(Update) Pforzheimer Justizskandal: Landgericht Karlsruhe stellt Verfahren wegen einer K13online-Linksetzung im News aus 2009 auf das Schutzalter-Blog/Wikileaks Sperrliste ein | |||||||||||||||||||||
Der § 154 Strafprozessordnung(StPO) verhindert gerechten Freispruch: Staatsanwaltschaft kommt durch Antrag auf Verfahrenseinstellung einem zweiten Freispruch zuvor Das Landgericht Karlsruhe hatte den Inhaber von K13online in der Berufungsverhandlung(Teil-Urteil) am 5. Dezember 2012 wegen der legalen Linksetzung in einem K13online-News im Jahre 2009 auf das Schutzalter-Blog zur Dänischen Sperr- und Zensurliste mit angeblich "Kinderporno-Webseiten" bei Wikileaks freigesprochen. Dagegen legte die Staaatsanwaltschaft Revision ein. Das Oberlandesgericht(OLG) Karlsruhe verwies das Verfahren an ein anderes Landgericht zurück. Dieses Landgericht stellte nun das Verfahren mit Verfügung des Vorsitzenden Richters am 13. April 2015 gemäß § 154 StPO ein. Die gesetzliche Norm schließt ein Rechtsmittel ausdrücklich nicht aus. Die Rechtsprechung hat jedoch den Rechtsweg verbaut, indem sie sich das Rechtsinstitut der Beschwer geschaffen haben. Die K13online Redaktion prüft gegenwärtig das Rechtsmittel einer Beschwerde, weil in diesem konkreten Fall eine Beschwer vorliegt. Der § 154 StPO hat es in diesem Justizskandal verhindert, einen erneuten und gerechten Freispruch zu erreichen. Das OLG Karlsruhe hatte bei der Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch in seinem Beschluss so hohe Hürden aufgebaut, dass es zu einem gerechten Freispruch hätte kommen müssen. Die gesamten Kosten dieses Teil-Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Präventiv weisen wir daraufhin, dass wir auch in Zukunft keine Justizwillkür dulden und mit allen juristischen Mitteln gegen drohendes Unrecht vorgehen werden. Der Inhaber dieser Webseiten(Justizopfer) hatte zum geladenen Verhandlungstermin am 14. April 2015 eine persönliche Erklärung vorbereitet gehabt, deren Chronologie dieses Justizskandales nun nicht mehr verlesen werden konnte, aber jetzt auf unseren Webseiten dokumentiert wurde und mit einem Klick nachzulesen ist.... (Update: Beschwerde gegen Einstellungsverfügung des Landgerichts beim Oberlandgericht Karlsruhe eingelegt.) http://www.landgericht-karlsruhe.de Erklärung von Dieter Gieseking zur Eröffnung der 2. Berufungsverhandlung vor dem Landgericht in Karlsruhe am 14. April 2015, welche wegen der Verfahrenseinstellung nicht mehr verlesen wurde
Das Oberlandgericht(OLG) Karlsruhe hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft in seinem Revisions-Urteil den Teil-Freispruch des Landgerichts Karlsruhe/Pforzheim aufgehoben. Der Freispruch war nach meiner Ansicht zwar richtig, aber die Begründung dazu war auch nach meiner Auffassung rechtsfehlerhaft. Deshalb halte ich die Aufhebung des Freispruches – im Gegensatz zur Abweisung unserer Revision – für in Ordnung. Dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass beide Teile des Landgericht-Urteils zu einem Verfahren gehören – und somit ein neues Gesamt-Urteil erfolgen müsste. Bevor ich näher auf die Begründung des OLG-Urteils eingehe, möchte ich rückblickend noch etwas zum Anlass dieses ganzen Verfahrens sagen. Der Anlass für die damaligen Ermittlungen war ein nach meiner festen Überzeugung legaler Link in meinem News auf das Weblog Schutzalter gewesen. Deshalb vertrete ich auch weiterhin die Rechtsauffassung, das die damalige Hausdurchsuchung im Jahre 2009 rechts- und verfassungswidrig gewesen ist, weil keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Straftat gemäß § 184 StGB vorgelegen haben. Waage Vermutungen reichen laut Bundesverfassungsgericht nicht aus. Auch dann nicht, wenn das BVerfG unsere diesbezügliche Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Das Landgericht Karlsruhe/Pforzheim hat meine diesbezügliche Rechtsauffassung zumindest indirekt dadurch bestätigt, dass es bei diesem Sachverhalt einen Freispruch ausgesprochen hat. Bei meiner Linksetzung vor jetzt über sechs Jahren bin ich überhaupt nicht auf die Idee gekommen, dass dieser Link zu Ermittlungen oder sogar einem solch langwierigen Verfahren führen könnte. Von der Legalität war ich fest überzeugt. Von einem Gehilfenvorsatz kann deshalb keine Rede sein. Die Anschuldigung wegen Beihilfe zum öffentlichen Zugänglichmachen durch einen mittelbaren Link ist auch schon auf Grund der Inhalte meiner Webseiten völlig abwegig. Meine Webseiten K13online bestehen seit nunmehr 12 Jahren. Ich informiere und berichte auf meinen Seiten über alle relevanten, politischen Themen zur Pädophilie und nahen Homosexualität. In diesem Kontext hatte ich damals auch ein News zu den geplanten neuen Gesetzen um die Internetsperren in Deutschland publiziert. Bei einer solchen Berichterstattung nehme immer das im