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Text - Verfassungsbeschwerde ./. Pforzheimer Justizwillkür(4) |
F. Nicht gerechtfertigte Diskriminierung, Art.3 I GG
1) Vorliegende Ungleichbehandlung
Das Landgericht betont in seinem Beschluss bei der Auslegung des Begriffes „Verdacht“ im Rahmen des §102 StPO besonders die Vorstrafen des Beschwerdeführers, die offensichtlich zur Begründung der Durchsuchung letzten Endes ausschlaggebend waren.
Angesichts der Tatsache, dass zur Zeit hunderte deutsche Webseiten einen direkten Link auf die betroffene Webseite geschaltet haben , aber sonst keine Maßnahmen dieser Art bekannt wurden, liegt es auf der Hand, dass diese Durchsuchung aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Es liegt somit nahe, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner vorherigen Verurteilungen in diesem Fall anders beurteilt wurde.
Eine Ungleichbehandlung liegt daher vor. Diese Ungleichbehandlung muss zu einem Nachteil führen , was vorliegend der Fall ist, da sie in Form der angeordneten Durchsuchung zu einem erheblichen Grundrechtseingriff mit gesellschaftlich stigmatisierender Wirkung führte.
2) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Rechtsprechung ist, wie der Gesetzgeber, durch den Art. 3 I GG daran gebunden, einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung vorweisen zu müssen . Dies findet auch im Rahmen der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe Anwendung und diese Auslegung wird vom BVerfG auch mit Blick auf den Art. 3 I GG kontrolliert . Dabei muss vorliegend beachtet werden, dass aus verschiedenen Gründen eine intensive Prüfung angezeigt ist:
1. Wenn, wie vorliegend, personengebundene Merkmale wie „vorverurteilt“ herangezogen werden , und weiterhin
2. weil nachhaltig die Ausübung anderer Grundrechte beeinträchtigt ist , im vorliegenden Fall ganz besonders die Meinungsäußerungsfreiheit
Beschluss des Landgerichts Karlsruhe, Qs 45/09, Seite 4
Abfrage via Google am 12.April 2009; Ergebnis: 2810 Webseiten verlinken die Betroffene Webseite wikileaks.org auf der die Liste einsehbar ist
BVerfGE 67, 239, 24
BVerfGE 84, 197, 199; 101, 239, 269
BVerfGE 70, 93, 97
BVerfGE 89, 365, 376; 91, 346, 363
BVerfGE 112, 164, 174; 110, 412, 432; 11, 176, 184; 118, 79, 100
Es ist somit die Ungleichbehandlung und ihre Rechtfertigung besonders sorgfältig zu prüfen und keine einfache Prüfung – also alleine ob eine willkürliche Entscheidung vorliegt – ausreichend .
Abzustellen ist bei einer solchen Prüfung auf das angepeilte Differenzierungsziel, das herangezogene Kriterium und die Verhältnismäßigkeit .
a) Differenzierungsziel
Das Ziel der Differenzierung ist schon nicht verfassungsrechtlich zulässig; Augenscheinlich soll es laut Landgericht zwar vordergründig um die „nachhaltige Pönalisierung pädophiler Pornografie“ gehen. Dies aber wird hier in Zweifel gezogen: So wird vom Landgericht im Beschluss auf Seite 4 ausgeführt, dass die „eigenen Ausführungen“ des Beschwerdeführers „erschwerend hinzu gezogen“ wurden, als es um die Entscheidung ging, ob die Maßnahme nach §102 StPO angeordnet wird.
Bei diesen Ausführungen aber handelte es sich um allgemein-politische Äußerungen, die nicht der Verbreitung pädophiler Inhalte zusprachen, sondern die eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema der Sperrung von Internetseiten suchte. Durch das Abstellen auf diese Meinungsäußerung, auch noch als Schwerpunkt, wird deutlich, dass hier nicht die angeblich befürchtete Verbreitung pädophiler Inhalte im Vordergrund stand, sondern vielmehr die missliebige Meinung. Nur so lässt sich auch erklären, warum zwar hier „erschwerend berücksichtigt“ wird, sich aber keinerlei Ausführungen zur inhaltlichen Gestaltung der Äußerungen finden lassen.
b) Differenzierungskriterium
Auch das Differenzierungskriterium – schon vorhandene Vorverurteilungen – ist verfassungsrechtlich nicht zu vertreten. So gibt schon der Gesetzestext keinerlei Hinweis darauf, dass vorherige Verurteilungen als Kriterium heran zu ziehen sind.
