Bundesverfassungsgericht(BVerfG) ./. Grundgesetz(GG): Begründete Beschwerde von Edathy/Noll wegen rechtswidriger Hausdurchsuchung in Sachen legaler AZOV-Filme nicht zur Entscheidung angenommen
30.08.2014
Bundesverfassungsgericht setzt Grundrecht auf Unversehrtheit der Wohnung(Art. 13 Abs. 2 GG) außer Kraft: Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) notwendig, weil Menschenrechtskonvention verletzt wurde
In einer ausführlichen Begründung hat das BVerfG die Beschwerde von Sebastian Edathy nicht zur Entscheidung angenommen. Die BVerfG Richter im 2. Senat - 3. Kammer, Prof. Dr. Peter M. Huber, Peter Müller und Dr. Ulrich Maidowski halten damit die rechtsfehlerhaften Beschlüsse der Amts- und Landgerichte zu den Hausdurchsuchungen mit dem Grundgesetz Art. 13 Abs. 2 GG vereinbar. Das BVerfG betont zwar in seiner Entscheidung erneut, dass ein Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen beruhen müssen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Jedoch verkennen die drei Richter die Tatsache, dass im AZOV-Shop wissentlich der Kunden keine Datenträger mit kinderpornografischen Posing-Inhalten angeboten worden sind. Ebenso rechtfertigt das BVerfG seine Fehlentscheidung damit, dass kriminalistische Erfahrungssätze ausreichen, um zu vermuten, dass Edathy neben den legal gekauften AZOV-Titel auch Kinderpornografie besitzen könnte. Diese Rechtsauffassung bedeutet, dass jeder AZOV-Betroffene bei gleichem Sachverhalt, der legales Material mit Nacktaufnahmen mit Kindern gekauft hat, jeder Zeit mit Hausdurchsuchungen rechnen muss. Das BVerfG verletzt damit das Grundgesetz und legalisiert Willkür der Ermittlungsbehörden. Eine Beschwerde beim EGMR ist deshalb notwendig, denn die Europäische Menschenrechtskonvention wird verletzt....
Verfassungsbeschwerde und Eilrechtsschutzantrag des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy ohne Erfolg
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Hannover nicht zur Entscheidung angenommen. Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse betreffen ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften. Sie haben unter anderem die Durchsuchung der Wohnungen, des Abgeordnetenbüros und weiterer Büroräume des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme seiner Bundestags-E-Mail-Postfächer, der unter seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten und zweier privater E-Mail-Postfächer zum Gegenstand.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Immunität als Abgeordneter (Art. 46 Abs. 2 GG) rügt.
a) Die Gewährleistung der parlamentarischen Immunität dient in erster Linie der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Jedoch enthält Art. 46 Abs. 2 GG auch ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Maßnahmen, die sie gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages richtet, streng zu beachten hat. Hierauf kann sich auch der einzelne Abgeordnete berufen.
b) Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 und der diesen bestätigende Beschluss des Landgerichts sind unter Verletzung des Art. 46 Abs. 2 GG zustande gekommen.
Nach dem Bundeswahlgesetz verliert ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag unter anderem durch einen wirksamen Verzicht. § 47 Abs. 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz bestimmt für diesen Fall, dass der Abgeordnete „mit der Entscheidung“ des Bundestagspräsidenten aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet. Danach war der Beschwerdeführer jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem das Amtsgericht den Beschluss vom 10. Februar 2014 erlassen hat, noch Mitglied des Deutschen Bundestages.
Seine am 6. Februar 2014 notariell beurkundete Erklärung ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages am 7. Februar 2014 zugeleitet worden, der sie am 10. Februar 2014 schriftlich bestätigt hat. Damit ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Gesetzes erst mit dem Wirksamwerden der Entscheidung vom 10. Februar 2014 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien - ebenso wie sein Verteidiger schriftsätzlich - selbst ein früheres Datum genannt hat, und der Bundestagspräsident in seiner Erklärung vom 10. Februar 2014 als Zeitpunkt für die Mandatsbeendigung den Ablauf des 6. Februar 2014 festgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn für die parlamentarische Arbeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass Klarheit darüber herrscht, wer dem Parlament angehört und wer nicht (mehr).
