"Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende Beides verlieren!" - B.FRANKLIN
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Text - Unrechts-Urteil Amtsgericht Trier 25.März 2003

Kommentare

Skandal-Prozess beim AG Trier von K13Online
am 25.04.2003

Anwaltliche Bewertung der Verteidigung

1.Heute ist anerkannt, dass die Darstellung sexueller Vorgänge allein noch
keine Pornografie darstellt (so OLG Frankfurt, NJW 1987, S. 454). Als
pornografisch ist vielmehr nur eine Darstellung anzusehen, die unter
Ausklammerung aller menschlicher Bezüge in grob aufdringlicher Weise
sexuelle Vorgänge in den Vordergrund rückt und deren Gesamttendenz
ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen
Dingen abstellt (BGHSt 37, 55 (60)). Erforderlich ist die Verabsolutierung
des sexuellen Lustgewinns unter Entmenschlichung der Sexualität. Der Mensch
muss durch die Vergröberung des Sexuellen auf ein Reiz-Reaktions-Wesen
reduziert werden, er muss zu einem auswechselbaren Objekt sexueller Begierde
werden (OLG Düsseldorf NJW 1974, S. 454; Schönke/Schröder-Perron § 184, Rn.
5).

Anerkannt ist heute auch, dass Pornografie ein objektiver Begriff ist - es
kommt auf die Wirkung auf einen durchschnittlichen aufgeklärten Beobachter
an. Die Bewertung, ob ein Text pornografisch ist, folgt allein aus dem Text
selbst, Zweck und Art der Verwendung der Schrift sind bedeutungslos, genau
so auch der Personenkreis, an den sich die Schrift wendet
(Schönke/Schröder-Perron § 184 Rn. 5; Leipziger Kommentar zum StGB -
Laufhütte § 184, Rn. 10).

Gemessen an diesen von den Obergerichten anerkannten Grundsätzen ist das
Urteil des Amtsgerichtes falsch. Zwar führt das Amtsgericht zunächst die
anerkannten Pornografiedefinitionen an, ordnet den Text "Werner" dann aber
falsch ein. Als Begründung für das Vorliegen von Pornografie wird nämlich
hauptsächlich angeführt, der Text sei auf einer Pädophilenseite zu finden
und wirke daher sexuell erregend. Hierauf kommt es aber nicht an, denn wie
dargestellt, ist auf den neutralen Leser abzustellen und nicht auf einen
bestimmten Personenkreis, ein Text kann nicht allein dadurch pornografisch
werden, dass er sich auf der Internetseite einer Vereinigung Pädophiler
befindet. Insofern ist es auch falsch zu behaupten, die Einbettung der
sexuellen Handlung in die Darstellung einer darüber hinausgehenden Beziehung
sei irrelevant. Gerade diese Einbettung macht deutlich, dass der Text nicht
allein auf die grob anreißerische Darstellung des Sexuellen reduziert ist,
sondern vielmehr sexuelle Handlung in einem sozialen Kontext dargestellt
wird - ob hierin eine "Verharmlosung" sexueller Kontakte mit Kindern liegt,
ist für die Bewertung, ob Pornografie vorliegt, ebenfalls ohne Belang.
Hervorzuheben ist hier vielmehr der Gesamtzusammenhang zu den sonstigen
Inhalten des PRD, dieses stellt umfassende Ressourcen zum Thema Pädophilie
zusammen, das PRD dient der Information, aber nicht der sexuellen Erregung.