Sicherlich lässt aber der unbestimmte Rechtsbegriff „Verdacht“ einen weiten Raum, den die Gerichte ausfüllen müssen. Hier aber lässt sich ein pauschales Abstellen auf frühere Taten weder mit dem Menschenbild des Art.1 GG noch mit dem Resozialisierungsgedanken des Grundgesetz in Einklang bringen.
c) Verhältnismäßigkeit
Auch wenn nur auf das vorgeschobene Ziel der nachhaltigen Pönalisierung pädophiler Inhalte abgestellt wird, ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu verneinen. So ist das Erreichen inkriminierter Webseiten nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer einen Link mehr oder weniger setzt.
Hierbei ist im Rückgriff auf die bereits zum Art.5 I GG festgestellten Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit zusammenfassend auch beim Art.3 I GG zu sagen:
Jarass/Pieroth Art. 3 Rn.25, 26
Jarass/Pieroth Art. 3 Rn.25, 26; Sachs Art.3 Rn.13
Beschluss des Landgerichts Karlsruhe, Qs 45/09, Seite 4
1. Es geht nicht einmal um einen verschwindet geringen Effekt, sondern es wird schlichtweg gar kein Effekt herbei geführt.
2. Auch ist es fraglich, ob nicht schon mildere und zugleich effektiviere Mittel existieren, so etwa indem gegen die Seite vorgegangen wird, die die Inhalte bereit stellt – in jüngerer Vergangenheit wurde nachgewiesen, dass es problemlos möglich ist, auch im internationalen Ausland liegende Webseiten in kürzester Zeit abschalten zu lassen. Hinzu kommt die Tatsache, dass Kinderpornografie ein international geächtetes Verbrechen ist und auch auf rechtlicher Ebene ein direktes Vorgehen möglich ist.
3. Selbst wenn man auf eine „absolute Pönalisierung“ abstellt, so darf diese nicht dazu führen, dass man über das Thema gar nicht mehr sprechen darf, nicht zuletzt weil zu einer Pönalisierung auch immer die gesellschaftliche Diskussion und der gesellschaftliche Rückhalt der Norm gehören.
Verschärfend wirkt sich zudem bei der vorliegenden Ungleichbehandlung aus, dass ohne Ungleichbehandlung – also bei pauschaler Verdächtigung und Durchsuchung aller Linksetzer in Deutschland – in der Tat damit gerechnet werden dürfte, dass betroffene Seiten zumindest etwas weniger Verbreitung durch Weblinks finden. Die negative Ungleichbehandlung aufgrund der Vorstrafen führt also in letzter Konsequenz zu einem Ergebnis, das gerade nicht gewünscht ist.
Weiterhin muss gesehen werden, dass die gar nicht vorhandene Erfolgswahrscheinlichkeit einem erheblichen Einschüchterungseffekt gegenüber vorbestraften Mitbürgern gegenüber steht. Sollten Vorstrafen als Kriterium herangezogen werden, um selbst bei mittelbaren Links auf potenziell rechtswidrige Inhalte derart einschneidende Maßnahmen anzuordnen, ist davon auszugehen, dass eine breite Bevölkerungsschicht von der Möglichkeit der Meinungsäußerung und Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess ausgeschlossen wird.
Dabei haben, wie bereits oben zum Art. 5 I GG ausgeführt, gerade Vorbestrafte ein besonderes Interesse von ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch zu machen – etwa wenn es darum geht, sich inhaltlich mit der Norm zu beschäftigen und zu hinterfragen, die zur Verurteilung geführt hat.
Eben dies ist auch der alleinige Grund für den Beschwerdeführer, die journalistisch gestaltete Webseite zu betreiben, auf der er unter anderem §184b StGB hinterfragt. Selbst wenn diese
So u.a. durch Art.19 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowie dem 2. Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes die faktisch weltweit von Staaten unterzeichnet sind.
Beim Bundeszentralregister sind ca. 6 Millionen Menschen erfasst
Meinung missliebig ist und vielleicht auch von vielen als befremdlich empfunden wird, ist der daran geknüpfte gesellschaftliche Kommunikationsprozess auch mit Blick auf die Resozialisierung von ehemals Straffälligen von besonderer Bedeutung.
Die Ungleichbehandlung Vorbestrafter in diesem konkreten Fall ist somit hinsichtlich verschiedener Fragen von enormer Bedeutung und bedeutet einen tief gehenden Eingriff und die grundrechtliche Stellung des Beschwerdeführers.
Im Ergebnis liegt daher eine unverhältnismäßige Diskriminierung des Beschwerdeführers vor, die weit über seine betroffene Person hinaus Wirkung zeigt.
G. Rechtsschutzgarantie, Art. 19 IV GG
Vorliegend wird ein Verstoß gegen Art. 19 IV GG gerügt.
Zwar stand dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall offensichtlich der Gang zu den Gerichten offen.
