Bundesverfassungsgericht(BVerfG) duldet Grundgesetzverletzungen in Artikel 2 I, II 1. Alt, 12, 20 III und 103 II: K13online Beschwerde OHNE Begründung nicht zur Entscheidung angenommen
Nicht-Annahme-Entscheidungen des BVerfG sind politisch gewollt: Petition zur Änderung der §§ 93a, 93b und 93d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes(BVerfGG) wurde bereits im Jahre 2010 abgewiesen

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die begründete Beschwerde gegen die rechtsfehlerhaften Entscheidungen des Oberlandgerichts Karlsruhe OHNE Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Damit duldet das BVerfG die massiven Eingriffe in den Schutzbereich des Grundgesetzes der Artikel 2 I, II 1. Alt, 12, 20 III und 103 II. Das ebenfalls rechtsfehlerhafte Teil-Urteil des Landgerichts Karlsruhe/Pforzheim bleibt damit rechtskräftig. Bereits im Jahre 2010 hatte die K13online Redaktion eine Petition zur Änderung der §§ 93a, 93b und 93d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes(BVerfGG) eingereicht, die abgewiesen wurde. Nicht-Annahme Entscheidungen des BVerfG beruhen damit auf dem politischen Willen des Gesetzgebers. Begründete Verfassungsbeschwerden OHNE Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen, eröffnet der Willkür der Instanzengerichte Tor und Tür. Die K13online Redaktion prüft gegenwärtig eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) gegen die Bundesrepublik Deutschland...

http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/senat2.html

Namentlich verantwortliche Richter der 2. Kammer des Zweiten Senates am Bundesverfassungsgericht


http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/landau.html


http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/kessal-wulf.html


http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/koenig.html

(Mitverantwortlich sind die "wissenschaftlichen" Mitarbeiter des BVerfG, die ein rechtsfehlerhaftes Votum an die 2. Kammer abgegeben haben)

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K13online Petition zur Änderung der §§ 93a, 93b und 93d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)

Bundesministerium der Justiz

An
Sekretariat des Petitionsausschusses
des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Berlin, 16. Juni 2010



Ihr Schreiben vom 11. Mai 2010

- Pet 4-17-07-11080-008024 -

- Eingabe des Petenten im Original

- Antwortschreiben in zweifacher Ausfertigung

Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:

Der Petent regt eine Änderung der §§ 93a, 93b und 93d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) sowie der dazugehörigen Verfahrensvorschriften dahingehend an, dass begründete Verfassungsbeschwerden, die Verfassungsverstöße durch die Gerichte zum Gegenstand haben, zwingend zur Entscheidung anzunehmen sind. Im Falle einer Nichtannahme sei die Entscheidung in jedem Einzelfall ausführlich zu begründen.

Der Petent vertritt die Ansicht, beim BVerfG eingehende Verfassungsbeschwerden würden durch die wissenschaftlichen Mitarbeiter "vorgeprüft", mit einem Entscheidungsvotum versehen und sodann der zuständigen Kammer vorgelegt. Sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter zu dem Ergebnis komme, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen sei, übernehme die zuständige Kammer dieses Votum ohne weitere Prüfung der Verfassungsbeschwerde. In der Vergangenheit seien daher berechtigte und begründete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden. Im Übrigen habe jeder Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, die Gründe für die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde zu erfahren. Die gegenwärtige Verfahrenspraxis des Bundesverfassungsgerichts führe zu Rechtsunsicherheit bei den beschwerenden Bürgern. Ferner bestehe die Gefahr von Willkürentscheidungen.

Die Ausführungen des Petenten geben keine Veranlassung zu Rechtsänderungen.

Die von dem Petenten genannten §§ 93a, 93b BVerfGG regeln das Annahmeverfahren der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer. Nach § 93a Absatz 1 BVerfGG bedarf eine Verfassungsbeschwerde zunächst der Annahme zur Entscheidung, die nur unter den in § 93a Absatz 2 BVerfGG genannten Voraussetzungen erfolgt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 93a Absatz 2 Buchstabe a BVerfGG) oder wenn es zur Durchsetzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts im Sinne des § 90 Absatz 1 BVerfGG angezeigt ist, etwa wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Entscheidung über die Annahme des Verfahrens liegt folglich nicht im freien Ermessen des Gerichts.

Das Annahmeverfahren erlaubt eine Konzentration auf die eigentlichen Funktionen der Verfassungsbeschwerde. Diese ist einerseits ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verteidigung individueller Grundrechte und dient andererseits der Wahrung, Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts. Das Annahmeverfahren wird beiden Funktionen gerecht, indem es das Bedürfnis nach Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen berücksichtigt und gleichzeitig mit dem Merkmal des "Angezeigtseins" eine Basis schafft, den individuellen Rechtsschutz auf die sachlich erforderlichen Fälle zu konzentrieren (vgl. Gehle in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93a, Rn. 2).

