[update: 705 Ermittlungsverfahren] K13online Aktivitäten: Meldestelle für Betroffene der Operation Spade(Selm), die im früheren AZOV-Shop legale FKK-Filme mit Jungs gekauft hatten, bleibt weiterhin bestehen | |
Tenor des aktuellen BVerfG-Beschlusses verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz: Vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen reichen nicht für eine Hausdurchsuchung & Beschlagnahmung von Gegenständen aus Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) hat in einer aktuellen Endscheidung wiederholt die Voraussetzungen für rechtmäßige Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse festgelegt. Ein Verdacht muss auf konkrete Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus. Demnach sind grundsätzlich alle Beschlüsse des Amtsgerichtes in Gießen hinsichtlich der AZOV-Kunden rechts- und verfassungswidrig. Aus den hier vorliegenden Beschlüssen geht eindeutig hervor, dass die Tatsachen für eine Straftat erst bei den Durchsuchungen gefunden werden sollten. Es wurden also Straftaten konstruiert, um durch sogenannte "Zufallsfunde" die rechtswidrigen Durchsuchungen im Nachinein legitimieren zu können. Im unteren Link gelangen Sie zu der BVerfG-Endscheidung bei einer anderen Deliktsart, worin die Beschlüsse eines Landgerichtes aufgehoben wurden. Wir empfehlen allen AZOV-Betroffenen ebenso alle Rechtsmittel auszuschöpfen und dann gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde einzulegen. Der Willkür von Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten muss Einhalt geboten werden. Der Rechtstaat muss wieder hergestellt werden. Weitere AZOV-Betroffene können sich auch weiterhin an uns wenden[Update: Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten eines AZOV-Kunden der Operation Spade/Selm] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140313_2bvr097412.html BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 974/12 - 2. Kammer des Zweiten Senats hat am 13. März 2014 einstimmig beschlossen: Zitate Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere hinsichtlich des für eine Durchsuchung erforderlichen Tatverdachts - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 115, 166 <197 f.>), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 15/11 -, juris, Rn. 14). Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris, Rn. 25). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>). Der für die vorherige Gestattung des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige Richter hat den Verdacht eigenverantwortlich zu prüfen und dabei die Interessen des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 103, 142 <151>). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Betroffenen beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 5). b) Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2011 und des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2012 den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume gemäß § 102 StPO hätte die Darlegung eines Verhaltens des Beschwerdeführers erfordert, aus dem sich der hinreichend konkrete Verdacht einer von ihm als Täter oder Teilnehmer begangenen Straftat ergibt. Dem genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. Die ihnen zugrunde liegende Annahme des Verdachts einer Beteiligung des Beschwerdeführers an einer gemeinschaftlichen Bestechung ausländischer oder inländischer Amtsträger gemäß § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2b, § 25 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2, § 1 Nr. 2a und Nr. 2b IntBestG beruht nicht auf konkreten Tatsachen, sondern auf allenfalls vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen. K13online Anmerkungen Damit steht für alle hier vorliegenden AZOV-Fälle fest, die lediglich Titel der legalen Kategorie 2 gekauft hatten, dass die Hausdurchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichtes Gießen rechts- und verfassungswidrig waren. Darüber hinaus sind auch alle Hausdurchsuchungsbeschlüsse bei Betroffenen, die auch AZOV-Titel der Kategorie 1 gekauft hatten, rechtstaatlich äußerst fragwürdig und im Prinzip ebenfalls rechts- und verfassungswidrig. Denn das BKA, Staatsanwaltschaften und das Amtsgericht Gießen hatte diese Inhalte nach unserer Rechtsauffassung willkürlich als sogenanntes "Posing" eingestuft, welches nach § 184b ff. StGB strafrechtlich relevant sein soll. Niemand der AZOV-Kunden konnte jedoch diesen unbestimmten Rechtbegriff des "Posing" vor dem Kauf von diesen Inhalten wissen oder einschätzen. Der AZOV-Shop hatte alle Titel als legal bezeichnet. Es fehlte also der für eine strafrechtliche Verfolgung notwendige Vorsatz zu einer Straftat gem. § 184 ff. StGB. Darüber hinaus liegt ein Verbotsirrtum bzw. Straftatbestandsirrtum vor. Unter Berücksichtigung der notwendigen Verhältnismäßigkeit und insbesondere wegen dem unbestimmten Rechtsbegriff des "Posing" hätten alle Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Der Rechtsbegriff "Posing" ist auch verfassungswidrig, weil ein Gesetz so bestimmt sein muss, dass Jedermann/Frau klar erkennen kann, was legal ist und was verboten sein soll. Zu allen AZOV-Titeln liegt in Deutschland auch noch kein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes vor, welches besagen würde, welche Titel den Straftatbestand des § 184 ff. StGB erfüllt. Deshalb raten wir allen Betroffenen durch alle gerichtlichen Instanz zu gehen, um eine gerichtliche Legalität aller AZOV-Titel zu erreichen. Reine Nacktaufnahmen von Kindern & Jugendlichen müssen immer legal sein und bleiben. Dies trifft nicht nur auf den Besitz zu, sondern auch bei der Herstellung, Verkauf, Kauf und Tausch. Ein strafrechtliches Verbot würde es in Europa nur