Allerdings erschöpft sich der Schutz durch den Art. 19 IV GG nicht alleine in einer wie auch immer gearteten Anhörung, sondern verlangt eine umfassende Auseinandersetzung mit den rechtlichen und tatsächlichen Umständen . Art. 19 IV GG enthält insofern ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt .
In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe wie der Wohnungsdurchsuchung auf Grund richterlicher Anordnung, gebietet es effektiver Grundrechtsschutz, dass die Gelegenheit besteht, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen .
Das Rechtsmittel-Gericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen .
Dies aber ist hier aber geschehen. Schon die Anordnung der Durchsuchung durch das Amtsgericht lässt die notwendige Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt vermissen.
So führt das Amtsgericht zwar zuerst aus, dass der Beschwerdeführer auf eine fremde Webseite verlinkt hat, die ihrerseits die Sperrliste „thematisiert“. Doch lässt das Gericht jede Ausführung vermissen, warum der Hinweis auf eine solche Webseite, die ihrerseits wiederum nur einen Hinweis zu einer Liste mit potenziell rechtswidrigen Links gibt, zugleich zwingend nahe legt, dass man sämtliche damit verlinkten Webseiten auch aufgerufen hat.
Das Amtsgericht behauptet dies einfach, ohne sich auf irgendein Indiz berufen zu können.
Nicht einmal die „Lebenserfahrung“ wird hier angeführt, was aber auch zu zweifelhaften Ergebnissen führen würde: So haben zahlreiche Webseiten über die entsprechende Liste berichtet, dabei wurde im Wesentlichen nur die Kernaussage der Analyse: „Der Großteil der enthaltenen Seiten betrifft kein kinderpornografisches Material“ zitiert. Sicherlich ist davon auszugehen, dass eben nicht alle oder auch nur der Großteil der Betroffenen sich diese Links angesehen haben, sondern schlicht ohne Nachprüfung zitieren.
Auch der Link als solcher ist ohne nähere Betrachtung nicht ausschlaggebend, da heute Internet-Dienste existieren, die ohne direktes Aufrufen thematische Weblink-Verknüpfungen anzeigen , wobei die Erfahrung zeigt, dass häufig wahllos Links von solchen Webseiten
BVerfGE 64, 261, 279; 78, 88, 99; 103, 142, 156
BVerfGE 67, 43, 58; BVerfG 2 BvR 984/04
BVerfGE 96, 27, 40; BVerfG 2 BvR 984/04
BVerfGE 78, 88, 99; BVerfGE 96, 27, 39; BVerfG 2 BvR 984/04
Als Beispiel sei nur auf das Webangebot Rivva.de verwiesen
kopiert und verwendet werden, um so genannte Trackbacks zu erhalten, die ihrerseits für mehr Leser auf der eigenen Webseite sorgen.
Das Amtsgericht bleibt somit eine nachvollziehbare Begründung für die lebensferne Behauptung schuldig, man würde jedem Link bis zur 3. Nachfolge-Ebene automatisch folgen und somit die Inhalte nicht nur zu eigen machen, sondern zumindest auch betrachten. Schon alleine, weil das Amtsgericht selbst ausführt, dass die Liste über 4.000 Links beinhaltet, hätte es hier selbst erhebliche Zweifel haben und näher begründen müssen, wie es zu dieser Schlussfolgerung gelangt.
Auch das Landgericht hat diese Auseinandersetzung vermissen lassen und sich bei der Entscheidungsfindung vor allem auf zwei Punkte gestützt:
1. Die Tatsache, dass der Betroffene wegen des Besitzes entsprechender Schriften bereits vorbestraft war, sowie
2. die Rechtsprechung des BGH, mit der automatisch ein Verdacht angenommen wird, sobald auf einschlägige Links verwiesen wird, da ein Aufrufen der entsprechenden Seiten naheliegt und das Aufrufen dem Besitz laut BGH gleich kommt
Indem das Landgericht auf diese Punkte abstellt und keine weiteren Überlegungen anstellt, verletzt es – wie schon zuvor das Amtsgericht - die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt.
Zwar hat diese Verpflichtung Grenzen , die sind im vorliegenden Fall aber nicht erreicht. So fehlt – wie schon dargelegt – gänzlich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich hier um eine Meinungsäußerung handelt und die Berücksichtigung der Tatsache, dass bei pauschaler Anwendung der BGH-Rechtsprechung schon jeder Meinungsbildungsprozess dieser Form eine potenzielle Straftat beinhaltet.
