Presserat: K13-Beschwerde gegen PZ abgewiesen | |
A b s c h r i f t Deutscher Presserat Postfach 100549 10565 Berlin 30.08.2010 Aktenzeichen: 0468/10/1, Fü/ft Ihre Beschwerde vom 29.06.2010 ./. Pforzheimer Zeitung Sehr geehrter Herr Gieseking, wir kommen zurück auf Ihre o. g. Eingabe. Sie beschweren sich über den Beitrag unter der Überschrift "Zu großes Interesse am Kind" in der PFORZHEIMER ZEITUNG vom 24.06.2010. Gleichzeitig bitten Sie um Prüfung, ob dieser Beitrag gegen die Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats verstößt. Ihre Beschwerde ist im Vorverfahren gemäß § 5 der Beschwerdeordnung geprüft worden. Danach kam der Deutsche Presserat zu der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht vorliegt. Die Gründe hierfür möchte ich Ihnen im Nachfolgenden näher erläutern. Grundlage unserer Prüfung war die Ziffer 2 des Pressekodex. Sie meinen, der Artikel unter dem Titel "Zu großes Interesse am Kind" enthalte mehrere Falschbehauptungen. Außerdem meinen Sie, die PFORZHEIMER ZEITUNG habe auch über die von Ihnen eingereichte Verfassungsbeschwerde berichten müssen. Sie meinen, es entspreche der journalistischen Sorgfalt, auch hierüber zu berichten. Wir vertreten hierzu eine andere Auffassung. Die Aussagen, die Sie als Falschbehauptung qualifizieren, nämlich, dass es sich bei den Datenträgern mit pornografischen Material um mehr als 20 DVDs und 2 Videokassetten handele und das eine Verbindung zu der gesperrten Internetseite bestanden habe, sind aus unserer Sicht presseethisch zulässig. Die Zeitung hat für den Artikel Zitate der Staatsanwaltschaft verwendet. Diese Zitate sind auch als solche erkennbar. Die Zeitung hat sich die Aussagen der Staatsanwaltschaft nicht zu Eigen gemacht. Daher kommt eine Falschbehauptung durch die Zeitung nicht in Betracht. Auch eine Richtigstellung nach Ziffer 3, wie Sie sie einfordern, kann daher nicht verlangt werden. Wir verstehen, dass Sie sich eine Berichterstattung über die von Ihnen eingereichte Verfassungsbeschwerde gewünscht hätten. Für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde zugelassen worden wäre und erfolgreich ausgegangen wäre, stimmen wir Ihnen zu, dass eine Berichterstattung sinnvoll gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der Nichtzulassung, meinen wir jedoch, die Zeitung sei nicht verpflichtet gewesen, über diesen Schritt zu berichten. Daher konnten wir insgesamt keine Verletzung presseethischer Grundsätze feststellen. Mit freundlichen Grüßen Janina Führ Referentin (Original-Schriftsatz kann als PDF-Datei angefordert werden) ------------------------------------------------- K13online Beschwerde beim Presserat gegen PZ http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=831&s=read +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ K13online ./. Pforzheimer Zeitung(PZ): Deutscher Presse hält falsche Behauptungen und das Weglassen der Verfassungsbeschwerde für presseehtisch zulässig - vom 31.08.2010 Missbrauch der Pressefreiheit: Pforzheimer Zeitung(PZ) erhält Rückendeckung für unseriösen Journalismus durch Presserat - Pressekodex wird zum bloßen Lippenbekenntnis Der Deutsche Presserat hat die begründete Beschwerde vom Inhaber dieser Webseiten, Dieter Gieseking(K13online), gegen die Pforzheimer Zeitung(PZ) bereits im Vorverfahren abgewiesen. Die PZ hatte am 24. Juni 2010 in einem Artikel mit dem Titel "Zu großes Interesse am Kind" falsche Behauptungen aufgestellt und auch nicht über die Verfassungsbeschwerde im Pforzheimer Justizskandal berichtet. Der Presserat sieht darin kein Verstoß gegen den Pressekodex zur Sorgfaltspflicht und dem Wahrheitsgehalt. Ein weiterer Presseskandel, wobei der Pressekodex zum bloßen Lippenbekenntnis gemacht wurde... http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1792 |
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geschrieben von K13online am 31.08.2010 - ID: 850 - 3612 mal gelesen |
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