Unrechts-Urteil Amtsgericht Trier 25.März 2003

Skandal-Prozess beim AG Trier


Gesinnungsurteil von Richterin Winterholler
Staatsanwalt Albrecht klagt ohne Rechtsgrundlage


Das Amtsgericht Trier verhängte nach vier-stündiger Verhandlung gegen den verantwortlichen Online-Redakteur der K13-Web-Seiten Dieter Gieseking und Ilja S. als verantwortlichen Autor des PRD mit dem umstrittenen Stefan-Text eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung gegen Gieseking und 6 Monate mit Bewährung plus 3000,00 Euro (€) Geldstrafe für Ilja. S. Dieses gravierende Fehlurteil darf nicht rechtskräftig werden. Ein unbestimmtes Rechtsmittel(Berufung/Revision) wurde bereits eingelegt. Richterin Winterholler hat nun für eine ausführliche, schriftliche Begründung eine Frist von fünf Wochen. Dieses Gerichtsverfahren ist ein politischer Prozess. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Wissenschaft sind gefährdet.


Auf der Anklagebank saßen nicht nur die zu unrecht Angeklagten, sondern auch alle Pädophilen. Staatsanwalt Albrecht behauptete zwar in seinem Plädoyer, dass es nicht um die pädophile Gesinnung gehe, sondern nur um den angeblich kinderpornographischen Text Stefan.html, aber er zog unseriöse Vergleiche zu anderen Fällen. Offensichtlich hat sich Albrecht dem öffentlichen Druck gebeugt und genötigt gesehen unverhältnismäßige Ermittlungen einzuleiten. Auch die damalige Hausdurchsuchung widersprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, denn es hätte ein Anruf bei Gieseking ausgereicht, um den Verantwortlichen des PRD zu ermitteln. Ein Anschlag auf den Rechtsstaat und reine Willkür gegen Pädophile war die Folge. Albrecht stellt fest, dass die Inhalte der Redaktionsseiten strafrechtlich nicht relevant sind. Obwohl im Impressum der K13-Seiten klar der Autor des PRD als Verantwortlicher genannt wurde und Ilja S. für seinen PRD auch die volle Verantwortung übernommen hatte, vertritt Albrecht die falsche Ansicht, dass auch Gieseking für den PRD verantwortlich zu machen sei. Unabhängig von der Bewertung des Stefan-Textes hätte bereits an diesem Punkt ein klarer Freispruch für Gieseking erfolgen müssen. Die Beweisaufnahme mit Vernehmung der zwei Web-Master als Zeugen der Verteidigung hat dies eindeutig bewiesen. Ausserdem gefährdet dieses Fehlurteil als Präzendenzfall generell Internet-Provider und Anbieter von Web-Space in Deutschand. Provider und Anbieter dürfen für den Inhalt der bei Ihnen gehosteten Seiten nicht rechtlich verantwortlich gemacht werden können.

Vermutlich erstmals in der Deutschen Rechtsprechung stand ein reiner Text aus einer wissenschaftlichen Datensammlung wegen "Kinderpornographie" zur rechtlichen Bewertung eines Gerichtes und wurde von einer inkompetenten Richterin als solches eingestuft. Die Kommentare zum Strafgesetzbuch(StGB) hinsichtlich des § 184 widersprechen der Anklage und dem Urteil der Richterin eindeutig. Der Autor des PRD hat in seiner schriftlichen Erklärung und Aussage vor Gericht den Begriff der Pornographie genau erläutert. Weder Staatsanwalt Albrecht noch die Richterin Winterholler sind auf diese Definitionen eingegangen. Albrecht spricht in seinem Plädoyer davon, dass wenn dieser Text in einem anderen Kontext stehen würde - also nicht auf einer pädophilen Web-Seite - dieser Text nicht unbedingt "Kinderpornographie" sein muß. Allein diese Tatsache ist rechtlich nicht haltbar. Winterholler folgt in Ihrer mündlichen Urteilsbegründung dem Antrag der STA in allen Punkten. Sie ignoriert damit die Aussagen von Gieseking und Ilja S., den zwei Zeugen und das Plädoyer des Verteidigers Ernst Medecke, welches zu einem klaren Freispruch hätte führen müssen.