Die von dem Petenten angesprochene fehlende Begründungspflicht bei Nichtannahmebeschlüssen ist in § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG geregelt. Die Vorschrift ermöglicht den Kammern des Bundesverfassungsgerichts, bei der Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde von einer Begründung abzusehen. Diese Norm ist verfassungskonform, sie verstößt insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie oder das Rechtsstaatsprinzip. Denn die Verfassungsbeschwerde geht als außerordentlicher Rechtsbehelf über den durch Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) garantierten Rechtsschutz hinaus. Die Verfassung ermächtigt den Gesetzgeber in Artikel 94 Absatz 2 Satz 2 GG ausdrücklich, ein besonderes Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden einzurichten. Im Zuge des der Entlastung dienenden Annahmeverfahrens durfte der Gesetzgeber zur weiteren Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dabei auch die Begründungspflicht nach § 30 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG für bestimmte Fallgruppen lockern.

Die Regelung des § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG ermöglicht es dem Gericht, die Fülle jährlich erhobener Verfassungsbeschwerden (im Jahr 2009: 6.308) zu bewältigen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschluss einer jeden Kammer gemäß § 93d Absatz 3 Satz 1 BVerfGG immer einstimmig - also durch drei Richter - zu erfolgen hat. Alle Richter der Kammer müssen die Entscheidung daher im Ergebnis mittragen. Zu bedenken ist weiterhin, dass auch gegen eine begründete Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. Auch dies rechtfertigt es, die ohnehin knappen Arbeitskapazitäten des Bundesverfassungsgerichts zu schonen. Ergänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kammern des Ersten Senats im Jahre 2009 mehr als die Hälfte (53 %) aller Nichtannahmen bzw. Ablehnungen von einstweiligen Anordnungen mit einer (Tenor-) Begründung versehen haben (zitiert nach der Jahresstatistik des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009).

Soweit sich der Petent gegen die seiner Auffassung nach nicht rechtmäßige Befassung mit Verfassungsbeschwerden durch die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Bundesverfassungsgericht wendet, ist zunächst anzumerken, dass kein Grund für die Vermutung ersichtlich ist, die Richter des Bundesverfassungsgerichts würden ihnen vorgelegte Entscheidungsvoten "blind übernehmen", ohne deren Inhalt zu prüfen und sich zu eigen zu machen. Im Übrigen sei lediglich auf folgendes hingewiesen:

Die Annahmevoraussetzungen werden vom zuständigen Berichterstatter unter Mitwirkung seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter geprüft. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter, bei denen es sich nahezu durchgehend um Juristen mit der Befähigung zum Richteramt handelt, sind hierbei an die Weisungen des Richters gebunden (§ 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts - GOBVerfG -). Nach Abschluss der Entscheidungsvorbereitungen legt der Berichterstatter einen mit einem Votum versehenen Entscheidungsvorschlag vor, über den die Kammer dann zu entscheiden hat (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, 5. Aufl., vor §93a, Rn. 18).

Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt weder gegen Artikel 92 GG, der die rechtsprechende Gewalt dem Richter anvertraut, noch gegen den in Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters. Die vorbereitende Mitwirkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter ändert nichts daran, dass die (letzte) Verantwortung für Votum und Entscheidungsvorschlag ausschließlich bei dem berichterstattenden Richter und für die Entscheidung selbst bei der Kammer liegt (vgl. Gehle, a.a.O., vor §§ 93a ff., Rn. 24 und 25).

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K13online Aktivitäten: Ergänzung der Verfassungsbeschwerde zum Pornografiebegriff(+Posing) & dem befangenen Richter des OLG Karlsruhe und Vorsitzenden von BIOS Klaus Michael Böhm - vom 19.09.2014
Beschwerdeführer Dieter Gieseking(Rechtsanwalt Graßmann): "Wir rege zur Frage der Anwendbarkeit und der Auslegungsweite des sogenannten „Posing“ im Rahmen des § 184b StGB an, eine Expertise des VorsRi am Bundesgerichtshof Thomas Fischer einzuholen
Zur Präzisierung der laufenden Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer Dieter Gieseking durch seinen Rechtsanwalt Leonard Graßmann/München eine Ergänzung beim BVerfG eingereicht. Neben der Verletzung des Grundsatzes „nullum crimen sine lege“ verstoßen die Vorschriften zur Kinder- und Jugendpornographie in Form des § 184b StGB auch gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Dazu wird eine Expertise des Leipziger Rechtswissenschaftlers Heribert Schumann im Sachbuch "Jugend und Pornografie" des Sexualwissenschaftlers Prof. Dr. Kurt Starke vorgetragen. Weiter wird angerecht, zur Frage der Anwendbarkeit und der Auslegungsweite des Pornographiebegriffs, insbesondere beim sogenannten „Posing“ im Rahmen des § 184b StGB, die Expertise des VorsRi am BGH Thomas Fischer einzuholen. Die Entscheidung des BVerfG wird auch im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur massiven Verschärfung im Sexualstrafrecht von erheblicher Bedeutung sein. Darüber hinaus wird die Ablehnung des befangenen RiOLG & Vorsitzenden von BIOS Klaus Michael Böhm präzisiert. Mit dieser Verfassungsbeschwerde wird auch der Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas(SPD) einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen...
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2902

u.v.a.m..
geschrieben von K13online Redaktion am 30.10.2014 Drucken

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