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Text - Mietsache Unna: Berufung-LG Dortmund |
B e r u f u n g
In dem Rechtsstreit
der Unnaer Kreis- Bau- und Siedlungsgesellschaft mbH, ges. vertr. durch den Geschäftsführer Manfred Weischer, Friedrich-Ebert-Straße 32, 59425 Unna
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Andreas Keuneke und Kollegen.
AZ: Reg.-Nr. 2004 0631
g e g e n
Herrn Dieter G. in 59423 Unna
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Imig, Plesken & Ostmeyer in Dortmund
Aktenzeichen I. Instanz 16 C 769/04 Amtsgericht Unna
legen wir hiermit namens des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 30.03.2005 verkündete und am 22.04.2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Unna
B e r u f u n g
ein und überreichen eine Ausfertigung des Urteils.
Wir beantragen vorab,
dem Beklagten und Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Reinald Imig als Anwalt beizuordnen.
Nach Beiordnung wird beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Unna die Klage abzuweisen,
2. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Unna gemäß §§ 701, 719 ZPO ohne
Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen,
3. hilfsweise,
dem Beklagten und Berufungskläger eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
B e g r ü n d u n g :
Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagte und Berufungskläger ist nicht verpflichtet, die Mietwohnung gemäß §§ 546 Absatz 1 BGB herauszugeben, da die ihm gegenüber erklärten Kündigungen weder gemäß §§ 543 Absatz 1, 569 Absatz 2 BGB, noch gemäß §§ 573 Absatz 2 Satz 1 BGB rechtswirksam sind.
Die Berufung wird deshalb gestützt auf eine Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO). Der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt ist im wesentlichen unstreitig. Streitig ist jedoch die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung von §§ 773 Absatz 2 Satz 1 BGB. Danach hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Wenn das Gericht deshalb die Rechtmäßigkeit der Kündigung auf diese Vorschrift stützt, hat es auch eine schuldhafte Vertragsverletzung seitens des Beklagten festzustellen und darf die Frage nach dem Verschulden nicht ausklammern, nur weil auch im übrigen ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses vorliege. Denn dieses berechtigte Interesse wird ja beispielhaft dadurch begründet, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.
Darüber hinaus müsste die vertragliche Pflichtverletzung nicht unerheblich gewesen sein. Dazu wurde bereits in der Klageerwiderung vom 14.12.2004 auf Seite 3 unten unter Bezugnahme auf die dazu vorliegende Literatur bei Sternel und Bürstinghaus hingewiesen. Unstreitig ist, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte hinsichtlich der behaupteten Vertragsverletzung keine
Abmahnung ausgesprochen hat. Es wurde deshalb vorgetragen, dass, solange dem Mieter der Umstand, dass seine Tätigkeit als Störung des Hausfriedens angesehen wird, gar nicht bewusst ist und ihm nicht die Gelegenheit gegeben wird, sein Verhalten zu ändern, ein Pflichtverstoss nicht als erheblich und das Interesse des Vermieters an einer Vertragsauflösung nicht als ein berechtigtes anzusehen ist.
Vorsorglich wird der Inhalt des Schriftsatzes vom 14.12.2004 hiermit auch zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht.
Darüber hinaus ist bei der Frage der Erheblichkeit einer Vertragsverletzung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Das Amtsgericht hätte deshalb bereits hier eine Abwägung zwischen dem Interesse des Vermieters an
der Räumung der Wohnung und des Mieters am Behalten der Wohnung vornehmen müssen. Allein die Fürsorgepflicht, ihre Mieter vor der "Geisteshaltung" eines Mitmieters zu schützen, rechtfertigt es nicht, ihm die Wohnung zu nehmen, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen den Unruheherd in der Mietergemeinschaft beseitigen können. Dies insbesondere mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte und Berufungskläger bis zu seiner "Aufdeckung" in der Presse in keiner Weise gegenüber den Mitmietern und deren Kindern in
pädophiler Art auffällig geworden ist, wie das Amtsgericht ebenfalls festgestellt hat. Andernfalls müssten pädophil veranlagte Menschen als latente Gefahr als Mieter grundsätzlich ausgeschlossen werden, was bedeuten würde, dass ihnen das verfassungsrechtlich zustehende Recht, ein Dach über dem Kopf zu haben, abgesprochen würde.
Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Praktizierung erotischer und sexueller Zuneigung von Erwachsenen zu Kindern von der Rechtsordnung
missbilligt und - soweit der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs vorliegt - unter Strafe gestellt ist. Die journalistische Erörterung von Problemen Pädophiler und der Auseinandersetzung mit den von der Gesellschaft gesetzten Grenzen sexueller Einflussnahme auf Kinder erfüllt einen Straftatbestand jedenfalls nicht, soweit in diese Richtung polizeiliche Ermittlungen gegen den Beklagten und Berufungskläger geführt worden sein sollten, haben diese zu keinem strafrechtlich relevanten Ergebnis geführt.
Wenn sich also der Beklagte und Berufungskläger im Rahmen der Gesetze bewegt hat und auch sein Eintreten für eine Änderung von Straftatbeständen gegen die sexuelle Selbstbestimmung kein strafwürdiges Unrecht darstellt, ist die Feststellung des Amtsgerichts, der Beklagte und Berufungskläger sei eine latente Gefahr, nicht mehr als eine Unterstellung und kein schutzwürdiges berechtigtes Interesse der Vermieterin.
Wollte man derartige Unterstellungen genügen lassen, besonders wenn sie von einer interessierten Presse verbreitet werden, wäre es dem Beklagten und Berufungskläger nie wieder möglich, eine Wohnung zu finden. Es wäre nur eine
Frage der Zeit, wann ein Zeitungsredakteur ihn ausfindig gemacht hat und ein neuer Unruheherd entsteht. Auch wenn der Beklagte und Berufungskläger jeglicher Parteinahme abschwören und seine Interneitseiten lediglich für eine neutrale Berichterstattung verwenden würde, nach Auffassung des angefochtenen Urteils würde dies nichts ändern, da bereits die pädophile Neigung Grund genug sei, ihm sofort - ohne Abmahnung - zu kündigen.
Diese Auffassung ist nicht haltbar. Pädophile haben in unserer Gesellschaft ebenso wie Homosexuelle ein Recht auf Wohnung.
Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Wegen der möglicherweise kontroversen Bewertung zur Frage der Erheblichkeit des Pflichtverstosses sollte die Sache nicht an den Einzelrichter zur alleinigen Entscheidung abgegeben werden.
Der lediglich hilfsweise gestellte Antrag auf Fristverlängerung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es dem Beklagten und Berufungskläger als Arbeitslosem und Sozialhilfeempfänger angesichts der weiten Verbreitung seines Falles in der Öffentlichkeit nicht möglich ist, innerhalb der ihm gesetzten Frist einen Ersatzwohnraum zu finden, bei dem ihm nicht gleich
wieder die Kündigung droht.
Rechtsanwälte Imig, Ostmeyer & Kollegen Dortmund
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