Das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mit Gesinnungsurteil muß nach rechtsstaatlichen Ermessen in der nächsten Instanz revidiert und aufgehoben werden. Der Staatsanwalt und die Richterin müßten von ihrem Ämtern enthoben werden.
Dieses Gesinnungsurteil ist politisch motiviert und steht nicht auf der Grundlage unseres Rechtsstaates. Der Trierer Justizapparat ist durch die begangenen Fehlentscheidungen befangen und kann kein gerechtes Urteil mehr fällen. Die schwerwiegenden Fehler erfordern und ermöglichen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht und den Gang zum Bundesgerichtshof.
Es liegt der dringende Tatverdacht gem. § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger vor. Weiter mit der Urteilsbegründung auf Seite 2 mit einem Link unten....


Urteil „Im Namen des Volkes“
(Urteilsbegründung zur Gerichtsverhandung bei AG Trier vom 25.3.03)


Rechtsanwalt Medecke, Hamburg
als Verteidiger für den Angeklagten zu 1),

Justizhauptsekretär Becker
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für R e c h t erkannt:


Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen Verbreitens pornographischer Schriften schuldig.
Der Angeklagte Gieseking wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte S. wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird für den Angeklagten S. zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB.

G r ü n d e


Der Angeklagte Gieseking ist ledig und kinderlos. Nach einem Hauptschulabschluss und einem Berufsfachschulabschluss hat er den Beruf des Groß- und Einzelhandelskaufmanns gelernt. Er war bis ca. 1982 als Beamter beim Bundesgrenzschutz tätig. Seit ca. 3 Jahren ist er arbeitslos, erhält allerdings keine Arbeitslosenhilfe mehr. Sozialhilfe hat er nicht beantragt. Er lebt z.Zt. bei seinem Lebensgefährten, dem Zeugen Frank Freitag, welcher ihn unterhält.

Der Angeklagte S. ist verheiratet, allerdings getrennt lebend, und hat 3 Söhne im Alter von 13, 16 und 19 Jahren. Diese leben bei der Mutter. Nach dem Abitur und einem Mathematikstudium arbeitet er in diesem Beruf. Er hat Einkommen von ca. [..] Euro, keine Schulden und zahlt monatlich Miete in Höhe von [..] Euro. An Unterhalt leistet er monatlich für seine 3 Söhne insgesamt [..] Euro.

Der Angeklagte Gieseking ist bereits zweifach vorbestraft, jedesmal einschlägig.

[Vorstrafen gelöscht]

Der Angeklagte Ilja S. ist ebenfalls zweifach vorbestraft [..]

[Vorstrafen gelöscht]

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Der Angeklagte Gieseking ist Vorsitzender eines nicht rechtsfähigen Vereins, der sich "Krumme 13" nennt und zum Tatzeitpunkt (1.4. - 7.8.2001) seinen Sitz in Trier hatte. Der Verein hat im Wesentlichen die Zielsetzung, sich für Belange der Pädophilen einzusetzen, Gefangenenhilfe zu leisten und für eine Lockerung der einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen zu werben.


In dieser Eigenschaft betrieb der Angeklagte Gieseking in dem genannten Tatzeitraum im Internet eine Homepage, auf der u.a. für die Zielsetzungen seines Vereins öffentlich geworben wurde.

Die beiden pädophilen Angeklagten, die sich seit ca. 2 Jahren kennen, kamen im Frühjahr 2001 dahingehend überein, dass dem Angeklagten S. auf der Homepage "www.krummel3.org", auf der noch Web Space zur Verfügung stand, ein Unterverzeichnis zur Verfügung gestellt werden sollte, auf dem der Angeklagte S. unter den Zusatz "prd" (Pedosexual Resources Directory) seine eigenen Seiten pädophilen Inhalts stellen könnte. Zur Bearbeitung des Unterverzeichnisses erhielt der Angeklagte S. von dem Angeklagten Gieseking ein entsprechendes Passwort. In diesem Unterverzeichnis stellte der Angeklagte S. nun ab April 2001 die PRD-Seiten ins Internet. Von über 1000 Dateien waren 300 Seiten auf deutsch. Zwischen beiden Angeklagten war abgesprochen, dass der Angeklagte S. für den Inhalt der PRD-Seiten allein verantwortlich sein solle - so auch das Impressum der Homepage - , der Angeklagte Gieseking hatte hierbei kein Mitspracherecht. Allerdings ließ sich der Angeklagte Gieseking ausdrücklich versprechen, dass die PRD-Seiten keine Kinderpornographie enthalten sollten. Dies sagte der Angeklagte S. zu und betonte insbesondere, dass keine Bilder auf den PRD-Seiten zu finden sein würden. In der Folgezeit unterließ es der Angeklagte Gieseking, das Unterverzeichnis zu kontrollieren, obwohl er angesichts seiner Kenntnis der Person des Angeklagten S. davon ausging, dass dieser dort Texte mit kinderpornographischem Inhalt veröffentlichen würde.


