"Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat, aber das Denken anderen überläßt?" - Ernst R. Hauschka
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(Update) Einziehungsverfahren um den belgischen Aufklärungsfilm Puberty & de Menstruatie: Schriftliche Urteilsbegründung des Amtsgericht Pforzheim ist mehrfach rechtsfehlerhaft 24.05.2019

K13online Zielsetzungen im Einziehungsverfahren: Legalität des Aufklärungsfilms durch alle Instanzen(Berufung Landgericht & Revision Oberlandgericht) sowie Rüge des (Kinder-) Pornografiebegriffes in den §§ 184b + 184c StGB beim Bundesverfassungsgericht

Die schriftliche Urteilsbegründung des Amtsgerichts Pforzheim ist auch für die 1. Instanz erstaunlich rechtsfehlerhaft ausgefallen. Die Richterin Ambs verweigert darin eine rechtliche Auseinandersetzung um die wissenschaftliche Qualität des aufklärenden Werkes. Sie reduziert den Inhalt ausschließlich auf die wenigen Filmsequenzen mit Sexualität und lässt den gesamten Kontext in Ton & Schrift & Bild völlig außer Betracht. Schon dieser Rechtsfehler hält einer Prüfung im laufenden Berufungsverfahren vor einem Landgericht nicht stand. Mit keinem Wort geht die Amtsrichterin auf die Freiheiten der Sexualwissenschaft ein, geschweige denn auf den Pornografiebegriff in den §§ 184b + 184c StGB. Im früheren Verfahren um den "Stefan-Erlebnisbericht" hatte das Oberlandgericht Koblenz bereits entschieden, dass der Kontext immer berücksichtigt werden muss. Dieses OLG-Urteil mit der Feststellung der Legalität lag der Amtsrichterin vor, wurde jedoch völlig ignoriert. Auch die Ablehnung der Beweisanträge von Ton- und Textübersetzungen des Aufklärungsfilms in die deutsche Sprache wird nicht begründet. Bei der Inaugenscheinnahme des Films vor dem Amtsgericht war der Ton ausgeschaltet gewesen. Bei all den Rechtsfehlern hilft es auch nicht, wenn es in der Urteilsbegründung heißt, dass der Einziehungsbeteilige Dieter Gieseking "nötigenfalls auch obergerichtliche Festellungen" für die Legalität herbei führen will. Diese Ankündigung entbindet die Amtsrichterin nicht von einer rechtsfehlerfreien Urteilsbegründung. Im bereits eingelegten Berufungsverfahren werden alle Beweisanträge natürlich erneut gestellt werden. Mit der Terminierung der Berufungsverhandlung vor einem Landgericht rechnen wir frühestens im Herbst 2018. K13online geht nicht davon aus, dass die 2. Instanz zum geforderten Erfolg führen wird, sondern das eine Revision in der 3. Instanz bei einem Oberlandgericht notwendig sein wird. Eine Verfassungsbeschwerde wird das Ziel verfolgen, das der Begriff der (Kinder-) Pornografie in den §§ 184 ff. StGB gerügt wird. Die Straftatbestände dieser §§ verstoßen auch gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes und sind damit verfassungswidrig. Eine solche Grundsatzentscheidung kann natürlich nicht von einem Amts- oder Landgericht getroffen werden. Das Bundesverfassungsgericht oder sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist dafür zuständig. K13online ruft deshalb zur Solidarität & Unterstützung beim Gang durch alle Instanzen auf... (Ersteinstellung 29. Juni 2018 - Update am 6. Oktober 2018: Anwaltswechsel für Berufungsinstanz beim Landgericht beantragt)(Update 26. März 2019: Neuer Rechtsanwalt übernimmt Mandat)(Update 24. April 2019: Sachstandsanfrage beim Landgericht Karlsruhe durch Rechtsanwalt)(Update 24. Mai 2019: Rechtsanwalt beantragt Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft & beim Landgericht)

http://www.landgericht-karlsruhe.de/pb/j1162656,Lde/Startseite




(Update) Kurzer Prozess vor dem Amtsgericht Pforzheim: Einziehungsverfahren zum belgischen Aufklärungsfilm Sexuele Voorlichting - Puberty & de Menstruatie - Sexual Edocation for Boys & Girls 07.05.2018

Nächste Instanz der Berufung/Revision angekündigt: Stumme Filmvorführung ohne Original-Ton und ohne Dolmetscher/Textübersetzung und ohne sexualwissenschaftliches & sexualpädagisches Sachverständigengutachten

In dem Einziehungsverfahren um den Aufklärungsfilm "Puberty & de Mentruatie" fand am heutigen Montag, den 7. Mai 2018 um 9 Uhr, die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Pforzheim statt. Als einziger Zeuge war der Polizeibeamte geladen, der den Film auswertet hat. Amtsrichterin Ambs hatte, obwohl beantragt, keine weiteren Zeugen(Dolmetscher/Übersetzer und Sachverständige) geladen. In der Verhandlung wies Sie alle Anträge ab. Lediglich dem Antrag auf Inaugenscheinnahme des Aufklärungsfilm wurde gefolgt. Die Filmvorführung wurde jedoch zu einem Stummfilm ohne Ton. Der gesamte Kontext(O-Töne des Sprechers & O-Töne jugendlicher Darsteller im Film) in belgischer Sprache war nicht zu hören. Eine deutsche Textübersetzung lag nicht vor. Das beantragte Gutachten über den sexualpädagogischen und sexualwissenschaftlichen Charakter wurde nicht erstellt. Der mündliche Beschluss von Amtsrichterin Ambs ist in vielfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Rechtsmittel gegen die Einziehung wurde bereits mündliche eingelegt und wird innerhalb von einer Woche schriftlich nachgereicht. Im Berufungsverfahren vor einem Landgericht werden alle Beweisanträge nochmals gestellt. Wir werden notfalls durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht ziehen, um eine Grundsatz-Entscheidung für eine Legalität in ganz Deutschland herbei zu führen. Kein Gericht in Deutschland hat diesen Aufklärungsfilm aus dem Jahre 1991 bisher zu "Kinderporno" erklärt. Die Inhalte von diesem beispiellos aufklärenden Charakter müssen in Deutschland gerichtlich für legal erklärt werden...(Update 8. April 2018: Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht eingelegt) 

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3619 

geschrieben von K13online-Redaktion [Druckansicht]


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