AZOV-Kunde(hier: Fall Nr. 3) akzeptiert Strafbefehl wegen Erwerb von 10 Azov-Titel & Besitz von gelöschten, vermeintlichen KP-Dateien von einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung + Geldstrafe & Auflagen
27.07.2014
Unglaubliches "Im Namen des Volkes": Dem Angeklagten wird die Weisung erteilt, sich nicht alleine mit einem oder mehreren Minderjährigen(Personen unter 18 Jahren) in seiner Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten aufzuhalten
Ein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen(NRW) hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den uns gemeldeten 3. Fall einen Strafbefehl erlassen. Der Betroffene hat sich auf Anraten seines Verteidigers dazu entschieden, gegen diesen Strafbefehl von einem Jahr Freiheitsstrafe mit dreijähriger Bewährungszeit keinen Einspruch einzulegen. Er fürchtet die öffentliche Hauptverhandlung und die damit verbundene mögliche Berichterstattung in den Mainstream-Medien. Angeklagt war der reine Erwerb von 10 AZOV-Titel und sogenannte Zufallsfunde mit vermeintlich echten "Kinderpornos", die zwar gelöscht waren, aber wieder hergestellt werden konnten. Zusätzlich muss der Betroffene eine Geldstrafe von 1.000,00 Euro an den Kinderschutzbund bezahlen. Als Auflage darf sich der Betroffene nicht mehr alleine mit Minderjährigen unter 18 Jahren in seiner Wohnung aufhalten, obwohl diesbezügliche Ermittlungen wegen "sexuellen Missbrauchs" eingestellt wurden. Die K13online Redaktion hält diese Auflage & das Strafmaß für völlig überzogen und unzulässig. Letztendlich liegt die Entscheidung, keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, jedoch bei dem Betroffenen selbst....
Wir haben einen 3. Hinweis vorliegen, dass es bereits im Jahre 2009 eine Hausdurchsuchung in anderer Sache bei einem Betroffenen gegeben hatte. Dabei wurden u.a. auch Datenträger aus der Azov "Boy fights"-Serie beschlagnahmt. Die Auswertung und rechtliche Bewertung hatte damals nicht ergeben, dass diese Inhalte von strafrechtlicher Relevanz waren. Diese Handhabung der örtlichen Ermittlungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften lassen darauf schließen, dass es unterschiedliche Bewertungen der Ermittlungsbehörden gibt. Es ist also nicht eindeutig und zwingend immer so, dass die FKK-Titel im Azov-Shop von allen Behörden beanstandet werden. Dies bedeutet auch, dass die Rechtslage unklar ist und deshalb das juristische Vorgehen des Betroffenen erfolgreich sein kann. Es kommt in solchen Fällen auch ein Verbotsirrtum in Betracht, welches eine Verurteilung ausschließen kann. Die Betroffenen sollten deshalb mit Ihren Rechtsanwälten bereits im Ermittlungsverfahren darauf hinweisen und Anträge auf Verfahrenseinstellung stellen. http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2670
Der Betroffene hatte im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 22. Mai 2009 die folgenden Filmtitel im AZOV-Shop gekauft
1. Water Wiggles Going Commando: Boy Figths XI
2. Pioneers
3. Matter of History: A Boys Video Essay
4. Extremely Sticky Water Wiggles Going Commando: Boy Fights XIII
5. Vlaviu Wiggles Going Commando: Boy Figths XVI
6. Boy Figths XIX: Triple Threat
7. Winter Play
8. Sticky Quadwiggles: Boy Fights XXII
9. Boy Fights XXV: Bowlarma
10. Boy Fights XXVI: Buddy Brawl
(Aus der Beschreibung der Inhalte dieser Filme in der Anklageschrift geht nicht hervor, dass diese Filme den Straftatbestand des § 184 ff. StGB(Posing) erfüllen sollen)
Die diversen Inhalte auf den gelöschten Sticks/PC mit vermutlich echten "Kinderpornos" sind hier nicht bekannt. Die Ermittlungsbehörden hatten diese gelöschten Dateien mit einem speziellen Programm wieder herstellen können. Jedenfalls konnten die Ermittlungsbehörden offenbar den Inhalt rekonstruieren. Und damit einen früheren Besitz anscheinend nachweisen. Ein aktueller Besitz war nicht nachweisbar.
