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Text - Präsident LG-Karlsruhe zu Dienstaufsichtsbeschwerde |
A b s c h r i f t
Landgericht Karlsruhe
Der Präsident
Hans-Thomas-Str. 7
76133 Karlsruhe
, den 20.05.2009
(Eingang hier 2.06.2009)
Aktenzeichen: E 3132 LG 24/09
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter des Amtsgerichts Pforzheim und des Landgerichts Karlsruhe
Sehr geehrter Herr xxxx,
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29.03./6.04./13.05.2009 gegen die mit den Verfahren des Amtsgerichts Pforzheim - 8 Gs 7/09 - sowie des Landgerichts Karlsruhe - Qs 45/09 - befassten Richterinnen und Richter sind hier am 2.04. bzw. am 15.05.2009 eingegangen.
Nach Prüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht veranlasst sind.
Aufgrund der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Landesverfassung von Baden-Württemberg garantierten richterlichen Unabhängigkeit sind nämlich alle Sach- und Verfahrensentscheidungen der Gericht grundsätzlich der Dienstaufsicht entzogen. Die von Ihnen als rechtsfehlerhaft und verfassungswidrig erachteten Entscheidungen des Amtsgerichts vom 30.01.2009 und des Landgerichts vom 23.03.2009 betreffen ebenso wie die gerügte Tatsachenfeststellung den Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit. Es ist mir daher von vorneherein verwehrt, diese Entscheidungen zu beanstanden oder auch nur zu kommentieren. Eine etwaige tatsächliche und rechtliche Überprüfung ist den jeweiligen Rechtsmittelgerichten vorbehalten. Wie ich den vorgelegten Unterlagen entnehme, haben Sie von den insoweit bestehenden Möglichkeiten auch bereits Gebrauch gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Präsident des Landgerichts
(Unterschrift)
http://www.landgericht-karlsruhe.de/
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Dienstaufsichtsbeschwerden
http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=676&s=read
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Anmerkung
Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe lehnt als direkter Dienstvorgesetzer eine inhaltliche Verantwortung zu den rechts- und verfassungswidrigen Beschlüssen der zuständigen Gericht ab. Die Dienstpflichtverletzungen der RichterInnen der Gerichte hat er nicht erkannt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde beinhaltet nicht nur Rügen der sachlichen Fehlentscheidungen, sondern auch dienstrechtliche Willkürmaßnahmen der Gerichte, die die Beschlüsse verfasst hatten. Die Abweisung der Dienstaufsichtbeschwerde war allerdings auch nicht anders zu erwarten: Motto: Die eine Krähe hackt der Anderen kein Auge aus. Letztentlich wird jetzt das BVerfG entscheiden. Wir gehen natürlich davon aus, dass alle Beschlüsse aufgehoben und die gesamten Kosten der BW-Staatskasse zur Last fallen werden.
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