UNRECHT im Namen des Volkes: 18-jähriger Jugendlicher wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit seiner 12-jährigen Freundin zu 50 Stunden Sozialarbeit verurteilt
15.03.2018
"Schwerer sexueller Kindesmissbrauch": Der Schand § 176 ff StGB führt nicht nur zu Verurteilungen nach Jugendstrafrecht, sondern auch bei Erwachsenen ab dem 21. Lebensjahr zu einer Mindeststrafe von mehr als zwei Jahren Knast
Besonders deutlich wird die ungerechte Gesetzeslage des Schand § 176 ff. StGB am aktuellen Fall eines 18-jährigen Jugendlichen, der eine Liebesbeziehung mit seiner 12-jährigen Freundin hatte und dafür nun 50 soziale Arbeitsstunden ableisten muss. Das Jugendstrafrecht bietet dem Gericht diese relativ geringe Strafzumessung für einen nach dem Gesetz "schweren sexuellen Missbrauchs" eines Kindes an. Die Mitteldeutsche Zeitung schreibt dazu im heutigen Zeitgeist durchaus mutig und aufklärend: Das Gesetz legt fest, dass alle sexuellen Handlungen an oder vor Kindern unter 14 Jahren als sexueller Missbrauch gelten - egal, ob das Kind eingewilligt hat oder nicht. Nicht geahndet wird der Beischlaf, wenn beide Beteiligte unter 14 sind. Sie sind in diesem Fall noch gar nicht strafmündig. Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen einvernehmlicher Sexualität und sexueller Gewalt gegen Kindern. Lediglich die Gerichte können im Strafmaß differenzieren. Bei der Strafbarkeit spielt es auch überhaupt keine Rolle, ob der älter Partner in einer Liebesbeziehung pädosexuell, homosexuell oder heterosexuell ist. Wäre der 18-jährige Jugendliche in diesem Fall jedoch nachweisbar pädophil, dann hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch noch Therapie-Auflagen bekommen. Und auch das Strafmass wäre sicherlich viel höher ausgefallen. Das es in diesem Fall und im Prinzip bei allen ähnlichen Fällen kein Missbrauchsopfer gibt, liegt klar auf der Hand. Gesetzgeberische und in Folge auch Justiz-OPFER sind jedoch beide Verfahrensbeteiligte geworden. Der Begriff "schwerer sexueller Missbrauch" beinhaltet den Geschlechtsverkehr von Personen über 14 Jahren mit Kindern unter 14 Jahren. Bei Erwachsenen-Strafrecht wäre die Mindesstrafe für einvernehmlichen Sex zwei Jahre gewesen. Kinder(Jungs und/oder Mädchen) unterhalb der "Schutzaltersgrenze" von 14 Jahren können strafrechtlich wegen ihrer Schuldunfähigkeit nicht belangt werden. Sie müssen aber mit der Einschaltung des Jugendamtes rechnen oder es andere negative Folgen für das Kind. Wird der ältere Partner in der Freundschaft/Beziehung/Kontakt jedoch 14 Jahre alt, so beginnt die Strafbarkeit und damit gibt es plötzlich keine Einvernehmlichkeit & Selbstbestimmung mehr. Der § 176 ff. StGB ist demnach und schon deshalb völlig lebensfremd und absurd. Auch Jugendliche werden mit diesem Schand § kriminalisiert, diskriminiert und strafrechtlich verfolgt. Sie landen in den Sexualstraftäter-Dateien und sind für den Rest ihres Lebens gebranntmarkt...(Update: Weitere Erläuterungen zur Kindersexualität und die Folgen im Deutschen Jungsforum.)
