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Text - Golem.de vom 31.03.2009 |
Durchsuchung wegen Bericht über Kinderpornosperrliste legal
Landgericht Karlsruhe hält selbst indirekten Bezug für strafbar
Das Landgericht Karlsruhe hat die Durchsuchung der Wohnung eines Blogbetreibers in Pforzheim für rechtens erklärt. Diese steht im Zusammenhang mit der indirekten Verlinkung auf eine Sperrliste gegen Kinderpornografie.
Das Landgericht Karlsruhe hat eine Beschwerde gegen die Durchsuchung der Wohnung eines Blogbetreibers in Pforzheim abgewiesen. Das erklärte der Düsseldorfer Strafverteidiger Udo Vetter Golem.de. Die Durchsuchung hatte bereits im Februar 2009 stattgefunden.
Hintergrund für diese und weitere Hausdurchsuchungen war eine Veröffentlichung der schwedischen Plattform Wikileaks, die sich als Instanz gegen Zensur und für die Veröffentlichung geheimen Materials und Analysen versteht. Wikileaks.org hatte Sperrlisten von Regierungen gegen Kinderpornografie veröffentlicht. Diese geheimen Listen enthalten hauptsächlich tausende Links zu Seiten, deren Titel klar und eindeutig auf kinderpornografisches Material hindeuten. Wikileaks argumentiert, dass die Listen auch zu Unrecht gesperrte Adressen, wie die eines dänischen Transportunternehmens, enthielten und daher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssten. Kinderschutzgruppen kritisieren die Veröffentlichung, weil damit Suchkataloge für Pädophile zugänglich würden. Auch Strafverteidiger Vetter betonte im Gespräch mit Golem.de, dass sich Kritiker von Internetsperrungen mit der Veröffentlichung der dazu noch verlinkten Sperrlisten zu Kinderpornografie keinen "Gefallen getan haben".
Der Pforzheimer Blogbetreiber hatte in einem Beitrag auf einen Artikel des zweifelhaften Blogs Schutzalter verlinkt. Donald Buczek, der Betreiber des Blogs Schutzalter, gegen den auch ermittelt wird, tritt nach eigenem Bekunden gegen eine Gesetzesverschärfung für Jugendpornografie ein. Er hatte einen Link auf die Kinderpornosperrlisten bei Wikileaks.org gesetzt, bezeichnet sich jedoch selbst als Gegner von Kinderpornografie. Buczek wird von Vetter vertreten.
Das Landgericht Karlsruhe begründet das Vorgehen: "Aufgrund der netzartigen Struktur des World Wide Web ist jeder einzelne Link im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind", heißt es in der Urteilsbegründung des Landgerichts Karlsruhe vom 23. März 2009, die Golem.de vorliegt.
Vetter fürchtet, dass Internetsperren, einmal eingeführt, bald auch im Sinne der Musik- und Filmindustrie und für politische Zwecke eingesetzt werden könnten. "Demnächst sehen wir dann Stoppschilder, wenn jemand sich über Anti-Nato-Proteste informieren will", so Vetter. (asa)
http://www.golem.de/0903/66232.html
Der Artikelinhalt ist mit einer Ausnahme sachlich-korrekt und neutral-objektiv. Damals war jedoch noch nicht bekannt, dass die Links auf der Sperrliste bei Wikileaks.org/de zu über 95% keinen kinderpornografischen Inhalt haben. Die meisten Links führten ins Leere oder enthilten legale Inhalte. Die Sperrliste bei Wikileaks.org war der 3. Link und die o.g. Inhalte befanden sich im 4. Link vom Ausgangs-Link des geschädigten Justizopfers. Die Inhalte des 2. und 3. Links waren also vollkommen legal. Ebenso das News/Bericht worin sich der 1. Link befand. Leider hat Golem bisher nicht über die am 16. April 2009 eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen des Beschluss des Landgerichts Karlsruhe/Pforzheim berichtet. Einen Hinweise auf die Beschwerde beim BVerfG in Karlsruhe finden Sie dort jedoch in den Kommentaren.
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