K13online Anmerkungen
In diesem 3. Fall auf unseren Webseiten war nicht damit zu rechnen, dass es zu einem Freispruch kommt. Der Betroffene hatte auch keinen Widerspruch gegen den damaligen Hausdurchsuchungsbeschluss eingelegt. Damit war Ihm auch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde genommen. Die nach unserer Rechtsauffassung rechtwidrige Hausdurchsuchung wurde vom Betroffenen formal akzeptiert.
Der Strafbefehl von einem Jahr Gesamt-Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung, setzt sich aus acht Monaten für die vermeintlichen "Kinderpornos" und aus vier Monaten(je 40 Tagessätze) für die 10 AZOV-Titel zusammen. Das Strafmaß bei den AZOV-Filmen bezieht sich lediglich auf den Erwerb. Bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl hätten diese vier Monate das Strafmaß reduzieren können. Denn es hätte nach rechtsstaatlichen Ermessen einen Freispruch geben müssen. Der Gang durch alle gerichtlichen Instanzen wäre sinnvoll und zweckmäßig gewesen. Der Betroffene war aus genannten Gründen dazu leider nicht bereit.
Erstmals haben wir bei der Deliktsart "Kinderpornos" von einer gerichtlichen Auflage erfahren mit "Dem Angeklagten wird die Weisung erteilt, sich nicht alleine oder mit mehreren Minderjährigen(Personen unter 18 Jahren) in seiner Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten aufzuhalten". Abgesehen davon, dass eine solche Auflage ohnehin nicht kontrollierbar und damit auch nicht sanktioniert werden kann, halten wir diese für völlig inakzeptabel.
Durch die Annahme dieses Strafbefehls besteht in diesem 3. Fall leider auch nicht die Möglichkeit, eine gerichtliche und rechtsverbindliche Entscheidung über die Legalität bzw. ein strafrechtliches Verbot der oben aufgeführten AZOV-Titel herbei zu führen. Das zuständige Strafgericht hat die Inhalte nicht im Einzelnen rechtlich geprüft, sondern lediglich die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft übernommen. Über die abschließend rechtliche Bewertung der obigen AZOV-Titel besteht also weiterhin Rechtsunsicherheit. Rechtssicherheit besteht zu den obigen Titeln erst dann, wenn ein diesbezügliches Urteil eines Gerichtes rechtskräftig vorliegen. Ein solches Urteil ist uns bisher nicht bekannt geworden. Wir bitten deshalb um Hinweise von den Besuchern/Innen unserer Webseiten....
Gegen den Betroffenen wurden anfänglich und zusätzlich auch Ermittlungen wegen "Kindesmissbrauch" geführt. Vier Jungs hatten den Betroffenen regelmäßig besucht. Zwei Jungs sind heute schon erwachsen, zwei Jungs hatten das aktuelle Alter von 12 bis 14 Jahren. Die Ermittlungsbehörden hatten alle Jungs befragt und das Ergebnis war gleich NULL gewesen. Auch wenn diese Befragungen die Freundschaften zwischen den Jungs und dem Betroffenen nicht wesentlich belastet haben, halten wir eine solche Ermittlungspraxis für unzulässig. Denn nicht jeder Junge hält den Ermittlungsmethoden der Polizei stand. Nur ein rausgerutschtes falsches Wort kann die Fantasie der Polizeibeamten beflügeln und einen erheblichen Schaden bei allen Beteiligten verursachen. In der Regel sind die Kids der Boylover zwar nicht auf den Kopf gefallen und würden ihren großen Freund niemals verraten. Im Gegenteil, die Freundschaft wird durch ein solch negatives Ereignis gestärkt. Die Jungs erkennen die Gefahr der ungerechten Gesetzeslage und werden sich an diesem UNrecht orientieren - und die Polizei & Justiz wird immer mit leeren Händen dastehen...