Im Zeitraum zwischen den 1.4. - 7.8.2001 war auf der Internet-Seite des Vereins Krumme 13 http:/www.krummel3.org/prd/German/exp/Stefan.html folgender Bericht abrufbar:

1. Werner
Meine erste Freundschaft mit einem Mann begann, als ich etwa elf Jahre alt war. Er hiess Werner G. und war ein Kollege meines Onkels. Meine Eltern waren durch den Krieg verschollen, und so lebte ich bei meiner Grossmutter und meinem Onkel im Haus.
Werner war damals etwa dreissig Jahre alt.
Durch seine haeufigen Besuche bei uns ergab es sich, das wir uns anfreundeten. Damals wusste oder dachte ich noch nicht, das seine vielen Besuche etwas mit mir zu tun haben koennten. Auch als mein Onkel bald darauf nach Sueddeutschland zog weil er dort Arbeit gefunden hatte, kam Werner mehrmals in der Woche zu uns.
Er war der erste Mensch in meinem Leben, der sich intensiv mit mir beschaeftigte und sich um mich kuemmerte. Durch seine Hilfe begann die Schule mir wieder Spass zu machen. Er half bei den Hausaufgaben, lehrte mich Geschichte und machte mit fit in Mathematik, meinem damaligen "Angstfach".
Einmal schleppte er mich auf einen Schrottplatz. Dort suchten wir Teile zusammen und als wir diesen Schrottplatz wieder verliessen, hatte ich mein erstes Fahrrad. Der Rest des Tages ging damit drauf, das er mir das Fahren auf diesem Rad beibrachte.
Als es Sommer wurde gingen wir fast taeglich an einen der vielen Seen rund um unsere Stadt zum baden. Ich konnte noch nicht schwimmen aber nach knapp einer Woche schwamm ich fast so gut wie er.
Das alles geschah in den ersten Monaten unserer Bekanntschaft. Als dann die Ferien kamen, sahen wir uns taeglich. Wir trafen uns an einem ruhigen Platz am Ufer unseres Badesees. Dort lag auch ein kleines Boot das wohl ihm gehoerte, denn wir ruderten oft damit hinaus.
Bis dahin war es nie zu irgendwelchen sexuell gefaerbten Handlungen zwischen uns gekommen, abgesehen von einem gelegentlichen Streicheln ueber meinen Kopf oder einen Kuss auf Wange beim Begruessen oder Verabschieden. Es kann aber durchaus ein, das Werner unser Beisammensein anders empfand als ich. Heute denke ich, das er sehr wohl auch sexuell angeregt wurde wenn er mich z.B. abtrocknete oder wenn er meinen Koerper mit Sonnenschutz einrieb usw. Ich empfang aber alles, was sich zwischen uns abspielte, als normal.
Meiner Oma war es sehr recht, das sich jemand um mich kuemmerte denn sie war mit dieser Aufgabe reichlich ueberfordert, wie ich heute weiss. So hatte sie auch nichts dagegen, dass ich die Wochenenden ganz mit Werner verbrachte und somit auch bei ihm ueber nachtete.
Werners Wohnung war mit einem Badezimmer ausgestattet, einem Luxus, den wir zu Hause nicht hatten. Wenn ich also Freitag Nachmittag zu ihm kam badete ich erst einmal ausgiebig. Werner sass bei meinen Badeorgien immer dabei und sah mir zu. Dann trocknete er mich ab und foehnte mir die Haare. Mit diesem Ritual begann regelmaessig unser gemeinsames Wochenende.
Er hatte staendig neue Ideen, was wir unternehmen koennten. Er fuehrte mich durch die Museen unserer Stadt und ging mit mir in jedes Konzert, das im Umkreis stattfand. Ihm verdanke ich meine Liebe zur klassischen Musik, mein Interesse fuer alles, was mit Geschichte zusammenhaengt und er erschloss mir die Welt der Literatur. Spaeter machten wir in den Ferien auch Reisen, die uns immer in die Alpen fuehrten.
Ich liebte ihn und er liebte mich. Das spuerte ich in jeder Stunde unseres Zusammenseins. Oft sassen wir abends in seinem grossen Sessel beisammen, ich auf seinem Schoss, und er erzaehlte mir Geschichten, die er aus irgendwelchen Buechern kannte. Dabei war es fuer mich sehr angenehm, an ihn gekuschelt seiner Stimme zu lau schen, waehrend seine Hand mich streichelte. Es war ein Gefuehl der Geborgenheit, das mich umfing und ich empfand es immer als Stoerung, wenn er mich spaeter von seinem Schoss nahm und ins Bett schickte.
Eines Abends, wir sassen bis zum Einbruch der Dunkelheit zusammen, war es mir einfach zu dumm. Ich wollte dieses Gefuehl der Geborgenheit weiter verspueren und ich bat ihn deshalb dringend, bei ihm im Bett schlafen zu duerfen. Dieses Ansinnen hatte er bisher immer abgelehnt. Diesmal entsprach er meiner Bitte.
Als wir dann gemeinsam in seinem Bett lagen nahm.er mich wieder in seine Arme. Seine Hand war unter meiner Schlafanzugjacke. Er streichelte meinen Ruecken. Dann fragte er mich, ob er mir einen Kuss geben duerfe. Er hatte mich schon oft auf die Wange oder die Stirn gekuesst. Diesmal war es aber anders: er kuesste mich auf den Mund. Ich war ueberrascht und wohl auch erschrocken, aber bald begann ich es zu geniessen....
Und ich genoss sein Streicheln.

