Loving Boy Verfahren: Urteilsbegründung AG Hamburg
Amtsgericht Hamburg-Altona

U R T E I L - Im Namen des Volkes(Auszüge)


Geschäfts-Nr.: 325-405/05 * 7102 Js 202/03

In der Strafsache gegen Dieter Gieseking, geb. 14.September 1955, wegen Verstoßes gegen das JSchG hat das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abtl. 325, in der Sitzung vom 3. August 2006, an welcher teilgenommen haben:

1. Richter am Amtsgericht Dr. Beier
2. Staatsanwältin Richert
3. Rechtsanwalt Graßmann
4. Justizangestellter Koch

für Recht erkannt:

Der Angeklagte Gieseking wird wegen Anpreisens jugendgefährdender Trägermedien zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen

verurteilt. Ein Tagessatz wird auf 8,00 Euro festgesetzt.

(.........)

Angewendete Vorschriften: §§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs, 1 Nr. 6 JuSchSchG


Gründe

I.
(.........)

II.
Zur Sache konnten folgende Feststellungen getroffen werden:

Am 16. Oktober 2003 wurde auf der vom Angeklagten betriebenen, zu verantwortenden und frei zugänglichen Website www.krumme13.org in einer Liste von Büchern zum Thema Pädophilie das Buch "Loving Boys" von Dr. Edward Brongersma vorgestellt. In dem Text zu dem Buch heißt es u.a.: ... Viele Beispiele würzen das spannend und lehrreich geschriebene Werk, das jeden Knabenliebhaber erfreuen und aufmuntern und alle Skeptiker eines Besseren belehren wir. "Loving Boys ist ein wichtiger Beitrag zur sexuellen Befreiung unserer Jugend und unerlässlich für jeden gebildeten Erzieher. Wer etwas für Knaben übrig hat, muss "Loving Boys" lesen ! Abgabe ab 18 Jahren. Dieses Buch ist zur Zeit ab Verlag nicht mehr erhältlich.
Mit Ausnahme des Hinweises, dass das Buch zur Zeit ab Verlag nicht mehr erhältlich ist, handelt es sich bei dem Text um den Original-Klappentext des Buches.

Das Buch ist indiziert gemäß BAnz. Nr. 81 vom 30. April 1999.

III.
Die Feststellungen beruhen hinsichtlich des Inhalts der Website www.krumme13.org auf der Einlassung des Angeklagten sowie des gemäß § 249 Abs. 1 STPO verlesenen Ausdrucks Bl. 11 der Akte. Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für und des freien Zugangs zu dieser Website sowie der Umstand, dass es sich bei dem Text um den Orginal-Klappentext des Buches handelt, beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten.

Die Feststellungen zur Indizierung des Buches beruhen auf dem gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. StPO verlesenen Auszug Bl. 64 der Akte.

Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Tatumstände eingeräumt, ist jedoch einerseits der Ansicht, dass der festgestellte Inhalt des Textes zu dem Buch keinen anpreisenden Charakter hat. Zum anderen zieht er sich auf den Standpunkt zurück, er habe lediglich den Original-Klappentext des genannten Buches auf der Website wiedergegeben, ohne eine persönliche Wertung abzugeben.

IV.
Nach den obigen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Anpreisens jugendgefährdender Trägermedien gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 6, 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG schuldig und strafbar gemacht. Er handelt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