2. Hinsichtlich des Angeklagten Gieseking erscheinen darüber hinaus die
Ausführungen zum Vorliegen eines bedingten Vorsatzes nicht überzeugend.
Erforderlich ist hier eine Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (d.h. der
Angeklagte hält die Realisierung einer Straftat für möglich und billigt
diese) und bewusster Fahrlässigkeit (d.h. der Angeklagte hält die
Realisierung einer Straftat für möglich, geht aber davon aus, dass nichts
passieren wird). An dieser Abgrenzung fehlt es im Urteil. Allein aus
angeblich unzureichenden Kontrollen kann noch nicht auf eine Billigung
geschlossen werden, unzureichende Kontrollen können ebenfalls bei bewusster
Fahrlässigkeit vorliegen, denn das Fürmöglichhalten einer Straftat ist
sowohl beim bedingten Vorsatz als auch bei der bewussten Fahrlässigkeit
gegeben, Unterscheidungskriterium ist allein die schwierig festzustellende
innere Tatsache der Billigung versus des Vertrauens, dass schon nichts
passieren wird. Gerade die verlangten Zusicherungen, dass keine Pornografie
veröffentlicht werden wird, sprechen meines Erachtens gegen eine Billigung.
Die Behauptung des Amtsgerichts, allein schon im Bereitstellen des Webspaces
an den Angeklagten S. liege eine Billigung des Verbreitens von
Pornografie, erscheint so kaum vertretbar.

Letztlich kommt es auf diese Frage des bedingten Vorsatzes aber nur an, wenn
der Text "Werner" pornografischen Charakter gehabt hätte, an diesem
pornografischen Charakter fehlt es meines Erachtens aber. Schon aus diesem
Grund bewerte ich die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels als gut.

(Autor: Anonym)


Kriminelle Justiz in Deutschland von Frank
am 24.04.2003

Am 25.03.2003 wurde in Trier die Hauptverhandlung in einem mittlerweile wohlbekannten Verfahren eröffnet. Erstmals in der Bundesrepublik Deutschland wurde, den massiven Bruch des Grundgesetzes und der Menschenrechte in Kauf nehmend, aus Motiven heraus,auf die ich später noch zurückkomme, ein Text aus einer seriösen wissenschaftlichen Datensammlung, zur „Kinderpornographie“ erklärt. Das geschah einzig und allein aus dem verbrecherischen Motiv heraus sowohl die freie Meinungsäußerung, die wissenschaftliche Forschung (wenn sie zu politisch unerwünschten Ergebnissen kommt), und (vorerst) eine einzelne Person mit in faschistoider Tradtion angewandten strafrechtlichen Methoden mundtot zu machen.

Der ganze Widersinn und die von Seiten der Staatsanwaltschaft und Gericht aufgebrachte kriminelle- und menschenverachtende Energie zeigt sich an der schriftlichen „Urteilsbegründung“.

Wenden wir uns doch dieser einmal im Detail zu:

„...kamen im Frühjahr 2001 dahingehend überein, dass dem Angeklagten Schmelzer auf der Homepage "www.krummel3.org", auf der noch Web Space zur Verfügung stand, ein Unterverzeichnis zur Verfügung gestellt werden sollte, auf dem der Angeklagte Schmelzer unter den Zusatz "prd" (Pedosexual Resources Directory) seine eigenen Seiten pädophilen Inhalts stellen könnte...“

Schon hier wird deutlich, dass es sich um einen politischen Gesinnungsprozess und damit um eine Straftat der Justiz handelt. Es geht hier nicht um die Veröffentlichung „pädophiler Inhalte“, was man auch immer darunter verstehen möchte. Es geht beim PRD ebenso wie auf der von mir seit fast zwei Jahren mitverantworteten und mitgestalteten K13-Homepage um sachliche Information. Es handelt sich vielleicht um Informationen, um Wahrheiten die unerwünscht sind, aber genauso wie alle anderen Veröffentlichung dieser Art, durch das Grundgesetz geschütz sind. Es ist bekanntermaßen ein Relikt der Vergangenheit bzw. bestimmter Epochen, dass mit Methoden nach „Trierer Art“ wissenschaftlich eindeutig nachgewiesene Wahrheiten kriminalisiert werden. Früher nannte man so etwas allerdings Faschismus oder Inquisition.

