„In einem Rechtsstaat beugt sich der Staat nicht einer Mehrheit, sondern verteidigt das Recht des Einzelnen. Nur dafür ist er da und hat die Macht dazu von allen übertragen bekommen.“ - Sokrates
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Beschwerde gegen die rechtsfehlerhafte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt: Anträge auf Wiederaufnahme der Ermittlungsverfahren gestellt 25.03.2018

Keine rechtsfreien Hafträume 118 + 110 in der JVA Kislau: Beschwerdeführer Dieter Gieseking stellt gemäß § 406e Strafprozessordnung(StPO)  Anträge auf Akteneinsicht sowie Auskunft über die ladungsfähigen Anschriften der Beschuldigten & Zeugen für Zivilklagen

Der Inhaber dieser Webseiten hat gegen die rechtsfehlerhaften Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt. Der § 406e StPO legt wie folgt fest: Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. Mehrfach wurde diese Akteneinsicht beantragt, jedoch rechtswidrig verweigert. Mehrfach wurde bereits im Ermittlungsverfahren beantragt, die ladungsfähigen Anschriften der Beschuldigten & Zeugen mitzuteilen. Auch diese Auskunft zur Einleitung von Zivilklagen auf Schmerzensgeld wurde rechtswidrig verweigert. Die rechtliche Würdigung des Sachvortrages durch den Anzeigeestatter wird offenbar an seiner sexuellen Orientierung gemessen. Dabei will man erkennbar vermeiden, dass der geschädigte Anzeigeerstatter gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft vor Gericht auftritt und gegen die Beschuldigten vorgeht. Auch bei der rechtlichen Würdigung der Zeugenaussagen ist der Eindruck entstanden, dass dabei mit zweierlei Maß gemessen wurde und nur die Teile verwendet wurden, die gegen eine Anklage sprechen. Es gibt in einem Rechtstaat jedoch keine Zwei-Klassen-Justiz. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Die Einstellungsverfügung lässt diese Gleichstellung vermissen. Wenn in einem verschlossenen Haftraum einer Justizvollzugsanstalt Straftaten von Mitgefangenen ohne rechtliche Konsequenzen begangen werden können, dann wird der Geschädigte zum „Freiwild“ erklärt und zum ohnmächtigen Opfer der Justiz. Aus vorgenannten Gründen werden alle Verfahren nun auch der „Nationalstelle zur Verhütung von Folter“ http://www.nationale-stelle.de vorgelegt. Dem Justizministerium Baden-Württemberg werden alle Schriftsätze für das bereits anhängige Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde übersandt. In einem weiteren News werden wir darüber berichten....

http://www.genstakarlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite





Rechtsfreie Räume in der JVA Kislau: Staatsanwaltschaft Karlsruhe verweigert die Anklageerhebung gegen ehemalige Mitgefangene von Dieter Gieseking in den Hafträumen 118 + 110 im Schlossbau 21.03.2018

Teilerfolg beim zweiten Anlauf zur Strafverfolgung: Polizeirevier Bad Schönborn läßt alle greifbaren Beschuldigten & Zeugen zur Vernehmung laden bzw. führt Vernehmungen in den jeweiligen JVAs durch

Die Beschwerde gegen die 1. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft(Sta) Karlsruhe war erfolgreich gewesen und die Ermittlungen gegen ehemalige Mitgefangene wurden mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 wieder aufgenommen. Das Polizeirevier in Bad Schönborn hat alle noch in den JVAs inhaftierten Beschuldigten & Zeugen zu den Tatvorwürfen der Beleidigung, Nötigung, Bedrohung, Diebstahl und Körperverletzung vernommen. Ebenso wurden die greifbaren Beschuldigten & Zeugen zur Vernehmung geladen, die sich bereits in Freiheit befinden. Die 2. Einstellungsverfügung der Sta Karlsruhe vom 13. März 2018 weist erneut und in mehreren Punkten der Begründung Rechtsfehler auf. Die Frist für die Strafanträge wurde eingehalten. Mehrfach wurde Einsicht in die Ermittlungsakten mit den Vernehmungsniederschriften der Beschuldigten & Zeugen beantragt, jedoch rechtswidrig nicht gewährt. Die ladungsfähigen Anschriften der Beschuldigten & Zeugen für zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld wurden nicht mitgeteilt. Mit Ausnahme des Zeugen Cemil A. haben alle anderen Zeugen - die zwei Hauptbeschuldigten sowieso - Schutzbehauptungen(Lügen) aufgestellt, die nicht der Wahrheit entsprechen. Damit ist ein neuer Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage(§153 StGB) hinsichtlich einiger Zeugen erfüllt. Aus vorgenannten Gründen wird der Anzeigeerstatter & Geschädigte im 3. Anlauf Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe einlegen. In der Obhut des Staates darf es in einer JVA keine rechtsfreien Räume geben, sondern die begangenen Straftaten müssen gerade im Strafvollzug konsequent und mit Nachdruck verfolgt werden. Alles andere wäre mehr als ein Armutszeugnis der gesamten Justiz, wenn in staatlicher Obhut keine Straftaten verfolgt werden. Rechtsfreie Räume in einer JVA darf es nicht geben. Ein hinreichender Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage ist beweisbar. In einem Gerichsverfahren werden sich weiter Beweise ergeben, die zur Verurteilung der Täter führen wird. K13online hat der sogenannten "Knasthierarchie" den Kampf angesagt und wird alle juristischen und zivilrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die Täter einer gerechte Strafe zuzuführen.... 

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3584 

 

geschrieben von K13online-Redaktion [Druckansicht]


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