"Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende Beides verlieren!" - B.FRANKLIN
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Text - Loving Boy Verfahren - Revision OLG: Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft(GSta)
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Aktz: 1 Ss 214/06
Hamburg, den 20.10.2006


Urschriftlich mit Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht - Strafsenat - mit dem Antrag übersandt,

die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig zu verwerfen.

Gründe:
I.
Das - zunächst unbestimmte - Rechtsmittel des bevollmächtigten(Bl. 43 d.A.) Verteidigers des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 325, vom 3.8.2006(Bl. 93-97 d.A.) ist am 9.8.2006(Bl. 92 d.A.), mithin rechtzeitig(§§ 314 Abs.1, 341 Abs 1 StPO) eingelegt und - nach der am 4.9.2006(B. 99 d.A.) erfolgten Zustellung des Urteils - mit dem am 28.9.2006(Bl. 100 ff d.A.) eingegangenen Schriftsatz als Revision(§ 335 StPO) gewählt sowie frist- und formgerecht(§§ 344, 345 StPO) mit der Sachrüge begründet worden.

II.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision(Bl. 100-103 d.A.) ist unbegründet: die gebotene Überprüfung des Urteils fördert keine Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten zutage($337 StPO)

a)Der Schuldspruch ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Sachverhaltschilderung und die Beweiswürdigung(UA II u. II, Bl 95 f.de.A.) sind frei von Rechtsfehlern. Sie weisen weder Lücken, Widersprüche oder sonstige Mängel auf. Danach hat der Angeklagte auf der von ihm zum Thema "Pädophiie" betriebenen Website im Internet das Buch "Loving Boys" vorgestellt, von dem er wusste, dass es indiziert war. Dies hat er in der Weise bewirkt, dass er den Original-Klapptext des Buches veröffentlichte, in dem dieses als "spannend und lehrreich" bezeichnet wird, dessen Lekütre jeden "Knabenliebhaber erfreuen und aufmuntern" wird. Weiter heißt es in dem Text, jeder, der etwas für Knaben übrig habe, müsse das Buch lesen. Die Feststellungen des Gerichts beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten.

Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen - entgegen den Ausführungen der Revision - den Schuldspruch wegen Anpreisens von jugendgefährdenen Trägermedien. Zu Recht hat das Gericht in der Einstellung des Textes in das Internet ein "Anpreisen" im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG gesehen. "Anpreisen" ist die lobende und empfehlende Erwähnung und Beschreibung eines Erzeugnisses sowie das Hervorheben seiner Vorzüge(Schönke-Schröder, StGB, 27 Aufl. 2006, Rdn. 30 zu § 184 m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dass sich der Angeklagte dabei des Klapp-Textes des Buches selbst und nicht eigener Worte bediente, ist unbeachtlich. Der Auffassung der Revision, bei dem Tatbestandsmerkmal des "Anpreisens" komme es entscheidend darauf an, dass - was vorliegnd nicht der Fall gewesen sei - der potentielle Interessent auch auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht worden ist(Rev.-Gegr. S.2 u.3), kann nicht gefolgt werden. Diese Auslegung ist mit dem Wortsinn des Begriffs "Anpreisen nicht zu vereinbaren und findet auch in der Ratio der Norm keine Stütze. Gegenteiliges ist auch der von der Revision zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4.11.1986(BGHSt 34, 219 ff.) nicht zu entnehmen. Soweit die Revision geltend macht, ein "Anpreisen" scheide begrifflich auch deswegen aus, weil das fragliche Buch ausweislich des Hinweises auf der Website des Angeklagten beim Verlag nicht erhältlich und deshalb "nicht existent" sei(Rev.-Begr. S3), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu Recht weist das Amtsgericht insoweit darauf hin, dass gerade den Nutzern des Internetes andere Bezugsquellen wie bespielsweise das Verkaufforum "ebay" geläufig sind. Indizierte Schriften sind regelmäßig nicht mehr über den Verlag zu beziehen und trotzdem auf dem Markt "existent".

Soweit die Revision sich hinsichtlich der Veröffentlichung durch den Angeklagten auf das Grundrecht des Art. 5 GG beruft(Rev.-Begr. s4), verkennt sie, dass dieses Recht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, zu denen § 15 JSchG zählt. Im Rahmen der gebotenen Güter- und Interessenabwägung ist dem Jugendschutz gegenüber der Presse- und Meinungsfreiheit jedenfalls im konkreten Fall der Vorrang einzuräumen.

b) Der Strafausspruch(UA V, Bl. 97 d.A.) hält ebenfalls der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Soweit das Amtsgericht zulasten des Angeklagten dessen vom Deliktstyp her vergleichbare Vorstrafen berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat es naheliegende strafmildernde Gesichtspunkte nicht übersehen. Der Umstand, dass das Gericht die vergleichweise lange zurück liegende Tatzeit nicht erwähnt hat, stellt keinen entscheidungserheblichen Mangel des Urteils dar, denn es kann ausgeschlosssen werden, dass das Gericht bei ausdrücklicher Erwähnung dieses Umstandes auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung(Art. 6 Abs. EMRK) ergeben sich aus dem Urteil nicht.

Die erkannte Tagessatzhöhe von 8,00 Euro entspricht den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

gez. Lund
(Oberstaatsanwalt)
geschrieben am 27.10.2006
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Autor K13online
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