UNRECHT im Namen des Gesetzgebers: Denn auch einvernehmlicher Sex mit einer Minderjährigen unter 14 Jahren ist nach dem Gesetz schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

Am Ende beantragte selbst die Staatsanwältin zwei Jahre Haft auf Bewährung: "Denn es weiche völlig ab von den üblichen Fällen des Kindesmissbrauchs", so das Gericht

Der Vorsitzende der 2. Großen Bonner Jugendschutzkammer, Wolfgang Schmitz-Justen, geht fehl in der Annahme, dass dieser Fall von einvernehmlicher Sexualität zwischen dem 13-jährigen Mädchen & dem 46-jährigen Freund von den üblichen Fällen völlig abweicht. Auch pädosexuelle Beziehungen sind grundsätzlich immer einvernehmlich. Ausnahmen bestätigen die Regel. Der Bonner General-Anzeiger(Rita Klein) schreibt in Ihrem sachlich guten Artikel weiter: Obwohl die 13-Jährige den Mann, wie die auf seinem Handy gespeicherten Nachrichten zeigten, immer wieder sexuell angemacht hatte, hätte er sich auf keinen Fall auf sie einlassen dürfen. Denn auch einvernehmlicher Sex mit einer Minderjährigen unter 14 Jahren ist nach dem Gesetz sexueller Missbrauch eines Kindes und wird bestraft. Der Gesetzgeber und in Folge die Justiz bezeichnet diesen Geschlechtsverkehr sogar gemäß des Unrechts § 176a StGB als schweren sexuellen Kindesmissbrauch. Obwohl es kein Opfer gibt konnte das Gericht aufgrund der geltenden Rechtslage keinen Freispruch verkünden. Die Staatsanwaltschaft und auch das Gericht hat jedoch das gesetzgeberische Dilemma erkannt. Das Mindesstrafmaß von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt: "Wir sind uns alle einig, dass das ein minderschwerer Fall ist.“ Die Geschädigte hier habe schon „erhebliche sexuelle Erfahrungen“ gehabt und sei intensiv auf den Angeklagten zugegangen. Es ist die politische Aufgabe aller Fraktionen im Deutschen Bundestag, eine Strafrechtsreform herbei zu führen, damit in Zukunft solches UNRECHT verhindert wird. Erneut liefert ein solches Gerichtsverfahren den Beweis dafür, dass es einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen Kindern & Erwachsenen gibt. Natürlich betrifft dies nicht zur Mädchen-Mann, sondern auch Junge-Mann. Ebenso Mädchen-Frau und Junge-Frau. Diese Tag tägliche Realität zu ignorien oder sogar zu verleugnen bestimmt den heutigen Zeitgeist auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen....  

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UNRECHT im Namen des Gesetzgebers: Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen 23-jährigem Mann & 13-jährigem Mädchen führt zu 15 Monate Bewährungsstrafe 31.03.2018

Täter ohne Opfer: Weil Beide ein Liebespaar sind könne von einem minderschweren Fall des "schweren sexuellen Kindesmissbrauchs" ausgegangen werden, betonten Staatsanwalt und Amtsrichter 