„Allerdings ließ sich der Angeklagte Gieseking ausdrücklich versprechen, dass die PRD-Seiten keine Kinderpornographie enthalten sollten. Dies sagte der Angeklagte Schmelzer zu und betonte insbesondere, dass keine Bilder auf den PRD-Seiten zu finden sein würden. In der Folgezeit unterließ es der Angeklagte Gieseking, das Unterverzeichnis zu kontrollieren, obwohl er angesichts seiner Kenntnis der Person des Angeklagten Schmelzer davon ausging, dass dieser dort Texte mit kinderpornographischem Inhalt veröffentlichen würde.“

So ein Versprechen erfolgt sicher nicht aus dem Antrieb heraus, einem menschenverachtenden Gesetz unbedingt folgeleisten zu wollen, nein, es zeigt sich die Angst vor Verfolgung durch einen nicht demokratischen Unrechtsstaat. Es gibt allerdings einen viel naheliegenderen Grund auf einer Informationsseite keine Pornographie, welcher Art auch immer, zu veröffentlichen. Geht es darum Informationen zu verbreiten, andere Personen der Lüge zu überführen, ist man auf Seriösität bedacht. Dies gilt für Alle die an der K13-Webseite beteiligt waren und sind.
Ich werde auf Zitate aus der (nicht fiktiven) laienhaft anrührend geschriebenen Geschichte, die hier „verurteilt“ wurde verzichten, da sie vielfach online steht und von jedermann gelesen werden kann. (hier einmal auf die Links schauen) Es ist, jedenfalls für einen akademisch gebildeten Menschen sofort zu sehen, dass es sich um eine Sammlung wissenschaftlicher Daten und Texte handelt. Die angewandte sozialwissenschaftliche Methodik ist klar erkennbar. Der „Stefan“-Text fügt sich hier nahtlos ein. Die Verwendung von Erfahrungsberichten oder narrativer Interviews sind allgemein übliche Methoden qualitativer Sozialforschung. Entsprechendes ist in vielen Büchern zu finden, die jetzt also auch verboten werden müssten, sofern sie zu unerwünschten Ergebnissen kommen.

„Bei dem Text "Werner" handelt es sich um einen kinderpornographischen Text, der als Datenspeicher gemäß § 11 Abs. 3 StGB einer Schrift gleichsteht.“

Obenstehende Behauptung ist eine vorsätzliche Lüge, es handelt sich um einen Erfahrungsbericht bzw. narratives Interview, welches der Untermauerung wissenschaftlicher Tatsachen dient. Es geht eben darum, dass eine Beziehung wie sie dort beschrieben wird, nicht nur keinen Schaden anrichtetet, sondern für einen Jungen/Kind äußerst förderlich sein kann. Auch das ist seit Jahrzehnten infolge reichhaltiger empirischer Forschung bekannt und erwiesen.

„Bei der Frage, ob ein Text ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgt, den Betrachter sexuell zu stimulieren, kommt es naturgemäß auf den Kontext an, in den eine sexuelle Darstellung gestellt wird. Der gleiche Text kann in einem Aufklärungsbuch oder in einem Ärztebuch nichtpornographisch sein, ebenso dann, wenn die Schilderung eines sexuellen Vorganges in einen Roman eingebettet wird, der ein ganz anderes, außersexuelles Thema hat...“

Es ist und war hier nie beabsichtigt jemanden sexuell zu erregen. Es handelt sich beim PRD insgesamt um eine aufklärende Schrift. Gleiches gilt für die Homepage der K13; insofern passt beides auch gut zusammen.

„Da der pädophilie Internet-User, der über die Homepage auf die PRD-Seiten gelangt und den Text liest, genau das vor Augen geführt bekommt, was seiner sexuellen Veranlagung entspricht, ist der Text auf Grund seiner Platzierung auf einer pädophilen Homepage auf die Stimulierung eines sexuellen Reizes ausgerichtet.“

An diesem Abschnitt wird das verbrecherische und menschenrechtswidrige Vorgehen der Justiz besonders deutlich! Die Informationsseite der K13-Onlineredaktion/Gefangenenhilfe richtet sich ebenso wenig speziell an pädophile Menschen, wie an hetero- oder homosexuelle Personen oder sonstwelche sexuelle Identitäten. Dieser, wie alle anderen sich im PRD oder auf unserer Homepage befindlichen Texte/Artikel richten sich an alle interessierten Menschen, die an kompetenter und wahrheitsgemäßer Information interessiert sind.