[Beschreibung sexueller Handlungen gelöscht]
Heute weiss ich, das ich damals wohl meinen ersten Orgasmus erlebte. Nach diesem ersten mal kam es dann regelmaessig zu solchen Kontakten. Selbstverstaendlich immer an den Wochenenden, wenn ich bei ihm schlief. Taeglich in den Ferien, wenn wir verreisten, aber auch an ganz normalen Wochentagen, wenn ich ihn aufsuchte.
Der Ablauf war eigentlich immer gleich. Er war der aktive Partner und er liess sich diese Rolle auch nicht abnehmen. Es kam zu keinen ausgefallenen Praktiken zwischen uns; alles beschraenkte sich im Wesentlichen darauf, das er mich liebkoste, streichelte und kuesste. Ein einziges mal wohl versuchte er, mir einen Finger in den After zu stecken. Als ich (mehr wohl vor Schreck als vor Schmerz) aufschrie, hoerte er sofort damit auf und hat es auch nie wieder versucht.
Ich selbst war waehrend unsere fast zweijährigen Beziehung immer und ausschliesslich der passive Partner. Er hatte nie von mir verlangt, das ich ihn auf die gleiche Weise befriedigte wie er mich und mir waere so etwas wohl auch nicht in den Sinn gekommen.

Viele Jahre spaeter erzaehlte er mir einmal, das es fuer ihn das Schoenste war, wenn ich in seinen Armen einschlief...
Wir kannten uns fast zwei Jahre, als es schliesslich zur Trennung kam. Seine Firma versetzte ihn in ihr Stammhaus in den USA. Er versuchte alles, diese Entscheidung rueckgaengig zu machen und als das nicht gelang, mich mit in die USA zu nehmen. Leider ebenfalls ohne Erfolg.
Der Abschied war schrecklich fuer uns Beide. Es war die traurigste Erfahrung, die ich in meinem Leben bis dahin gemacht hatte. Er schrieb mir jede Woche, schickte mir Geld ... Er versuchte von den USA aus, mich nachkommen zu lassen.



Erst ein Jahr spaeter sahen wir uns wieder.

Dieser Sachverhalt steht auf Grund der Einlassungen der beiden Angeklagten, der Aussagen der Zeugen n.A- und n.A- sowie des Internet-Auszuges vom 10.5.2001 (Bl. 50 - 52 d.A.) fest.

Nach seiner Einlassung war dem Angeklagten Giesking dieser Text nicht bekannt. Er hatte sich lediglich die Startseite der PRD-Seiten sowie 10 bis 20 weitere Seiten angesehen.
Beide Angeklagte gaben an, dass sich der Angeklagte Gieseking von dem Angeklagten S. hatte versprechen lassen, dass die Homepage "kinderpornographiefrei" sein würde.
Nach übereinstimmender Bekundung aller war der Angeklagte Gieseking für den Inhalt seiner Homepage zuständig. Da es ihm an technischem Sachverstand für den Aufbau, die Veränderung und insbesondere die Updates fehlte, ließ er dies durch seine Web-Master Frank und Peter durchführen. Beide Zeugen bestätigten auch die Einlassungen der Angeklagten, dass allein der Angeklagte S. für den Inhalt der PRD-Seiten zuständig war, nachdem er für sein Unterverzeichnis das Passwort erhalten hatte. Nach deren Bekundungen hat der Angeklagte Gieseking auch den Zeugen eingeschärft, dass keine Kinderpornographie auf der Homepage der Krummen 13 vorhanden sein dürfe, dies hätten sie auch eigenständig zu überprüfen.