in Deutschland geben. Bisher ist nicht bekannt, dass die Europäische Kommission einer solchen Gesetzesverschärfung zustimmen würde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gibt es dafür keine politischen Mehrheiten in Europa. Auch Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wären die logische Folge... ************************************************** [update 7. April 2014: Fall Nr. 13 ] K13online Aktivitäten: Meldestelle für Betroffene der Operation Spade eingerichtet, die im AZOV-Shop legale FKK-Filme mit Jungs gekauft hatten - vom 07.04.2014 Offensichtlich größter Justizskandal in deutscher Rechtsgeschichte: Bisher wurden alle gemeldeten Fälle von Hausdurchsuchungsbeschlüssen von einem Richter beim Amtsgericht Gießen ausgestellt, obwohl dort niemand seinen Wohnsitz hat Die K13online Redaktion hat eine Meldestelle für die von der internationalen "Operation Spade(in Deutschland Selm)" Betroffenen eingerichtet. Allein in Deutschland soll es rund 800 AZOV-Kunden gegeben haben, die im damaligen AZOV-Shop legale FKK-Filme mit Jungs gekauft hatten. Zu den Betroffenen gehört auch Sebastian Edathy und ein früherer Spitzenbeamter des BKA. Wir haben alle gemeldeten Fälle geprüft und sind zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die ausgestellten Durchsuchungsbeschlüsse bei gleicher Sachlage rechtswidrig sind. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren hätten nach rechtstaatlicher Prüfung der verschiedenen AZOV-Filminhalte durch die Staatsanwaltschaften eingestellt werden müssen. Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für Straftaten vor. Vage Vermutungen und Spekulationen begründen keinen Anfangsverdacht zur Durchführung von Hausdurchsuchungen. Die hier gemeldeten Betroffenen wurden zu Justizopfern. Der Rechtstaat wurde außer Kraft gesetzt. Ein Ende ist nicht in Sicht. Deshalb bieten wir auch weiterhin allen Betroffenen/Justizopfern unsere Mithilfe und Unterstützung an.... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2756 ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ [Update: 10. Hinweis] Mackay-Blog: Wie man aus einem Versandhandel für FKK-Filme einen Kinderpornoring macht + Was die deutschen Medien draus machen + Wie recherchiert man? + Wie rettet man Kinder? - vom 01.03.2014 BKA-Chef Jörg Ziercke in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung(WAZ): "Bisher habe man nur sechs der von den 200 durch US-Behörden gemeldeten mutmaßlichen Täter(IP-Adressen) identifizieren können" Glaubt man den weltweiten Artikeln in den Mainstream-Medien über die "Operation Spaten", dann erfährt man nur wenig über die realen Hintergründe des früheren Azov-Online-Shops. Die Bildzeitung schreibt von FKK-Videos mit nackten Jungen, die in Kanada und den USA völlig legal verkauft wurden. Der Shop-Inhaber hatte sich sogar an den kanadischen Justizminister gewandt. Der öffentliche Shop war ordentlich angemeldet und es wurden sogar Steuern bezahlt. Andererseits soll darüber hinaus aber auch im verschlüsselten „Tor-Netzwerk“ operiert worden sein, einem Teil des Internets, der als „Darknet“ bezeichnet wird. Offenbar konnten dort bisher lediglich sechs IP-Adressen von den 200 aus den USA übermittelten, konkreten Personen zugeordnet werden. Die Ermittlungen in Deutschland sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Vermutlich müssen die deutschen Kunden des Azov-Shops nicht mit einer Strafverfolgung rechnen, weil die Inhalte der FKK-Videos nach deutschem Recht legal sind. [Update: Es verdichten sich die Hinweise, dass es bei fast ALLEN Kunden des legalen Shops Durchsuchungen gegeben hat bzw. noch geben wird] Die K13online Redaktion bittet um Hinweise, wenn es im deutschsprachigen Raum Betroffene geben sollte. Lesen Sie die reale Hintergründe auf dem Weblog Mackay und weiter unter mehr... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2756 ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ [update] Justizskandal: Landgericht Hannover verwirft Beschwerde gegen Hausdurchsuchungen beim ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy und hält diese für zulässig - vom 07.04.2014 Weg frei für Verfassungsbeschwerde: Edathy-Anwalt Christian Noll hat nun einen Monat Zeit für eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht, um eine Grundsatz-Endscheidung zu erreichen Wohl wissend der bundesweiten Dimension zu allen rund 800 durchgeführten (rechtswidrigen) Hausdurchsuchungsbeschlüsse hat das Landgericht Hannover die Beschwerde von Edathy-Anwalt Christian Noll abgewiesen. Ganz offensichtlich fehlte dem Landgericht der Mut, gegen den Beschluss eines Amtsgerichtes zu endscheiden. Der Instanzenweg vor den ordentlichen Gerichten ist damit ausgeschöpft. Weil die Durchsuchungsbeschlüsse jedoch nicht nur rechtswidrig sind, sondern auch verfassungswidrig, ist nun der Weg frei für eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) in Karlsruhe. Die K13online Redaktion hofft mit allen AZOV-Geschädigten, dass Rechtsanwalt Noll für seinen Mandanten Edathy innerhalb eines Monates Verfassungsbeschwerde einlegen wird. Wir gehen wegen der Dimension des Unrechtes und des öffentlichen Interesses davon aus, dass das BVerfG die Beschwerde auch zur Endscheidung annimmt und im Sinne des Beschwerdeführers Edathy endscheiden wird. Sofern dies widererwartend nicht geschehen sollte, wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet. Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) wäre dann die notwendige Konsequenz.... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2785 |
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geschrieben von K13online Redaktion am 25.10.2014 |
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