Im Deutschen Jungsforum erläutert der User "Gabriel" im Detail, welche Folgen sexuelle Handlungen unter Kindern im Sinne von Sanktionen gegen diese Kinder haben können:
Der Junge/das Mädchen, welche also "Sexspiele" untereinander praktizieren, sogenannte Doktorspiele, werden zwar strafrechtlich nicht belangt, jedoch bleibt diese "Tat" rechtswidrig, aber nicht schuldhaft im juristischen Sinne. Für die sexuell spielenden Kinder können negative Folgen durch das Jugendamt oder Therapeuten oder Eltern entstehen. Aufgeklärte Kinder halten deshalb solche Doktorspiele auch geheim. Die Kindersexualität ist ein TABU. In der Regel findet die Kindersexualität in aller Einvernehmlichkeit statt.
Es soll an dieser Stelle aber nicht vergessen werden, dass es auch unter Kindern sexuelle Handlungen gibt, die nicht auf Einvernehmlichkeit beruhen. Wie sollen Kinder einvernehmliche Sexualität lernen, wenn die Kindersexualität ein TABU ist? Die tabuisierte Kindersexualität muss gebrochen werden, damit es unter Kindern nicht zu den Situationen kommen kann, die im unteren YouTube-Video als Doku zu sehen ist:
Unrecht im Namen des Volkes - Jugendsexualität: Einvernehmlicher Oralverkehr eines 13-jährigen Mädchens (Kind) ist für den 15-jährigen Jungen (Jugendlicher) gesetzlich ein schwerer sexueller Kindesmissbrauch (§ 176a StGB)
01.07.2017
Sexuelle Gewalt war nicht im Spiel: Nach einer Phase des Kennenlernens in der Ulmer Fußgängerzone bandelten die Beiden miteinander an, küssten sich und hatten auf einer öffentlichen Toilette lustvollen Oralverkehr
Das Unrecht im "Namen des Volkes" zeigt sich besonders gravierend an einem aktuellen Fall vor dem Jugendgericht in Ulm. Der Schand § 176a StGB - schwerer sexueller Kindesmissbrauch - findet auch unter Jugendlichen Anwendung. Das Legalitätsprinzip des Gesetzgebers verpflichtet die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Strafverfolgung, Anklage und Verurteilung des Jugendlichen. Der einvernehmliche und lustvoll erlebte Oralverkehr spielt dabei keine Rolle. Maßgebend ist dabei NUR das Alter der beiden Sexualpartner. Das Mädchen ist 13 Jahre - der Junge ist 15 Jahre. Damit liegt der jugendliche Junge über der "Schutzaltersgrenze" von 14 Jahren und macht sich deshalb strafbar. Die Jugendsexualität wird dadurch grundsätzlich kriminalisiert, denn solche sexuellen Handlungen unter Jugendlichen kommen bei Weitem nicht alle ans Licht der Öffentlichkeit. Gehören bei der heutigen medialen Aufklärung jedoch eher schon zur "Normalität". Das vom Gesetzgeber angeblich vorhandene sexuelle Selbstbestimmungsrecht existiert im Tag täglichen Leben nicht, sondern ist eine Lüge. Die Gesetzgebung steht im völligen Widerspruch mit der Lebensrealität von Kindern & Jugendlichen. Betroffene Mädchen & Jungen lernen im heutigen Zeitgeist oft sehr schnell, dass das Ausleben ihrer Sexualität gefährlich ist. Obwohl es weder "Opfer" noch "Täter" gibt hat ein solches Gerichtsverfahren mit relativ "milden" Urteil traumatische Folgen für das Justizopfer. Der Gesetzgeber nimmt diese Folgen jedoch billigend in Kauf, um einem fehlgeleiteten "Kinderschutz" gerecht zu werden. Im Prinzip gilt diese billigende Inkaufnahme auch dann, wenn die Altersunterschiede der beiden Sexualpartner größer sind. Der Gesetzgeber verhindert bei Einvernehmlichkeit gewollt die sexuelle Selbstbestimmung bzw. freie Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern & Jugendlichen. Im Interesse aller Betroffenen ist eine diesbezügliche Strafrechtsreform schon lange Zeit überfällig. Zum Wohle aller Beteiligten....