Dadurch, dass beide Angeklagten den Entschluss fassten, dem Angeklagten S. auf der Homepage der Krummen 13 ein Unterverzeichnis für seine PRD-Seiten zur Verfügung zu stellen, dieser hierauf den Text "Werner" veröffentlichte und der Angeklagte Gieseking im Wissen um eine mögliche Veröffentlichung eines kinderpornographischen Textes das Unterverzeichnis unkontrolliert ließ, haben beide gemeinschaftlich im Sinne der §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB pornographische Schriften öffentlich ausgestellt oder sonst zugänglich gemacht, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben.


Bei dem Text "Werner" handelt es sich um einen kinderpornographischen Text, der als Datenspeicher gemäß § 11 Abs. 3 StGB einer Schrift gleichsteht.

Der Text ist pornographisch. Pornographisch ist eine Schrift, wenn sie nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuelen Reizes bei dem Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet. Dies liegt bei einer Schilderung sexueller Vorgänge vor, wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirkichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende oder anreißerische Darstellungsweise gewählt ist (Lackner, StGB 24. Auflage, § 184 Randnr. 2).

Bei der Frage, ob ein Text ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgt, den Betrachter sexuell zu stimulieren, kommt es naturgemäß auf den Kontext an, in den eine sexuelle Darstellung gestellt wird. Der gleiche Text kann in einem Aufklärungsbuch oder in einem Ärztebuch nichtpornographisch sein, ebenso dann, wenn die Schilderung eines sexuellen Vorganges in einen Roman eingebettet wird, der ein ganz anderes, außersexuelles Thema hat.
Im vorliegenden Fall wurde der Text "Werner", der den Oralverkehr und den versuchen Analverkehr zwischen einem 11-jährigen Jungen und einem 30-jährigen Mann schildert, auf der Homepage des pädophilen Vereins "Krumme 13" veröffentlicht. Er befand sich damit auf einer Homepage, die sich ausschließlich mit dem Thema Pädophilie befasst, die in ihren Beiträgen den sexuellen Kontakt zwischen Erwachsenen und Kindern im Rechtssinne (Personen unter 14 Jahren) befürwortet, verherrlicht und bewirbt. Da der pädophilie Internet-User, der über die Homepage auf die PRD-Seiten gelangt und den Text liest, genau das vor Augen geführt bekommt, was seiner sexuellen Veranlagung entspricht, ist der Text auf Grund seiner Platzierung auf einer pädophilen Homepage auf die Stimulierung eines sexuellen Reizes ausgerichtet. Die Tatsache, dass sich der Text nicht auf die Darstellung des Oral- und versuchten Analverkehrs zwischen dem Kind und dem Erwachsenen beschränkt, sondern die Zeit des Kennenlernens und außersexuelle Betätigungen schildert, ändert hieran nichts. Zum einen ist es zwar allgemein charakteristisch, aber nicht unbedingt notwendig, dass der Text keine über den sexuellen Zweck hinaus gehenden gedanklichen Inhalt vermittelt (Lackner, aa0). Zum anderen wäre es widersinnig, dem Text sein sexuelles Ziel und damit seinen pornographischen Inhalt abzusprechen, weil der sexuelle Kontakt zwischen einem Kind und einem Erwachsenen durch die Schilderung nicht sexueller Kontakte vor und nach dem sexuellen Missbrauch verharmlost wird.
Beide Angeklagte handelten vorsätzlich. Der Angeklagte S. kannte den Inhalt des Textes "Werner" und veröffentlichte ihn bewusst und gewollt auf den PRD-Seiten. Der Angeklagte Gieseking hielt es für denkbar, dass auf den PRD-Seiten kinderpornographische Texte veröffentlicht sein könnten. Dies zeigte er daran, dass er sich von dem Angeklagten S. ausdrücklich hatte versprechen lassen, dass keine Kinderpornographie auf den PRD-Seiten erscheinen würde. Der Angeklagte Gieseking hat damit deutlich gemacht, dass bei der Person des Angeklagten S. sehr wohl die Gefahr bestand, dass seine Veröffentlichungen die Grenze der Legalität überschreiten und Kinderpornographie zum Inhalt haben könnten. Der Angeklagte S. war für den Angeklagten Gieseking eine diesbezüglich unzuverlässige Person, hinsichtlich der blindes Vertrauen nicht ausreichte, sondern der es galt, Versprechen abzunehmen, um sich der Verantwortung zu entledigen. Im Nachhinein ist genau das passiert, was der Angeklagte Gieseking insgeheim für denkbar hielt und stillschweigend duldete. Auf seiner Homepage wurde Kinderpornographie veröffentlicht. Durch sein nach Einrichtung der PRD-Seiten durch den Angeklagten S. gezeigten Verhalten, nämlich der äußerst geringen und unzureichenden stichprobenartigen Kontrolle der PRD-Seiten hat er gezeigt, dass er die Veröffentlichtung eines solchen Textes zumindest billigend in Kauf genommen hat. Wäre ihm die Veröffentlichung dieses Textes nicht gleichgültig gewesen, hätte er dem Angeklagten S. gar kein Web-Space zur Verfügung gestellt.