Mit der Wahl seines Anwaltes bzw. Verteidigers sollte jeder Betroffene sehr sorgfältig umgehen. Bevor man das Mandat an einen Anwalt erteilt und damit die Prozessvollmacht gibt sowie das Anwaltshonorar bezahlt, sollte man in einem Beratungsgespräch klären, ob dieser Anwalt auch wirklich für den Betroffenen eintreten will. Ein späterer Wechsel des Anwaltes kostet zusätzlich. Der Betroffene im 3. Fall war mit seinem Anwalt von Anfang an unzufrieden gewesen. Dennoch konnte ER sich nicht dazu durchringen, denn Anwalt zu wechseln. Ein Mandant kann nicht gegen den Willen seines Anwaltes agieren. Der Mandant muss seinem Anwalt die Vorgehensweise und Strategie auftragen - und nicht umgekehrt. Bei diesen Deliktsarten kann man einem Rechtsanwalt nicht blind vertrauen. Offenbar gab es in diesem Fall 3 zwischen dem Verteidiger & dem Richter einen sogenannten Deal. Das Ergebnis liegt dem Strafbefehl zu Grunde. Oder anders gesagt: Wenn der Betroffene mit diesem Deal einverstanden ist, dann kann ER sich im Nachhinein auch nicht über das Ergebnis beschweren. Damit hält sich auch unsere Kritik an dem Strafbefehl in Grenzen. Denn die K13online Redaktion kann nicht die Aufgabe des Betroffenen mit seinem Verteidiger übernehmen. Mit diesem News schließen wir die Berichterstattung zum 3. Fall auf unseren Webseiten ab!
Kanadische Operation Spade/BKA Operation Selm: Nordrhein-Westfälische Staatsanwaltschaft stellt
Ermittlungsverfahren gegen AZOV-Kunden(Fall 15) wegen Kinderpornos ein - vom 28.06.2014 Legalitäts-Erklärung im früheren AZOV-Shop führt zur Verfahrenseinstellung wegen angeblicher Kinderpornografie: Kein Vorsatz beim damaligen Kauf & Einfuhr(§ 184 ff. StGB) des AZOV-Filmtitels "BF v0.2. FKK Paul" vorhanden
Eine Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen(NRW) hat das Ermittlungsverfahren gegen einen AZOV-Kunden( hier: Fall 15) wegen angeblicher "Kinderpornografie"(§ 184 ff. StGB) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der AZOV-Kunde hatte damals 12 legale Filme und den Titel "BF v0.2. FKK Paul" gekauft, der nach rechtlicher Einschätzung des BKA verbotenes "Posing" beinhaltet haben soll. Bei der rechtswidrigen Hausdurchsuchung am 4. Februar 2014 konnte dieser Titel jedoch nicht beschlagnahmt werden. Der Rechtsanwalt des Justizopfers hat in seinem Antrag auf Verfahrenseinstellung u.a. auf die Legalitäts-Erklärung im AZOV-Shop verwiesen. Demnach fehlte es am für eine strafrechtliche Verfolgung notwendigen Vorsatz zum Kauf/Einfuhr von "Kinderpornografie"(Posingaufnahmen). Diese Verfahrungseinstellung hat bei gleichem Sachverhalt auch positive Auswirkungen für andere AZOV-Kunden. Grundsätzlich liegt bei allen 805 AZOV-Kunden aus Deutschland kein Vorsatz vor. Die Rechtsanwälte der Betroffenen sollten deshalb in den laufenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren die Legalitäts-Erklärung als Beweismittel der Verteidigung vorlegen. Mit einem Klick gelangen Sie zu dieser bei "web.archiv.org" archivierten Erklärung. Lesen Sie auch unsere Anmerkungen mit einem Klick auf mehr... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2846
[update: Fall Nr. 16 gemeldet] K13online Aktivitäten: Meldestelle für Betroffene der Operation Spade(Selm), die im früheren AZOV-Shop legale FKK-Filme mit Jungs gekauft hatten, bleibt weiterhin bestehen - vom 15.07.2014 Tenor des aktuellen BVerfG-Beschlusses verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz: Vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen reichen nicht für eine Hausdurchsuchung & Beschlagnahmung von Gegenständen aus
Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) hat in einer aktuellen Endscheidung wiederholt die Voraussetzungen für rechtmäßige Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse festgelegt. Ein Verdacht muss auf konkrete Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus. Demnach sind grundsätzlich alle Beschlüsse des Amtsgerichtes in Gießen hinsichtlich der AZOV-Kunden rechts- und verfassungswidrig. Aus den hier vorliegenden Beschlüssen geht eindeutig hervor, dass die Tatsachen für eine Straftat erst bei den Durchsuchungen gefunden werden sollten. Es wurden also Straftaten konstruiert, um durch sogenannte "Zufallsfunde" die rechtswidrigen Durchsuchungen im Nachinein legitimieren zu können. Im unteren Link gelangen Sie zu der BVerfG-Endscheidung bei einer anderen Deliktsart, worin die Beschlüsse eines Landgerichtes aufgehoben wurden. Wir empfehlen allen AZOV-Betroffenen ebenso alle Rechtsmittel auszuschöpfen und dann gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde einzulegen. Der Willkür von Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten muss Einhalt geboten werden. Der Rechtstaat muss wieder hergestellt werden. Weitere AZOV-Betroffene können sich auch weiterhin an uns wenden[Update: Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten eines AZOV-Kunden der Operation Spade/Selm] http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2790
u.v.a.m..