Entgegen der Ansicht des Angeklagten, der sich insoweit auf die Entscheidung BGHSt. 34, 219 ff beruft, kommt es für das Anpreisen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 6 bzw. § 27 Abs. 1 JuSchG neben einer lobenden und empfehlenden Erwähnung und Beschreibung eines bestimmten jugendgefährdenden Erzeugnisses bzw. dem Hervorheben seiner Vorzüge nicht entscheidend darauf an, dass auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht wird. In der vorgenannten Entscheidung des BGH wird - wie auch in der Entscheidung BGHSt 34, 94 ff - das zusätzliche Erfodernis eines Hinweises auf mögliche Bezugsquellen nur im Zusammenhang mit der Definition des Werbens im Sinne des alten § 5 GjS erwähnt, der die unterschiedlichen Formen, nämlich u.a. das Anpreisen umfasst. Dem Wortlaut nach erfordert das Anpreisen kein Aufmerksammachen auf mögliche Bezugsquellen. Es erschöpft sich in einer lobenden und empfehenden Erwähnung und Beschreibung eines bestimmten jugendgefährdenden Erzeugnisses. So liegt es hier. Durch den festgestellten Text zum Buch in welchem es u.a. als "spannend", "lehrreich" und als "wichtiger Beitrag zur sexuellen Befreiung unserer Jugend und unerlässlich für jeden gebildeten Erzieher" beschrieben wird, erhält das Buch eine lobende und empfehlende Erwähnung. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich - nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten - um den Original-Klappentext des Buches handelt, der seinem(einzigen)Sinn nach lobenden und empfehlenden Charakter hat.
Selbst wenn man das Aufmerksammachen auf mögliche Bezugsquellen als zusätzliches Erfordernis sieht, ist vorliegend ein Anpreisen gegeben. Denn durch den Hinweis, dass das Buch zur Zeit ab Verlag nicht mehr erhältlich ist, wird ausdrücklich auf
eine Bezugsquelle hingewiesen, die früher einmal bestand, derzeit nicht mehr gegeben ist, aber sich vielleicht zukünftig wieder ergeben wird. Darüber hinaus kann dieser Hinweis an interessierte Kreise auch dahingehend verstanden werden, dass dem Kauf des Buches zuneigende Personen es derzeit gar nicht erst über den Verlag, sondern gleich über andere Bezugsquellen z.B. ebay o.ä. versuchen sollen.
Soweit der Angeklagte erklärt, er habe lediglich - ohne eigene Werbung - den Original-Klappentext wiedergegeben, steht dieser Umstand dem Anpreisen nicht entgegen. Denn es kommt insoweit auf den Empfängerhorizont an. Ein verständiger Leser des Textes kann diesen nur als Hervorheben der Vorzüge verstehen.

V.
Als gesetzlichen Strafrahmen sieht § 27 Abs. 1 JuSchG Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Innerhalb dieses Strafrahmens waren zu Lasten des Angeklagten seine vom Deliktstyp her vergleichbaren Vorstrafen zu bewerten, auch wenn diese bereits geraume Zeit zurück liegen und deshalb kein besonderes Gewicht haben. Demgegenüber fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er, was die vorgeworfenen Tatsachen angeht, geständige Angaben gemacht hat und vorliegend die Gefahr, dass sich interessierte Kreise nach Kenntnisnahme und aufgrund des vorgeworfenen Textes um einen Erwerb des besprochenen und indizierten Buches kümmern als gering einzuschätzen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungskriterien sowie der einschlägigen Strafzumessungserwägungen nach § 46 StGB war die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

Die Tagessatzhöhe sowie die gewährte Zahlungserleichterung nach § 42 StGB beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Angeklagten zu seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation.

VI.
Die Kostenentscheidung folgt § 465 Abs. 1 StPO.


Dr. Beier
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt:
Hamburg - Altona, den 1.09.2006
Laabs(Justizobersekretärin)

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Gegen dieses UNRECHTS-URTEIL wurde Rechtsmittel eingelegt.

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Siehe auch diese News im Archiv hier:

http://k13-online.krumme13.eu/news.php?s=read&id=517

http://k13-online.krumme13.eu/news.php?s=read&id=526

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Die Begründung der REVISION/Berufung unseres Anwaltes Ra Grassmann ist in Vorbereitung und wird alsbald folgen und online bereitgestellt. Die weitere Berichterstattung dieses erneuten Justiz-Skandales entnehmen Sie bitte den News und den Infobereichen.
geschrieben von K13online am 06.09.2006 - ID: 463 - 4732 mal gelesen Drucken

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