K13online Aktivitäten: Bundesverfassungsgericht(BVerfG) bestätigt Eingang der Beschwerde und teilt Aktenzeichen(2 BvR 1741/14) des Zweiten Senates mit | |
Weitere Aktivitäten: Der Beschwerdeführer Gieseking wird mit seinem Prozessbevollmächtigen Graßmann in absehbarer Zeit eine umfassende Ergänzung zum Bestimmtheitsgebot & Pornografiebegriff nachreichen Der Inhaber dieser Webseiten K13online, Dieter Gieseking, hat über seinen Rechtsanwalt & Prozessbevollmächtigten Leonard Graßmann/München mit Schriftsatz vom 1. August 2014 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG in Karlsruhe eingelegt. Das BVerfG hat jetzt den Eingang der Beschwerde bestätigt und das Aktenzeichen mitgeteilt. Gerügt werden die Verletzungen der Artikel 2 I, II 1. Alt, 12, 20 III und 103 II Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen rechtsfehlerhafte Beschlüsse/Urteile des Oberlandesgericht(OLG) Karlsruhe. Die Entscheidungen des BVerfG gehen über den Einzelfall hinaus und werden von erheblicher politischer Bedeutung zum § 184b ff. StGB und § 15 JuSchG sein. Der Beschwerdeführer Gieseking wird mit seinem Prozessbevollmächtigen Graßmann in absehbarer Zeit eine umfassende Ergänzung zum Bestimmtheitsgebot & Pornografiebegriff nachreichen. Dazu gehören Expertisen von Sexualwissenschaftlern und möglicherweise auch von Strafrechtskommentatoren sowie Rechtsexperten. Das Original-Dokument zur Eingangsbestätigung der Beschwerde beim BVerfG finden Sie mit einem Klick auf mehr... http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/senat2.html ************************************************** [update 23.08.2014: Jungsforum-Diskussion] Weblog Ketzerschriften.net: Pforzheimer Schauprozess, eine unendliche Geschichte - jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt - vom 20.08.2014 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) in Karlsruhe läuft: K13online rügt die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes in Artikel 103 II Grundgesetz zu den § 184b StGB & § 15 JuSchG Das Weblog "Ketzerschriften.net" hat nun auch seine Berichterstattung zum Pforzheimer Justizskandal fortgesetzt. Die Inhaber geben einen Rückblick von Beginn des Verfahrens im Jahre 2009 bis zur aktuellen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) in Karlsruhe im Jahre 2014. Nach jetzt über fünf Jahren Verfahrensdauer wird sich das BVerfG bei Annahme der Beschwerde nicht nur mit dem Einzelfall beschäftigen, sondern auch mit den unbestimmten Rechtsbegriffen in § 184b StGB & § 15 JuSchG. Gerügt wurde u.a. die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes in Artikel 103 II Grundgesetz. Eine Entscheidung des BVerfG wird deshalb von grundsätzlicher politischer Bedeutung sein. Das höchste Deutsche Gericht hat bisher noch keine Grundsatzentscheidung in diesen Rechtsfragen getroffen. Der Gesetzgeber und in Folge die Justiz sowie die Politik wird sich an der Entscheidung des BVerfG orientieren müssen. Die vorgelegte Verfassungsbeschwerde wird noch mit weiteren Ausführungen von Rechtsexperten ergänzt werden. Zur gegebenen Zeit werden wir weiter berichten.... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2886 ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ [update] K13online Aktivitäten: Verfassungsbeschwerde gegen die abgewiesene Revisions-Entscheidung, Anhörungsrüge und Befangenheitsantrag des Oberlandesgerichts(OLG) Karlsruhe - vom 05.08.2014 Schwerpunkt der Verfassungsbeschwerde ist der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot(Art. 2, 20 und 103 GG): Gerügt wird der Rechtsbegriff "Posing" zu § 184b StGB und der Begriff "unnatürlich, geschlechtsbetonte/sexualbezogene Körperhaltung" zu § 15 JuSchG Der Rechtsanwalt Leonard Graßmann/München hat für den Beschwerdeführer Dieter Gieseking(K13online) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) in Karlsruhe eingelegt. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich über den Einzelfall hinaus auch gegen die Entscheidungen des OLG Karlsruhe hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe des sogenannten "Posing" zu § 184b StGB sowie der "unnatürlich, geschlechtsbetonte/sexualbezogene Körperhaltung" zu § 15 JuSchG. Beides verstößt gegen das im Grundgesetz garantierte Bestimmtheitsgebot. Mit diesem Teil der Beschwerde als Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 103 II Grundgesetz erreicht die Rüge auch die Legislative & Judikative. Die Entscheidung des BVerfG wird deshalb auch von gesetzgeberischer und damit großer politischer Bedeutung sein. Das Bestimmtheitsgebot zu den unbestimmten Rechtsbegriffen wurde bisher durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung noch nicht gelöst. Auch auf die von Justizminister Heiko Maas(SPD) erneut geplanten Verschärfungen im Sexualstrafrecht könnte die Entscheidung des BVerfG erheblichen verfassungsrechtlichen Einfluss nehmen. Lesen Sie weiter mit einem Klick auf mehr... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2869 u.v.a.m... |
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geschrieben von K13online Redaktion am 26.08.2014 |
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