geschrieben
von K13online Redaktion [Druckansicht]
Kommentare
von tinjo am 30.07.2014
"Rechtssicherheit besteht zu den obigen Titeln erst dann, wenn ein diesbezügliches Urteil eines Gerichtes rechtskräftig vorliegen. Ein solches Urteil ist uns bisher nicht bekannt geworden."
"Rechtssicherheit"...was damit erreicht werden kann, ist höchstens das Wissen, wie viel (bzw. wenig) es braucht, bis der in einem Fall zuständige Richter über seine eigenen Gefühle beim Betrachten von Bildern erschrickt. Mit Sicherheit hat das überhaupt nichts mit "Recht" im Sinne von Recht-Sprechung zu tun. Und schon gar nichts mit GeRECHTtigkeit... Leider - aber man wird sich darauf gefasst machen müssen, dass letztlich keine Nacktbilder mehr veröffentlicht werden dürfen.
von Fetzer am 28.07.2014
Das wird schon seine Gründe haben. Der erste ist wohl weniger die eigene Person! Den wäre jeder Mensch, der sich eingesteht an Kindern durchaus Sexuelles Empfinden zu spüren und diesem dann auch nicht ablehnend gegenüber zu treten, vollkommend unabhängig von seiner familiären, sozialen Umgebung, dann könnte sich der psychologischer Schutzmechanismus besser auf den/die umworbene und geliebte Person konzentrieren.
Was erst mal heißt, dass wesentlich weniger psychischer Stress vorhanden ist und somit wesentlich deutlichere und klare Gedanken zu der Situation durchdacht werden können.
Dieses Psychologische Druckmittel " Emotionale Erpressung – Psychische Gewalt " wird gezielt angewandt vor allem [...] durch Medien.
Dieses Phänomen tritt ja auch u. a. im Strafrecht zu Tage wenn Täter sich ihrer Tat nicht bewusst sind. Beispielsweise "ich". Ich hab Straftaten begangen die mir keinen einzigen Taler eingebracht haben: Verstoß gegen das BTMG, Beschaffungsdelikte.
Nun, damals schon wurde durch die Polizeipresse mein Fall an die Regionale Presse ausgespuckt. Meine Bewährungshelferin konnte noch verhindern das ein Bild von mir, mit Balken in der Zeitung erschien.
Hier greif ich noch mal auf meinen Eingangs Satz zurück. "Das wird schon seine Gründe haben."
Ich wurde schon sehr früh damit konfrontiert, bevor sich mein Leben vollkommend in die Schräglage verdreht hat, wohlmöglich eine Pädophilie... einer von jenen zu sein.
Das sonderbare an dem hier geschildertem Fall ist jedoch diese Auflage. Meiner Ansicht nach kann sich derartiges nur im östlichen Teil von NRW ergeben.
Hier müssten erst mal die Unterschiede von regionalen so wie landesübergreifende Urteilssprechungen hinterfragt werden.
Was soll denn der ganze Mist!!! Politisch und Wirtschaftlich wird Globalität verkauft und im Strafrecht kocht jeder noch sein eigen Süppchen.
Fetzer, wünscht euch ne gute Woche