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Text - Unrechts-Urteil Amtsgericht Trier 25.März 2003 |
Erst ein Jahr spaeter sahen wir uns wieder.
Dieser Sachverhalt steht auf Grund der Einlassungen der beiden Angeklagten, der
Aussagen der Zeugen n.A- und n.A- sowie des Internet-Auszuges
vom 10.5.2001 (Bl. 50 - 52 d.A.) fest.
Nach seiner Einlassung war dem Angeklagten Giesking dieser Text nicht bekannt.
Er hatte sich lediglich die Startseite der PRD-Seiten sowie 10 bis 20 weitere
Seiten angesehen.
Beide Angeklagte gaben an, dass sich der Angeklagte Gieseking von dem
Angeklagten S. hatte versprechen lassen, dass die Homepage
"kinderpornographiefrei" sein würde.
Nach übereinstimmender Bekundung aller war der Angeklagte Gieseking für den
Inhalt seiner Homepage zuständig. Da es ihm an technischem Sachverstand für den
Aufbau, die Veränderung und insbesondere die Updates fehlte, ließ er dies durch
seine Web-Master Frank und Peter durchführen. Beide Zeugen
bestätigten auch die Einlassungen der Angeklagten, dass allein der Angeklagte S.
für den Inhalt der PRD-Seiten zuständig war, nachdem er für sein
Unterverzeichnis das Passwort erhalten hatte. Nach deren Bekundungen hat der
Angeklagte Gieseking auch den Zeugen eingeschärft, dass keine Kinderpornographie
auf der Homepage der Krummen 13 vorhanden sein dürfe, dies hätten sie auch
eigenständig zu überprüfen.
Dadurch, dass beide Angeklagten den Entschluss fassten, dem Angeklagten S. auf
der Homepage der Krummen 13 ein Unterverzeichnis für seine PRD-Seiten zur
Verfügung zu stellen, dieser hierauf den Text "Werner" veröffentlichte und der
Angeklagte Gieseking im Wissen um eine mögliche Veröffentlichung eines
kinderpornographischen Textes das Unterverzeichnis unkontrolliert ließ, haben
beide gemeinschaftlich im Sinne der §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB
pornographische Schriften öffentlich ausgestellt oder sonst zugänglich gemacht,
die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben.
Bei dem Text "Werner" handelt es sich um einen kinderpornographischen Text, der
als Datenspeicher gemäß § 11 Abs. 3 StGB einer Schrift gleichsteht.
Der Text ist pornographisch. Pornographisch ist eine Schrift, wenn sie nach
ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt, dass sie ausschließlich oder
überwiegend auf die Erregung eines sexuelen Reizes bei dem Betrachter abzielt
und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen
gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet. Dies liegt
bei einer Schilderung sexueller Vorgänge vor, wenn eine auf die sexuelle
Stimulierung reduzierte und der Lebenswirkichkeit widersprechende, aufdringlich
vergröbernde, verzerrende oder anreißerische Darstellungsweise gewählt ist (Lackner,
StGB 24. Auflage, § 184 Randnr. 2).
Bei der Frage, ob ein Text ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgt,
den Betrachter sexuell zu stimulieren, kommt es naturgemäß auf den Kontext an,
in den eine sexuelle Darstellung gestellt wird. Der gleiche Text kann in einem
Aufklärungsbuch oder in einem Ärztebuch nichtpornographisch sein, ebenso dann,
wenn die Schilderung eines sexuellen Vorganges in einen Roman eingebettet wird,
der ein ganz anderes, außersexuelles Thema hat.
Im vorliegenden Fall wurde der Text "Werner", der den Oralverkehr und den
versuchen Analverkehr zwischen einem 11-jährigen Jungen und einem 30-jährigen
Mann schildert, auf der Homepage des pädophilen Vereins "Krumme 13"
veröffentlicht. Er befand sich damit auf einer Homepage, die sich ausschließlich
mit dem Thema Pädophilie befasst, die in ihren Beiträgen den sexuellen Kontakt
zwischen Erwachsenen und Kindern im Rechtssinne (Personen unter 14 Jahren)
befürwortet, verherrlicht und bewirbt. Da der pädophilie Internet-User, der über
die Homepage auf die PRD-Seiten gelangt und den Text liest, genau das vor Augen
geführt bekommt, was seiner sexuellen Veranlagung entspricht, ist der Text auf
Grund seiner Platzierung auf einer pädophilen Homepage auf die Stimulierung
eines sexuellen Reizes ausgerichtet. Die Tatsache, dass sich der Text nicht auf
die Darstellung des Oral- und versuchten Analverkehrs zwischen dem Kind und dem
Erwachsenen beschränkt, sondern die Zeit des Kennenlernens und außersexuelle
Betätigungen schildert, ändert hieran nichts. Zum einen ist es zwar allgemein
charakteristisch, aber nicht unbedingt notwendig, dass der Text keine über den
sexuellen Zweck hinaus gehenden gedanklichen Inhalt vermittelt (Lackner, aa0).
Zum anderen wäre es widersinnig, dem Text sein sexuelles Ziel und damit seinen
pornographischen Inhalt abzusprechen, weil der sexuelle Kontakt zwischen einem
Kind und einem Erwachsenen durch die Schilderung nicht sexueller Kontakte vor
und nach dem sexuellen Missbrauch verharmlost wird.