Die Fachgerichte wären verpflichtet gewesen, vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen einen Beschuldigten, der jedenfalls unmittelbar zuvor noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages gewesen war, das Verfahrenshindernis der Immunität mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.
c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedoch der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Ein Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich weder im fachgerichtlichen Rechtsweg auf das Verfahrenshindernis der Immunität berufen noch den Fachgerichten die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung von Art. 46 Abs. 2 GG ergibt.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als Verletzung seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) rügt. Der Beschwerdeführer legt seiner Begründung nicht die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte zugrunde; die von ihm als verfassungsrechtlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ein strafprozessualer Anfangsverdacht auch an ein ausschließlich legales Verhalten des Beschuldigten ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte anknüpfen könne, ist daher nicht entscheidungserheblich.
a) Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen. In der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein an sich legales Verhalten begründet werden kann, wenn weitere Anhaltspunkte
hinzutreten.
b) Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen hat das Landgericht den Anfangsverdacht darauf gestützt, dass es das dem Beschwerdeführer unstreitig zuzuordnende Material entweder bereits für strafrechtlich relevant gehalten oder es jedenfalls in einen von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit ist es gerade nicht - wie der Beschwerdeführer meint -, davon ausgegangen, er habe sich ausschließlich legal verhalten und es lägen aussagekräftige Gesichtspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht das dem Beschwerdeführer zugeordnete Material als Darstellung „vermeintlicher“ - also nicht tatsächlich vorliegender - Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext beschrieben und den sexualisierten Charakter der Darstellungen betont. Es ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde sich „auch“ aus anderen Quellen kinderpornografisches Material verschaffen. Damit hat es die ausgewerteten Darstellungen als strafrechtlich relevant oder zumindest als Material eingestuft, dessen strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen tatsächlichen Wertungen:
- Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche - abhängt. Ohne die Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem von dem kriminalistischen Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant einschätzbarer Medien über das Internet - jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig strafbares Material liefern - nicht zielsicher eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.
3. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, der Beschwerdeführer werde durch die Beschlagnahme seiner E-Mails und der Verkehrsdaten seiner Internetkommunikation in seinem Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) verletzt. Die Feststellung des Landgerichts, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails - etwa eine Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil des Datenbestands - nicht in Betracht gekommen seien, da eine Eingrenzung anhand von Sender- oder Empfängerangaben oder Suchbegriffen nicht ausreichend geeignet erschien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist bereits nicht ersichtlich und auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen, anhand welcher Kriterien eine Eingrenzung der Sicherstellung hätte erfolgen können.
4. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß in Betracht. Das Landgericht hat zwar das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die Beschwerde zurückwies, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft einzuräumen. Dieser Gehörsverstoß ist jedoch durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt worden. Aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt sich, dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu den ihm zunächst vorenthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nachträglich zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
[update] Berliner Tagesspiegel: Entscheidung über EIL-Antrag der Edathy-Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) gegen alle Hausdurchsuchungsbeschlüsse wird in der nächsten Woche erwartet - vom 25.05.2014 Erfolgreicher EIL-Antrag einer Verfassungsbeschwerde im vergleichbaren AZOV-Fall: Der Besitz von vermeintlichen "Posing-Aufnahmen" mit Kindern ist erst nach der letzten Verschärfung im Sexualstrafrecht ab 2008 strafbar
Der "Berliner Tagesspiegel" berichtet erneut über den Fall Edathy und die Speicherpraxis von Verbindungsdaten im Deutschen Bundestag. Über den EIL-Antrag der Verfassungsbeschwerde von Edathy-Anwalt Noll gegen alle Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme Beschlüsse will das BVerfG in der nächsten Woche entscheiden. In einem Parallelfall hat das BVerfG bereits eine einstweilige Anordnung erlassen und die Auswertung untersagt. Zuständig ist eine Kammer des 1. Senats um Richter Peter Müller, den früheren saarländischen Regierungschef. Der Beschwerdeführer im Parallelfall hatte 2007 eine DVD mit so genannten Posing-Bildern gekauft. Der Besitz solcher Bilder ist aber erst seit 2008 strafbar. Damit sind alle Käufe zuvor legal und die erfolgten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme Beschlüsse bei allen diesbezüglichen AZOV-Kunden rechts- und verfassungswidrig. Trotzdem werden solche Beschlüsse des Amtsgerichts Gießen weiterhin ausgeführt. Das BVerfG hatte auch eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung(Verbindungsdaten) untersagt. Der Deutsche Bundestag sah bisher keinen Anlass, sich an die Entscheidung des BVerfG zu halten. Diese verfassungswidrige Speicherung soll nun auch zum Gegenstand des geplanten Edathy-Untersuchungsausschusses gemachen werden. Mit der Konstituierung sei nicht vor Ende Juni zu rechnen.[Update: Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten eines AZOV-Kunden der Operation Spade/Selm] http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2828
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SPIEGEL-Magazin 32/2014 - Interview mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof(BGH) Thomas Fischer: Es gibt kein Strafrecht der Moral - vom 07.08.2014 BGH-Richter Thomas Fischer zur geplanten Strafverschärfung des § 184 ff. StGB(Posing) & Kindernacktaufnahmen im § 201a StGB: "Die Forderung nach Ausdehnung des Pornografieverbots auf nicht-pornografisches Material halte ich für völlig überzogen
Die SPIEGEL-Redakteure Dietmar Hipp und Jan Fleischhauer haben mit dem Vorsitzenden Richter des 2. Strafsenates am Bundesgerichtshof(BGH) Thomas Fischer ein Interview geführt. Neben dem Mordparagrafen äußert sich Fischer auch zum Fall Edathy und die daraus entstandenen Forderungen zur Strafverschärfung des § 184 ff. StGB. Fischer hält eine Ausdehnung der geltenden Gesetze für völlig überzogen. Der Rechtswissenschaftler hält auch die gegenwärtige Strafbarkeit von virtueller Kinderpornografie für fragwürdig, weil dabei kein Kind missbraucht wird. "Wir müssen den von Pädophilie betroffenen Menschen doch Handlungsalternativen anbieten, die potenzielle Opfer schützen und zugleich den Betroffenen ein Leben ohne Kriminalisierung ermöglichen", so Fischer weiter: "Pädophilie ist ein Schicksal; es ist kein Plan, Straftäter zu werden". Das aktuelle Urteil des BVerfG zum Inzest-Paragrafen hält der Vorsitzende BGH-Richter für einen bemerkenswerten Ausrutscher. Ein solcher Straftatbestand ist in der heutigen Zeit illegitim und sollte nicht länger Aufrecht erhalten werden. Lesen Sie Auszüge auf dem SPIEGEL-Interview mit einem Klick auf mehr... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2872
u.v.a.m...
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von K13online Redaktion [Druckansicht]
Kommentare
von K13online am 31.08.2014
Süddeutsche Zeitung: Wenn sich das Verfassungsgericht drückt
Zitate So schrumpfen große Fälle zur Bedeutungslosigkeit
Erst die Gerichte, die anschließend den Durchsuchungsbeschluss überprüften, rückten die Bilder in einen - möglichen, keineswegs sicheren - Grenzbereich der Strafbarkeit. Daraus zog nun das Verfassungsgericht den listigen Schluss: Wenn doch die unteren Gerichte das bei Edathy gefundene Material als der näheren Prüfung würdig einstufen, dann reicht das allemal für einen Durchsuchungsbeschluss. Das ist, mit Verlaub, eine Methodik, mit der man große Fälle zur Bedeutungslosigkeit schrumpfen lässt.
