Verfassungsbeschwerde gegen OLG-Karlsruhe Entscheidungen(Ergänzungen-1)
A b s c h r i f t vom O r i g i n a l

2 BvR 1741/14
Verfassungsbeschwerde des Herrn Dieter Gieseking vom 01.08.2014

In vorbezeichneter Angelegenheit wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Punkt III 1) der Verfassungsbeschwerde präzisierend folgendes vorgetragen:

Die bei dem Beschluss mitwirkenden Richter wurden dem Beschwerdeführer nicht vorher namhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer war aus diesem Grund nicht bekannt, dass der letztlich abgelehnte Richter am OLG Böhm an der Entscheidung teilnehmen werde. Wäre ihm dies bekannt gewesen, hätte er RiOLG vor der Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert grundsätzlich, dass die Namhaftmachung so rechtzeitig erfolgt, dass sich der Verfahrensbeteiligte vergewissern kann, ob Ablehnungsgründe bestehen, und er diese innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 25 StPO anbringen kann.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren ist dann verletzt, weil er deswegen endgültig hinnehmen musste, dass ein befangener Richter an dem Verfahren mitgewirkt hat.

Bei rechtzeitiger Mitteilung der Namen der zur Entscheidung berufenen Richter hätte der Beschwerdeführer die auf Seiten 4f der Beschwerdeschrift detailliert dargestellten Ablehnungsgründe geltend machen können.

Der Beschwerdeführer selbst war auch nicht in der mündlichen Verhandlung 20.02.2014 anwesend, in welcher ausschließlich über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den freisprechenden Teil des Urteils des Landgerichts Karlsruhe verhandelt worden war. Deshalb war ihm nicht bekannt, dass in dieser mündlichen Verhandlung der abgelehnte Richter dem Spruchkörper angehört hatte und – mutmaßlich nach Abschluss dieser mündlichen Verhandlung, aber vielleicht auch schon zuvor – außerhalb der mündlichen Verhandlung über die Revision des Angeklagten mitentschied.

Ebenso werden zu Punkt III 3, Verletzung des Grundsatzes „nullum crimen sine lege“ ergänzende Rechtsausführungen gemacht:

Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen die Vorschriften zur Kinder- und Jugendpornographie in Form des § 184b StGB auch gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Hierzu sind die Betrachtungen Prof. Dr. Kurt Starkes erhellend:

(„Ein vierter Grund ist die weltanschauliche Befangenheit. Im privaten Zusammenleben der Menschen ist das kein Problem, sofern nicht politisch eins daraus gemacht wird. Sobald aber Ideologien einen Alleinvertretungsanspruch haben und missionarisch werden – und das ist den meisten von ihnen immanent – und sobald sie Machtgrundlage und Legislative werden, kommt es zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn also in unserem Falle das Pornografische (eigentlich das Sexuelle) aus weltanschaulichen Gründen abgelehnt wird und eine ideologisch basierte Sexualmoral zum rechtlichen Maßstab geriert, wird ein Grundwert der demokratisch verfassten Gesellschaft und Prinzip ihrer Rechtsprechung, nämlich die weltanschauliche Neutralität, beiseite geschoben.

Der Leipziger Rechtswissenschaftler Heribert Schumann macht darauf aufmerksam, dass die Pornografieparagrafen §§ 184 ff StGB „gegen das Gebot weltanschaulicher Neutralität des Staates“ verstoßen. „Aus diesem Gebot folgt, dass der Staat sich nicht mit einer bestimmten Weltanschauung identifizieren oder für sie Partei ergreifen und daher auch sein Recht keiner weltanschaulichen Vorstellung verpflichtet sein darf.“ (Schumann 2005: 14). Dies gelte auch für das Recht des Jugendschutzes, „das folglich nicht zwischen zwei sexualethischen Vorstellungen differenzieren und die Verbreitung der einen unter Jugendlichen nicht – zum Vorteil anderer – unterbinden darf“ (Schumann 2005: 14-15). Die Rechtsprechung folge einer bestimmten Sexualmoral, „nämlich der christlichabendländischen Weltanschauung [...], nach der Sexualität in persönliche, menschliche Beziehung integriert sein muss und es zu missbilligen ist, wenn sexueller Lustgewinn um seiner selbst willen gesucht wird“. Eine Sexualethik, die eben dies zulasse, werde „von Staats wegen als schwer jugendgefährdend verurteilt“ (Schumann 2005: 14). Schumann hat dabei besonders die Definition des Bundesverwaltungsgerichts von 2002 im Blick, wonach Darstellungen dann pornografisch sind, „wenn unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen“ (Schumann o.J.: 38).

Ähnlich wird in den „Kriterien für die Aufsicht in Rundfunk und Telemedien“ betont, dass „inhaltlich die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns“ wesentlich sei (Weigand 2009: 3). Selbst wenn man einer bestimmten Sexualmoral, in diesem Falle der konservativ-christlichen, anhängt und damit einverstanden ist, dass sie Recht wird und zu Verfolgungen führt, kann das in einer demokratischen Grundordnung nicht dazu führen, über Andersdenkende und Andersfühlende zu bestimmen.“ (Starke, Kurt „Pornographie und Jugend – Jugend und Pornographie, eine Expertise, 2010, S. 74 ff 4.5)

Weiterhin rege ich an, zur Frage der Anwendbarkeit und der Auslegungsweite des Pornographiebegriffs, insbesondere beim sogenannten „Posing“ im Rahmen des § 184b die Expertise des VorsRiBGH Thomas Fischer einzuholen.

Leonhard Graßmann
Rechtsanwalt
http://www.ra-grassmann.de

,den 28. August 2014

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K13online Aktivitäten: Ergänzung der Verfassungsbeschwerde zum Pornografiebegriff(+Posing) & dem befangenen Richter des OLG Karlsruhe und Vorsitzenden von BIOS Klaus Michael Böhm - vom 19.09.2014
Beschwerdeführer Dieter Gieseking(Rechtsanwalt Graßmann): "Wir rege zur Frage der Anwendbarkeit und der Auslegungsweite des sogenannten „Posing“ im Rahmen des § 184b StGB an, eine Expertise des VorsRi am Bundesgerichtshof Thomas Fischer einzuholen
Zur Präzisierung der laufenden Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer Dieter Gieseking durch seinen Rechtsanwalt Leonard Graßmann/München eine Ergänzung beim BVerfG eingereicht. Neben der Verletzung des Grundsatzes „nullum crimen sine lege“ verstoßen die Vorschriften zur Kinder- und Jugendpornographie in Form des § 184b StGB auch gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Dazu wird eine Expertise des Leipziger Rechtswissenschaftlers Heribert Schumann im Sachbuch "Jugend und Pornografie" des Sexualwissenschaftlers Prof. Dr. Kurt Starke vorgetragen. Weiter wird angerecht, zur Frage der Anwendbarkeit und der Auslegungsweite des Pornographiebegriffs, insbesondere beim sogenannten „Posing“ im Rahmen des § 184b StGB, die Expertise des VorsRi am BGH Thomas Fischer einzuholen. Die Entscheidung des BVerfG wird auch im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur massiven Verschärfung im Sexualstrafrecht von erheblicher Bedeutung sein. Darüber hinaus wird die Ablehnung des befangenen RiOLG & Vorsitzenden von BIOS Klaus Michael Böhm präzisiert. Mit dieser Verfassungsbeschwerde wird auch der Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas(SPD) einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen...
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geschrieben von K13online am 19.09.2014 - ID: 1129 - 3011 mal gelesen Drucken

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