Grundgesetz garantierte Recht der freien Meinungsäußerung & Pressefreiheit wahr. Eine Strafbarkeit eines solchen Links stellt nach meiner Rechtsauffassung einen verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Grundgesetzes dar. Deshalb geht es in diesem Verfahren nach meiner Ansicht in 1. Linie um die Wahrung von Grundrechten. Das OLG schreibt in seiner Begründung, dass es überhaupt keine Feststellungen über die genauen Inhalte der bei Wikileaks verlinkten und angeblichen kinderpornografischen Dateien gibt. „Die bloße Bezeichnung als kinderpornografisch vermag eine Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Darstellungen nicht zu ersetzen“, so das OLG. Die Ermittlungsergebnisse haben somit noch nicht einmal eine Haupttat bewiesen. Deshalb wurde gegen die Inhaber von Wikileaks auch nicht ermittelt. Hätte es in den Links bei Wikileaks kinderpornografische Inhalte gegeben, dann hätte es sicherlich ein Ermittlungsverfahren gegen die Inhaber von Wikileaks gegeben. Mir sind auch keine Ermittlungsverfahren bekannt, die sich gegen die Inhaber der vermeintlichen 3.863 Webseiten bei Wikileaks gerichtet haben. Insbesondere nicht gegen die 200 Links bei Wikileaks, die nach angeblicher Feststellung der Ermittlungsbehörden Kinderpornografie enthalten haben sollen. Wie ist es demnach möglich, dass das damalige Verfahren gegen mich nicht sofort eingestellt wurde? Eine solche Fehlentscheidung lässt viel Spielraum für Spekulationen offen. Und das ist noch sehr zurückhaltend formuliert. Mir waren die ganze Inhalte der vielen Links bei Wikileaks nachgewiesener Maßen jedenfalls nicht bekannt. In meinem News mit dem direkten Link als Quellenangabe habe ich mich ausschließlich mit den politischen Inhalten des Artikels zu Internetsperren auf dem Weblog Schutzalter beschäftigt. Das damals zeitgleich eingeleitete Ermittlungsverfahren in gleicher Sache gegen den Inhaber des Schutzalter-Blogs wurde richtigerweise eingestellt. Damals wie heute steht also rechtsverbindlich fest, dass alle Inhalte des Weblog Schutzalter legal waren und auch weiterhin sind. Aus den Akten ist mir bekannt geworden, dass es nach Prüfung der Sachlage im Falle Schutzalter keine Hausdurchsuchung beim Inhaber geben sollte. Die dortigen Ermittlungsbehörden haben in der Akte vermerkt, dass die Pforzheimer Ermittlungsbehörden wohl wissend dieser sachlich richtigen Entscheidung im Fall Schutzalter, bei mir eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden sollte. Deshalb sollten die dortigen Behörden mit der Vorladung von Schutzalter so lange warten, bis die Durchsuchung bei mir stattgefunden hat. Es wurde demnach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit & Gleichbehandlung verletzt, zumal der Schutzalter-Link in der Kette noch einen Link näher an Wikileaks lag als in meinem News. Auch diese Fakten werden sich aus der beantragten Heranziehung dieser Akten und der Zeugenvernehmung des Inhabers des Schutzalter-Blog gelegen lassen. Auch dieser Blog bestand und besteht weiterhin aus kritischen politischen Positionen zu den damaligen Internetsperren sowie vielen weiteren politischen Meinungen zu verwandten Themen. Im Jahre 2009 hatten viele Medien über die geplante Einführung von Internetsperren berichtet und ebenfalls Links auf Wikileaks oder das Schutzalter-Blog gesetzt. Sogar das frühere Bundesjustizministerium hatte einen Link auf Wikileaks gesetzt. Mir ist davon kein Fall bekannt, wo Ermittlungen eingeleitet wurden. Im Gegenteil, es gab viele mediale Proteste gegen die Vorgehensweise der Pforzheimer Ermittlungsbehörden und Justiz. Ganz außer Betracht gelassen wurde bisher auch, dass mir kein Fall von Ermittlungen bekannt geworden ist, wo Webseiten, Foren und Blogs Links auf mein News gesetzt hatten und strafrechtlich verfolgt wurden. Die einzige Person, die diesbezüglich juristisch belangt wurde, bin ICH. Und das, obwohl meine Webseite in der Verlinkungskette am weitesten weg ist von einer nicht verfolgten und bewiesen Haupttat bei Wikileaks. Die damaligen bzw. heutigen Inhaber von Wikileaks können am Besten darüber Auskunft geben, ob und welche der 3.863 gelisteten Links erreichbar waren und legale oder illegale Inhalte hatten. Diese Vorgaben wurden u.a. auch in der Begründung des OLG aufgeführt, um dem Gesamtkontext gerecht zu werden. Den vorliegenden Beweisanträgen ist demnach mit Beschluss zuzustimmen. Das Gleiche gilt auch für den damaligen Inhaber der deutschen Domain Wikileaks.de, der in gleicher Sache freigesprochen wurde. Ich gehe davon aus, dass die kommende Beweisaufnahmen zu einem gerechten Freispruch führen wird, um eine weitere Revision zu vermeiden. Dieter Gieseking
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geschrieben von K13online-Redaktion am 17.04.2015 |
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