Es steht außer Frage, dass bei tatsächlicher sexueller Gewalt gegen Kinder eine Sicherungsverwahrung durch zwei unabhändige Gutachter genau geprüft und in Erwägung gezogen werden muß. Solche Fälle sind jedoch eine große Ausnahme.
Bei den weit überwiegenden Fällen lag keine tatsächliche Gewalt gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder oder Jugendlichen vor. Wurde beim Kind kein Schaden festgestellt darf der Gesetzgeber die Gerichte nicht durch neue Gesetze bevollmächtigen Sicherungsverwahrung anordnen zu können.
Der Willkür würde dann Tür und Tor offen stehen.
Bereits jetzt sind uns Fälle bekannt geworden, wo Gefangene dieser Willkür zu Opfer gefallen sind. Andererseits sind uns auch Fälle bekannt, wo Anträge der JVAs auf Sicherungsverwahrung von den Gerichten abgewiesen worden sind.
Eine sachliche Prüfung und Differenzierung ist in jedem Einzelfall dringend geboten.
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von K13online-Redaktion [Druckansicht]