Von dem UNRECHTS § 176 ff. StGB sind bei Weitem nicht nur Pädophile/Pädosexuelle betroffen. Ein 23-jähriger Mann hatte mit seiner 13-jährigen Freundin einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Das Mädchen wurde schwanger. Auf Druck der Eltern lies sie das Kind abtreiben. Das Jugendamt erstattete Strafanzeige und brachte damit den Justizapperat ins Rollen. Dreifachen Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unter 14 Jahren bezeichnet der Gesetzgeber als "schweren sexuellen Missbrauch", wobei jede "Tat" mit mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. So will es der Schand § 176a StGB. Das Gericht kann lediglich den § 176a Abs. 4 StGB eines "minder schweren Falles" anwenden. So wurde der heute 25-jährige Mann zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Gericht konnte trotz Einvernehmlichkeit keinen Freispruch verkünden. Der Gesetzgeber läßt den Gerichten keine andere Wahl, obwohl es kein Missbrauchsopfer und damit auch keinen Missbrauchstäter gibt. Das Liebespaar war zusammen zur Gerichtsverhandlung erschienen. Der Staatsanwalt schiebt seinem Plädoyer eine Standpauke voraus: „Ihre Tat kann ich noch verstehen, aber dass Sie mit 25 Jahren ohne Job sind, kann nicht sein.“ Er fordert ihn auf, die Initiative zu ergreifen. Beim § 176 ff. StGB handelt sich es um ein Offizialdelikt. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ermitteln und anklagen muss. Die primäre Schuld der ungerechten Gesetzeslage liegt somit beim Gesetzgeber und damit ist jeder Fall von einvernehmlicher Sexualität zwischen Kindern & Erwachsenen eine politische Angelegenheit. Es bedarf einer diesbezüglichen Reform im Sexualstrafrecht, damit es keine Justizopfer des § 176 ff. StGB mehr geben kann. Dem Jugendamt sei an dieser Stelle gesagt, dass es nicht verpflichtet gewesen wäre, Strafanzeige zu erstatten. Auch auf diese Weise hätte das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren vermieden werden können. Wäre der junge Mann nachweislich pädosexuell gewesen, dann wäre er mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer mehrjährigen Freiheitstrafe im Knast verurteilt worden. Der Gesetzgeber und in Folge die Gerichte hätten noch mehr Schuld auf sich geladen....

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3592 
UNRECHT im Namen des Volkes: 18-jähriger Jugendlicher wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit seiner 12-jährigen Freundin zu 50 Stunden Sozialarbeit verurteilt 15.03.2018

"Schwerer sexueller Kindesmissbrauch": Der Schand § 176 ff StGB führt nicht nur zu Verurteilungen nach Jugendstrafrecht, sondern auch bei Erwachsenen ab dem 21. Lebensjahr zu einer Mindeststrafe von mehr als zwei Jahren Knast

Besonders deutlich wird die ungerechte Gesetzeslage des Schand § 176 ff. StGB am aktuellen Fall eines 18-jährigen Jugendlichen, der eine Liebesbeziehung mit seiner 12-jährigen Freundin hatte und dafür nun 50 soziale Arbeitsstunden ableisten muss. Das Jugendstrafrecht bietet dem Gericht diese relativ geringe Strafzumessung für einen nach dem Gesetz "schweren sexuellen Missbrauchs" eines Kindes an. Die Mitteldeutsche Zeitung schreibt dazu im heutigen Zeitgeist durchaus mutig und aufklärend: Das Gesetz legt fest, dass alle sexuellen Handlungen an oder vor Kindern unter 14 Jahren als sexueller Missbrauch gelten - egal, ob das Kind eingewilligt hat oder nicht. Nicht geahndet wird der Beischlaf, wenn beide Beteiligte unter 14 sind. Sie sind in diesem Fall noch gar nicht strafmündig. Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen einvernehmlicher Sexualität und sexueller Gewalt gegen Kindern. Lediglich die Gerichte können im Strafmaß differenzieren. Bei der Strafbarkeit spielt es auch überhaupt keine Rolle, ob der älter Partner in einer Liebesbeziehung pädosexuell, homosexuell oder heterosexuell ist. Wäre der 18-jährige Jugendliche in diesem Fall jedoch nachweisbar pädophil, dann hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch noch Therapie-Auflagen bekommen. Und auch das Strafmass wäre sicherlich viel höher ausgefallen. Das es in diesem Fall und im Prinzip bei allen ähnlichen Fällen kein Missbrauchsopfer gibt, liegt klar auf der Hand. Gesetzgeberische und in Folge auch Justiz-OPFER sind jedoch beide Verfahrensbeteiligte geworden. Der Begriff "schwerer sexueller Missbrauch" beinhaltet den Geschlechtsverkehr von Personen über 14 Jahren mit Kindern unter 14 Jahren. Bei Erwachsenen-Strafrecht wäre die Mindesstrafe für einvernehmlichen Sex zwei Jahre gewesen. Kinder(Jungs und/oder Mädchen) unterhalb der "Schutzaltersgrenze" von 14 Jahren können strafrechtlich wegen ihrer Schuldunfähigkeit nicht belangt werden. Sie müssen aber mit der Einschaltung des Jugendamtes rechnen oder es andere negative Folgen für das Kind. Wird der ältere Partner in der Freundschaft/Beziehung/Kontakt jedoch 14 Jahre alt, so beginnt die Strafbarkeit und damit gibt es plötzlich keine Einvernehmlichkeit & Selbstbestimmung mehr. Der § 176 ff. StGB ist demnach und schon deshalb völlig lebensfremd und absurd. Auch Jugendliche werden mit diesem Schand § kriminalisiert, diskriminiert und strafrechtlich verfolgt. Sie landen in den Sexualstraftäter-Dateien und sind für den Rest ihres Lebens gebranntmarkt...(Update: Weitere Erläuterungen zur Kindersexualität und die Folgen im Deutschen Jungsforum.) 