„Die Tatsache, dass sich der Text nicht auf die Darstellung des Oral- und versuchten Analverkehrs zwischen dem Kind und dem Erwachsenen beschränkt, sondern die Zeit des Kennenlernens und außersexuelle Betätigungen schildert, ändert hieran nichts. Zum einen ist es zwar allgemein charakteristisch, aber nicht unbedingt notwendig, dass der Text keine über den sexuellen Zweck hinaus gehenden gedanklichen Inhalt vermittelt (Lackner, aa0). Zum anderen wäre es widersinnig, dem Text sein sexuelles Ziel und damit seinen pornographischen Inhalt abzusprechen, weil der sexuelle Kontakt zwischen einem Kind und einem Erwachsenen durch die Schilderung nicht sexueller Kontakte vor und nach dem sexuellen Missbrauch verharmlost wird.“


Wie man sieht lässt es sich aber noch steigern... Aus dem Text wird deutlich, dass sich der betroffene Junge nicht einmal ansatzweise „missbraucht“ oder misshandelt gefühlt hat. Durch freiwillig gelebte Sexualität wurde noch nie einem Menschen Schaden zugefügt. Dazu bedarf es keiner „Verharmlosung“, eine positive Erfahrung kann kaum „Verharmlost“ werden. Eine Unlogik, die eigentlich nicht mehr zu übertreffen ist!! Dadurch, dass einvernehmliche Zärtlichkeiten in einen Erzähltext eingebettet sind, zeigt sich die Intention eine Geschichte zu erzählen. Ließe man die sexuelle Komponennte weg, wäre es gar nicht mehr möglich diese Geschichte zu erzählen. Somit wird letzten Endes einem Menschen untersagt seine eigene Geschichte so zu erzählen, wie er sie erlebt hat. Abermals wird hier die kriminelle Energie der Erfüllungsgehilfen staatlicher Willkür unübersehbar.

Es geht den Staatskriminellen nur darum mit äußerst zweifelhaften und leicht durchschaubaren Methoden politische Verfolgung gegen die Minderheiten der Pädophilen und männlichen Homosexuellen zu betreiben. Es gibt bis heute keinen Straftatsbestand, der „Verharmlosung“ oder „Verherrlichung“ von Pädophilie oder Ephebophilie unter Strafe stellt. Mit diesem „Urteil“ ist der erste Schritt in Richtung neuer „Rassengesetze“ getan.
Ebenso ist es unmöglich und auch ungesetzlich die strafrechtliche Relevanz eines Texte von einem vermeintlichen Kontext abhängig zu machen. Bei strittigen Themen stehen beiden Seiten die gleichen Rechte zu, ihre Informationen/Forschungsergebnisse/Literatur usw. zu verbreiten und sich der gleichen Quellen zu bedienen. Alles andere ist und bleibt grundgesetzwidrig!

Ich bin zu sehr Realist, um nicht zu sehen, dass es kaum bei diesem einen faschistoiden Verfahren/Urteil bleiben wird. Wie man schon während der Verhandlung sehen konnte, bestehen offensichtlich Absprachen zwischen den staatskriminellen Institutionen, die jedes faires und grundgesetzkonformes Handeln von vornherein unmöglich machen. Es wurde ein Drehbuch abgespult. Verteidigung und Zeugen haben zwar die Verhandlung etwas in die Länge gezogen, wurden aber ansonsten als „Störfaktoren“ ignoriert.
Ich gehe davon aus, dass es weitere menschenrechtswidrigen Verfahren geben wird mit dem Ziel Menschen, wie Meinungen zu zerstören und die schlichte Wahrheit per „Urteil“ oder Gesetz zu verbieten. In Anlehnung an einen bekannten Politiker bleibt nur der Wunsch....wegsperren und zwar für immer...und den Schlüssel wegwerfen, damit sich krminelle Subjekte nicht weiter an unschuldigen Menschen vergreifen können....nur das hier Pädos/Homosexuelle die Opfer sind.

Frank F.
Hamburg, April 2003

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