Der Angeklagte S., der sich nach eigenem Bekunden vor Veröffentlichung des Textes "Werner" umfangreich in der einschlägigen juristischen Literatur über den Begriff "Pornographie" informiert hatte, unterlag entgegen seiner Einlassung bei der Tatbegehung keinem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Er wusste sehr wohl, dass er bei Veröffentlichung des Textes die Grenze der Legalität überschritt. Dass es sich bei dem Text nicht nur - wie er dem Gericht Glauben machen wollte - um einen reinen "Erlebnisbericht", eingebettet in eine Art wissenschaftliche Studie, sondern um einen für das pädophile Lesepublikum sexuell äußerst anregenden Text handelte, war selbstverständlich auch dem Angeklagten S. klar.

Die Angeklagten haben sich damit der gemeinschaftlichen Verbreitung pornographischer Schriften schuldig gemacht.

Bei der Strafzumessung spricht für den Angeklagten Gieseking, dass er durch seine teilgeständige Einlassung, soweit das objektive Tatgeschehen betroffen ist, im Verfahren eine vereinfachte Verurteilungsgrundlage gelegt hat. Gegen ihn sprechen jedoch gewichtige Negativfakten. Er ist im einschlägigen Deliktsbereich in 1994 sowie 1998 mit Geld- und einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert worden und ist, wie die neuerliche Tat zeigt, uneinsichtig geblieben. Auch die zum 3.1.1999 vollzogene Strafhaft der einjährigen Freiheitsstrafe, blieb ohne Wirkung auf den Angeklagten. Er scheint im einschlägigen Deliktsbereich kriminell unbelehrbar. Aus spezialpräventiven Gründen kam daher ausschließlich die Verhängung erneuter Freiheitsstrafe in Betracht. Die erkannte Freiheitsstrafe von 8 Monaten erscheint nach alledem unerlässlich.

Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) war dem Angeklagten Gieseking zu versagen. Das Gericht sieht für diesen Angeklagten keine günstige Sozialprognose. Die bisherigen Geld- und Freiheitsstrafen und die einjährige Haftzeit sind ohne nachhaltige Wirkung auf den Angeklagten geblieben, wie die neuerliche Tat im einschlägigen Deliktsbereich zeigt. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sich der Angeklagte Gieseking auch künftig in seiner uneinsichtigen Haltung ohne Respekt gegenüber der Rechtsordnung in einschlägiger Kriminalität gefällt. Dies macht es unerlässlich, ihn durch die vollziehende Strafhaft zu maßregeln.

Hinsichtlich des Angeklagten S., der sich durch empfindliche Geldstrafen nicht von der Begehung einer erneuten Straftat hat abhalten lassen, kam ebenfalls nur Freiheitsstrafe in Betracht. Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechender Umstände war eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten schuld- und tatangemessen. Da der Angeklagte erstmals mit Freiheitsstrafe sanktioniert wird, erhält er eine Bewährungschance (§ 56 Abs. 1 StGB). Es wird sich zeigen, ob er diese nutzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

W i n t e r h o l l e r Richterin
Trier, den 25. März 2003 12747.01/GABI

 

geschrieben von K13online am 17.03.2007 - ID: 101 - 72241 mal gelesen Drucken

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