Meedia.de - Gastbeitrag vom Bundesrichter a. D. Thomas Fischer: Kenntnisfreie „Fakten-Checker“ bei „Hart aber fair“ - Plasberg und Bild strapazieren das „gesunde Volksempfinden“ | |||||||||
Das gesunde Volksempfinden im Jahre 2018: Das berühmte Plasbergsche Volksempfinden stammt aus Paragraf 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 28. Juni 1935 Das Internetportal "Meedia.de" hat einen Gastbeitrag des renommierten Bundesrichter a. D. Thomas Fischer publiziert, der auch schon Rechtskolumnen in der ZEIT veröffentlicht hat. Fischer hat die Talkshow "hart aber fair" mit Frank Plasberg & seinen Gästen, insbesondere dem BILD-Chef-Redakteur Reichelt, untersucht und kommt u.a. zu dem folgenden Ergebnis: Das berühmte Plasbergsche Volksempfinden stammt aus Paragraf 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 28. Juni 1935. Da hieß es: „Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient.“ Dies war die Anordnung der so genannten unbegrenzten Analogie im Strafrecht, also das definitive Ende jedes rechtsstaatlichen Strafsystems. Im Hinblick auf das Sexualstrafrecht der Schand §§ 176 & 184 StGB sowie der medialen Hetzpresse & des Volksempfindens zunehmender Bevölkerungsteile befinden wir uns im Jahre 2018 wieder auf dem Stand von 1935. Zu dem übermächtigen Schmierfinken der Bild-Blödzeitung kommentiert der ehemalige Bundesrichter am BGH wie folgt: Das ist kaum noch mit Unwissen zu erklären. Es ist eine ausdrückliche und überlegte Absage an die Europäische Menschenrechtskonvention, das Menschenrecht aus Art. 2 Grundgesetz, den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Und wenn der Täter 18 Jahre alt ist und das Kind 13 Jahre und elf Monate, beträgt die Mindeststrafe (!) auch für diesen „schweren sexuellen Missbrauch“ zwei Jahre – selbst wenn die Tat einverständlich oder sogar auf Drängen des „Opfers“ geschah. Den vorherigen Ausführungen des ehemaligen Vorsitzenden des 2. Strafsenates am Bundesgerichtshof & Strafrechtskommentator Thomas Fischer hat K13online im Prinzip nichts weiteres hinzuzufügen, sondern schließt sich seinen Rechtsauffassungen und Kommentaren bei "Meedia.de" voll umfänglich an....
Zitate Meedia.de Plasberg auf der Spur des Volks: „Auch jenseits der Fälle von Kinderschändern: Die Justiz gerät zunehmend in die Kritik“, sagt er zum Einstieg. Das ist eine elegante Überleitung in den Zaubergarten, der nun folgt. Was „die Justiz“ treibt, widerspricht, so Plasberg, dem „berühmten Volksempfinden, meist heißt es ja: das gesunde Volksempfinden.“ Das gesunde Volk im Studio ist schon mal begeistert. In der Gastriege erhebt sich kein Widerspruch, daher sei hier erwähnt: Das berühmte Plasbergsche Volksempfinden stammt aus Paragraf 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 28. Juni 1935. Da hieß es: „Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient.“ Dies war die Anordnung der so genannten unbegrenzten Analogie im Strafrecht, also das definitive Ende jedes rechtsstaatlichen Strafsystems. Deshalb wurde das berühmte „gesunde Volksempfinden“ durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 als typisch nationalsozialistisches Unrecht aufgehoben. Ich finde, man sollte das Herrn Plasberg und dem deutschen Volk mitteilen.... ....Einen Tatbestand „Vergewaltigung von Kindern“ gibt es im Gesetz übrigens gar nicht. Kinder müssen sich mit den Jugendlichen und Erwachsenen denselben Vergewaltigungs-Tatbestand teilen und sind darüber hinaus auch gegen „Missbrauch“ geschützt, der keine Vergewaltigung ist. Man könnte Herrn Reichelt darüber aufklären, dass der Tatbestand, über den er redet, keineswegs voraussetzt, dass ein gewaltsamer Geschlechtsverkehr vollzogen wird. „Vergewaltigung“ liegt vielmehr schon vor, wenn der Täter mit einem Finger flüchtig zwischen die Schamlippen eines Mädchens eindringt. Und wenn der Täter 18 Jahre alt ist und das Kind 13 Jahre und elf Monate, beträgt die Mindeststrafe (!) auch für diesen „schweren sexuellen Missbrauch“ zwei Jahre – selbst wenn die Tat einverständlich oder sogar auf Drängen des „Opfers“ geschah. Das ist Reichelt aber alles egal. Er nennt einfach alles „Vergewaltigung“, berichtet von „traumatisierten Polizisten“, will in allen Fällen unterschiedslos die Höchststrafe verhängen und gleich noch einen Schlag obendrauf:
Das ist kaum noch mit Unwissen zu erklären. Es ist eine ausdrückliche und überlegte Absage an die Europäische Menschenrechtskonvention, das Menschenrecht aus Art. 2 Grundgesetz, den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. (Bundesrichter a. D. Thomas Fischer: https://www.fischer-stgb.de/fischer/ )
u.v.a.m...... |
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geschrieben von K13online-Redaktion am 24.02.2018 |
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