Das Verfahren hätte den Karlsruher Richtern die Gelegenheit geboten, den Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern der Republik ein paar Maßstäbe an die Hand zu geben, an denen sie sich orientieren können, bevor sie eine Kinderporno-Razzia anordnen. Denn wenn der Fall Edathy eines zeigt, dann dies: Beim Thema Kinderpornografie genügt schon der Schatten eines Verdachts, um Existenzen zu vernichten.
Wer in diesen Ruch gerät, erleidet den sozialen und beruflichen Tod, da hilft keine Unschuldsvermutung und vielleicht nicht einmal ein rechtskräftiger, aber später Freispruch. Wo, wenn nicht hier, muss der Rechtsstaat äußerst skrupulös vorgehen? Und wo sonst müsste der oberste Hüter des Rechtsstaats klare Worte sprechen? http://www.sueddeutsche.de/politik/fall-edathy-wenn-sich-das-verfassungsgericht-drueckt-1.2108500
K13online Anmerkungen
Das BVerfG hat sich bei seiner Fehlentscheidung an der rechtsfehlerhaften Endscheidung des Landgerichtes orientiert, anstatt die LG-Entscheidung als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar hätte aufheben müssen. Auch zusätzliche Anhaltspunkte wie "kriminalistische Erfahrungen" dürfen bei legalen Verhalten keine Hausdurchsuchungen rechtfertigen. Im Grunde widerspricht sich das BVerfG in seiner Entscheidung selbst. Ein zusätzlicher Anhaltspunkt für einen möglichen Anfangsverdacht auf eine Straftat nach 184b. StGB darf auch nicht sein, wenn die Justiz die Inhalte der Datenträger lediglich einer genauen Prüfung unterziehen will. Das BKA und das Amtsgericht hatte klar festgestellt, das die Inhalte nach deutschem Recht legal sind. Diese gerichtlichen Feststellung dürfen nicht für eine Anfangsverdacht ausreichen, um Hausdurchsuchungen durchführen zu können. Wer legal handelt, darf nicht belang werden können.
Die grundgesetzwidrige Entscheidung des BVerfG bedeutet auch, dass AZOV-Betroffene keine Chance bei Beschwerden gehabt hätten oder noch haben können. Denn die Sachverhalte sind in allen Fällen im Prinzip gleich, wenn es um die Titel geht, die vom BKA der Kategorie 2 eingeordnet wurden und damit als legal gelten. AZOV-Kunden die nach Ansicht des BKA etc.. der Kategorie 1 zugeordnet wurden sind von der BVerfG-Entscheidung zum Fall EDATHY jedoch nicht betroffen. Weil diese Fälle jedoch noch höher bewertet werden, kann man getrost davon ausgehen, dass auch bei solchen Beschwerden die gleichen Fehlentscheidungen getroffen werden.
Wäre das BVerfG dem Grundgesetz gefolgt, dann wären alle Fälle mit gleichem Sachverhalt wie bei EDATHY verfassungswidrige gewesen und hätten im Nachgang aufgehoben werden müssen. Alle ordentlichen Gerichte der Instanzen von Amtsgerichten und Landgerichten hätten neu entscheiden müssen. Dazu hat dem BVerfG der Mut zur Rechtsstaatlichkeit gefehlt. Eine Beschwerde beim EGMR ist notwendig. Es wäre nicht das 1. Mal - siehe Entscheidung zur nachträglichen SV - , das der Europäische Gerichtshof Entscheidungen des BVerfG als eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention bewertet. Für diesen Fall müsste das BVerfG seine jetzige Fehlentscheidung revidieren und eine neue Entscheidung treffen, die den Vorgaben der EGMR entspricht. Die K13online Redaktion sieht einer Beschwerde beim EGMR mit großer Hoffnung und Erwartung auf die Wiederherstellung des Rechtsstaates entgegen...