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3577 
Unrecht im Namen des Volkes - Jugendsexualität: Einvernehmlicher Oralverkehr eines 13-jährigen Mädchens (Kind) ist für den 15-jährigen Jungen (Jugendlicher) gesetzlich ein schwerer sexueller Kindesmissbrauch (§ 176a StGB) 01.07.2017

Sexuelle Gewalt war nicht im Spiel: Nach einer Phase des Kennenlernens in der Ulmer Fußgängerzone bandelten die Beiden miteinander an, küssten sich und hatten auf einer öffentlichen Toilette lustvollen Oralverkehr

Das Unrecht im "Namen des Volkes" zeigt sich besonders gravierend an einem aktuellen Fall vor dem Jugendgericht in Ulm. Der Schand § 176a StGB - schwerer sexueller Kindesmissbrauch - findet auch unter Jugendlichen Anwendung. Das Legalitätsprinzip des Gesetzgebers verpflichtet die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Strafverfolgung, Anklage und Verurteilung des Jugendlichen. Der einvernehmliche und lustvoll erlebte Oralverkehr spielt dabei keine Rolle. Maßgebend ist dabei NUR das Alter der beiden Sexualpartner. Das Mädchen ist 13 Jahre - der Junge ist 15 Jahre. Damit liegt der jugendliche Junge über der "Schutzaltersgrenze" von 14 Jahren und macht sich deshalb strafbar. Die Jugendsexualität wird dadurch grundsätzlich kriminalisiert, denn solche sexuellen Handlungen unter Jugendlichen kommen bei Weitem nicht alle ans Licht der Öffentlichkeit. Gehören bei der heutigen medialen Aufklärung jedoch eher schon zur "Normalität". Das vom Gesetzgeber angeblich vorhandene sexuelle Selbstbestimmungsrecht existiert im Tag täglichen Leben nicht, sondern ist eine Lüge. Die Gesetzgebung steht im völligen Widerspruch mit der Lebensrealität von Kindern & Jugendlichen. Betroffene Mädchen & Jungen lernen im heutigen Zeitgeist oft sehr schnell, dass das Ausleben ihrer Sexualität gefährlich ist. Obwohl es weder "Opfer" noch "Täter" gibt hat ein solches Gerichtsverfahren mit relativ "milden" Urteil traumatische Folgen für das Justizopfer. Der Gesetzgeber nimmt diese Folgen jedoch billigend in Kauf, um einem fehlgeleiteten "Kinderschutz" gerecht zu werden. Im Prinzip gilt diese billigende Inkaufnahme auch dann, wenn die Altersunterschiede der beiden Sexualpartner größer sind. Der Gesetzgeber verhindert bei Einvernehmlichkeit gewollt die sexuelle Selbstbestimmung bzw. freie Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern & Jugendlichen. Im Interesse aller Betroffenen ist eine diesbezügliche Strafrechtsreform schon lange Zeit überfällig. Zum Wohle aller Beteiligten....

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geschrieben von K13online-Redaktion am 31.03.2019 Drucken

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