Beide Angeklagte handelten vorsätzlich. Der Angeklagte S. kannte den Inhalt des
Textes "Werner" und veröffentlichte ihn bewusst und gewollt auf den PRD-Seiten.
Der Angeklagte Gieseking hielt es für denkbar, dass auf den PRD-Seiten
kinderpornographische Texte veröffentlicht sein könnten. Dies zeigte er daran,
dass er sich von dem Angeklagten S. ausdrücklich hatte versprechen lassen, dass
keine Kinderpornographie auf den PRD-Seiten erscheinen würde. Der Angeklagte
Gieseking hat damit deutlich gemacht, dass bei der Person des Angeklagten S.
sehr wohl die Gefahr bestand, dass seine Veröffentlichungen die Grenze der
Legalität überschreiten und Kinderpornographie zum Inhalt haben könnten. Der
Angeklagte S. war für den Angeklagten Gieseking eine diesbezüglich
unzuverlässige Person, hinsichtlich der blindes Vertrauen nicht ausreichte,
sondern der es galt, Versprechen abzunehmen, um sich der Verantwortung zu
entledigen. Im Nachhinein ist genau das passiert, was der Angeklagte Gieseking
insgeheim für denkbar hielt und stillschweigend duldete. Auf seiner Homepage
wurde Kinderpornographie veröffentlicht. Durch sein nach Einrichtung der
PRD-Seiten durch den Angeklagten S. gezeigten Verhalten, nämlich der äußerst
geringen und unzureichenden stichprobenartigen Kontrolle der PRD-Seiten hat er
gezeigt, dass er die Veröffentlichtung eines solchen Textes zumindest billigend
in Kauf genommen hat. Wäre ihm die Veröffentlichung dieses Textes nicht
gleichgültig gewesen, hätte er dem Angeklagten S. gar kein Web-Space zur
Verfügung gestellt.
Der Angeklagte S., der sich nach eigenem Bekunden vor Veröffentlichung des
Textes "Werner" umfangreich in der einschlägigen juristischen Literatur über den
Begriff "Pornographie" informiert hatte, unterlag entgegen seiner Einlassung bei
der Tatbegehung keinem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Er wusste sehr
wohl, dass er bei Veröffentlichung des Textes die Grenze der Legalität
überschritt. Dass es sich bei dem Text nicht nur - wie er dem Gericht Glauben
machen wollte - um einen reinen "Erlebnisbericht", eingebettet in eine Art
wissenschaftliche Studie, sondern um einen für das pädophile Lesepublikum
sexuell äußerst anregenden Text handelte, war selbstverständlich auch dem
Angeklagten S. klar.
Die Angeklagten haben sich damit der gemeinschaftlichen Verbreitung
pornographischer Schriften schuldig gemacht.
Bei der Strafzumessung spricht für den Angeklagten Gieseking, dass er durch
seine teilgeständige Einlassung, soweit das objektive Tatgeschehen betroffen
ist, im Verfahren eine vereinfachte Verurteilungsgrundlage gelegt hat. Gegen ihn
sprechen jedoch gewichtige Negativfakten. Er ist im einschlägigen Deliktsbereich
in 1994 sowie 1998 mit Geld- und einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert worden
und ist, wie die neuerliche Tat zeigt, uneinsichtig geblieben. Auch die zum
3.1.1999 vollzogene Strafhaft der einjährigen Freiheitsstrafe, blieb ohne
Wirkung auf den Angeklagten. Er scheint im einschlägigen Deliktsbereich
kriminell unbelehrbar. Aus spezialpräventiven Gründen kam daher ausschließlich
die Verhängung erneuter Freiheitsstrafe in Betracht. Die erkannte
Freiheitsstrafe von 8 Monaten erscheint nach alledem unerlässlich.
Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) war dem Angeklagten Gieseking
zu versagen. Das Gericht sieht für diesen Angeklagten keine günstige
Sozialprognose. Die bisherigen Geld- und Freiheitsstrafen und die einjährige
Haftzeit sind ohne nachhaltige Wirkung auf den Angeklagten geblieben, wie die
neuerliche Tat im einschlägigen Deliktsbereich zeigt. Es ist vielmehr zu
erwarten, dass sich der Angeklagte Gieseking auch künftig in seiner
uneinsichtigen Haltung ohne Respekt gegenüber der Rechtsordnung in einschlägiger
Kriminalität gefällt. Dies macht es unerlässlich, ihn durch die vollziehende
Strafhaft zu maßregeln.
Hinsichtlich des Angeklagten S., der sich durch empfindliche Geldstrafen nicht
von der Begehung einer erneuten Straftat hat abhalten lassen, kam ebenfalls nur
Freiheitsstrafe in Betracht. Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn
sprechender Umstände war eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten schuld- und
tatangemessen. Da der Angeklagte erstmals mit Freiheitsstrafe sanktioniert wird,
erhält er eine Bewährungschance (§ 56 Abs. 1 StGB). Es wird sich zeigen, ob er
diese nutzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
W i n t e r h o l l e r Richterin
Trier, den 25. März 2003
12747.01/GABI
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