Vollstreckungsgericht Unna: Räumungsschutz abgewiesen | |
Amtsgericht Unna - Beschluss des Vollstreckungsgerichtes vom 15.08.2005
... der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Räumungsschutz gem. 765 a ZPO wird zurückgewiesen. Gründe: Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Unna vom 30.3.2005 wurde der Schuldner verurteilt die von ihm genutzte Wohnung im Hause.... zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben. Im Urteil wurde bereits eine Räumungsfrist bis zum 30.6.2005 gewährt, die das Amtsgericht - Prozessgericht auch auf den Antrag vom 3.8.2005 hin nicht verlängert hat. Der Räumungstitel wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Zunächst nimmt das Vollstreckungsgericht zu den Gründen der Antragszurückweisung vollinhaltlich Bezug auf den Beschluss des Prozessgerichts vom 13.8.2005 durch den der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zurückgewiesen wurde. Weiterhin liegen keinerlei Gründe dafür vor, die erkennen lassen, dass es sich bei der Räumung um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt die unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber nimmt mit den von ihm geschaffenen gesetzlichen Grundlagen in Kauf, dass der Räumungsschuldner nach der Räumung des in Rede stehenden Wohnraumes nicht über eine Wohnung verfügen kann und lediglich eine staatliche Schlichtunterkunft beziehen muss. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ist auch unter den vom Schuldner angeführten Umständen nicht gegeben. Die Vorschrift auf die sich der Schuldner beruft wurde dazu geschaffen situationsbedingte und unangemessene Härten, die ein absolutes Ungleichgewicht zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers schaffen, zu Gunsten des Schuldners aufzufangen. In diesem Fall hat der Schuldner diese ungemessene Härte jedoch nicht dargelegt, so dass das Vollstreckungsgericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür hat, die bislang vom Prozessgericht getroffenen Entscheidungen in seinen Wirkungen auszuhebeln. Auch der Umstand, dass dem Schuldner die Leistungen nach SGB II entzogen wurden kann hier nicht berücksichtigt werden, da das Vollstrekcungsgericht die Sachlage hinsichtlich der Entziehung nicht beurteilen kann und die Leistungsentziehung auch hier nicht zu Lasten der räumenden Gläubigerin verwertet werden kann. Eine Gefährung von Leib und Leben, wie im Schriftsatz vom 14.8.2005 angeführt ist weder erkennbar noch sonst in einer geeigneten Form dargelegt. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass bislang laufend die Angelegenheit dem Prozessgericht unterstellt war und von dieser Stelle aus keine abändernden Entscheidungen zugunsten des Schuldners getroffen werden konnten, was der Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz abzulehnen, da das Vollstreckungsgericht insoweit lediglich Folgerecht sein kann und lediglich bei gravierenden Änderungen der Umstände anderslaufend entscheiden kann. gez. Buschhoff (Rechtspfleger) Symann Justizangestellte Das Mietrecht - Mieterschutz BGB sowie die ZPO wird hier eindeutig zur Vertreibung missbraucht. Eine solch offene Verletzung der Menschenrechte und Verstoß gegen das Grundgesetz bedarf keiner weiteren Kommentierung. |
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geschrieben von K13online am 18.08.2005 - ID: 379 - 3984 mal gelesen |
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