Denn es stellt sich das Problem, dass es ohne die Betrachtung im Einzelfall schlicht unmöglich ist, Links zu folgen, da im Vorhinein gerade nicht abgesehen werden kann, ob sich „hinter“ dem Link ein möglicherweise strafbarer Inhalt befindet. Da es aber gerade im Rahmen der öffentlich sehr breit geführten Diskussion zum Thema „Internet-Zensur“ wichtig ist, Meinungsbildungsprozesse zu ermöglichen, darf die BGH-Rechtsprechung nicht ohne Reflexion des Einzelfalls angewendet werden.
Dies aber hat das Landgericht im vorliegenden Fall getan und alleine aus der Wahrscheinlichkeit des Besuchs des Links – zudem ohne Ausführung zur Frage, ob der Angeklagte dem Link wirklich gefolgt ist – unter Zuhilfenahme der BGH-Rechtsprechung geschlossen, der Beschwerdeführer hätte die Seiten aufgerufen und sich somit strafbar gemacht.
Dabei verkennt auch das Landgericht – trotz der vorherigen ausführlichen Hinweise des Amtsgerichts – dass es hier um über 4.000 Links ging, und es somit sehr fraglich ist, ob der
BVerfGE 88, 40, 56
Beschwerdeführer wirklich allen Links gefolgt ist, es somit realistisch ist, davon auszugehen, dass er ausgerechnet die wenigen inkriminierten Webseiten aufgerufen hat.
Auch der Hinweis des Amtsgerichts, dass es sich um bei der Homepage des Beschwerdeführers um eine „szenebekannte“ Webseite handele, ist insofern nicht zielführend, da diese Behauptung für sich alleine wertlos ist. Da der Beschwerdeführer auf seiner Webseite umfassend und aktuell über rechtspolitische Entwicklungen zum Thema berichtet, liegt es auf der Hand, dass diese Webseite in „der Szene“ sicherlich bekannt sein wird – ebenso wie zum Beispiel die entsprechenden Informations-Webseiten des Bundeskriminalamtes oder der Landeskriminalämter.
An dieser Stelle wäre es nötig gewesen, sich detailliert damit auseinander zu setzen, warum sich ausgerechnet in diesem Fall eine gewisse Bekanntheit negativ auswirken sollte. Dies nicht zuletzt, weil die Webseite eben keine entsprechenden Inhalte anbietet, sondern lediglich die kritische Berichterstattung zum Thema.
Hierbei fällt auf, dass das Landgericht in seinem Beschluss keinerlei Worte zur Webseite oder dem Umfeld des Beschwerdeführers verliert. Insbesondere ist kritisch anzumerken, dass die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des BGH sich ausschließlich mit einer direkten Verlinkung rechtswidriger Inhalte auseinandergesetzt hat. Im vorliegenden Fall ging es aber um eine indirekte Verlinkung – der Beschwerdeführer war der erste Link-Setzer in einer Kette von 4 Links – wobei das Landgericht weder darlegt, in welcher Form eine besondere „Sprungmarke“ zum Einsatz gekommen sein soll, noch wieso es sich hier um einen „gezielten“ Link gehandelt haben soll, was gerade angesichts der notwendigen Zwischenschritte über mindestens zwei fremde Seiten ein fraglicher Punkt ist.
Erschwerend hinzu kommt die bereits thematisierte fehlende Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit, die das BVerfG im Rahmen der Hausdurchsuchung im Fall des §184b StGB als besonders fraglich ansieht .
Vielmehr erscheint es letztlich so, dass alleine die Vorstrafen des Beschwerdeführers zur Anordnung und späteren Bestätigung der Durchsuchung geführt haben. Das Gewicht des Eingriffs aber verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen .
Diese Schwelle ist hier nicht überschritten.
Weiterhin haben Amtsgericht und Landgericht die Rechtsprechung des BVerfG , das eine pauschale Feststellung einer besonders schweren Tat ausdrücklich wegen des niedrigen Strafrahmens verneint, zum §184b IV StGB nicht berücksichtigt.
BGHSt 47, 55
BVerfG, 2 BvR 1910/02 in NStZ 2003, S.607ff. zum Strafrahmen des damaligen §184 V StGB, der sich heute im §184b IV StGB findet
BVerfG 2 BvR 728/05 in NStZ-RR 2006, S.110ff.
BVerfG, 2 BvR 1910/02 in NStZ 2003, S.607ff. zum Strafrahmen des damaligen §184 V StGB, der sich heute im §184b IV StGB findet
Im Ergebnis ist daher nicht nur eine fehlende umfassende rechtliche und tatsächliche Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem Sachverhalt festzustellen, sondern vielmehr wurden darüber hinaus essenzielle Fragen nicht gestellt bzw. beantwortet. Dies speziell bei der fehlenden Auseinandersetzung mit den betroffenen Grundrechten, aber eben auch bei der Missachtung der vorhandenen Rechtsprechung des BVerfG zum §184b IV StGB .
Weiter mit Teil 5
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