Skandal-Prozess beim AG Trier
Gesinnungsurteil von Richterin Winterholler
Staatsanwalt Albrecht klagt ohne Rechtsgrundlage

Das Amtsgericht Trier verhängte nach vier-stündiger Verhandlung gegen den verantwortlichen Online-Redakteur der K13-Web-Seiten Dieter Gieseking und Ilja S. als verantwortlichen Autor des PRD mit dem umstrittenen Stefan-Text eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung gegen Gieseking und 6 Monate mit Bewährung plus 3000,00 Euro (€) Geldstrafe für Ilja. S.

Dieses gravierende Fehlurteil darf nicht rechtskräftig werden. Ein unbestimmtes Rechtsmittel(Berufung/Revision) wurde bereits eingelegt. Richterin Winterholler hat nun für eine ausführliche, schriftliche Begründung eine Frist von fünf Wochen. Dieses Gerichtsverfahren ist ein politischer Prozess. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Wissenschaft sind gefährdet.

Auf der Anklagebank saßen nicht nur die zu unrecht Angeklagten, sondern auch alle Pädophilen. Staatsanwalt Albrecht behauptete zwar in seinem Plädoyer, dass es nicht um die pädophile Gesinnung gehe, sondern nur um den angeblich kinderpornographischen Text Stefan.html, aber er zog unseriöse Vergleiche zu anderen Fällen. Offensichtlich hat sich Albrecht dem öffentlichen Druck gebeugt und genötigt gesehen unverhältnismäßige Ermittlungen einzuleiten. Auch die damalige Hausdurchsuchung widersprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, denn es hätte ein Anruf bei Gieseking ausgereicht, um den Verantwortlichen des PRD zu ermitteln. Ein Anschlag auf den Rechtsstaat und reine Willkür gegen Pädophile war die Folge. Albrecht stellt fest, dass die Inhalte der Redaktionsseiten strafrechtlich nicht relevant sind. Obwohl im Impressum der K13-Seiten klar der Autor des PRD als Verantwortlicher genannt wurde und Ilja S. für seinen PRD auch die volle Verantwortung übernommen hatte, vertritt Albrecht die falsche Ansicht, dass auch Gieseking für den PRD verantwortlich zu machen sei. Unabhängig von der Bewertung des Stefan-Textes hätte bereits an diesem Punkt ein klarer Freispruch für Gieseking erfolgen müssen. Die Beweisaufnahme mit Vernehmung der zwei Web-Master als Zeugen der Verteidigung hat dies eindeutig bewiesen. Ausserdem gefährdet dieses Fehlurteil als Präzendenzfall generell Internet-Provider und Anbieter von Web-Space in Deutschand. Provider und Anbieter dürfen für den Inhalt der bei Ihnen gehosteten Seiten nicht rechtlich verantwortlich gemacht werden können.

Vermutlich erstmals in der Deutschen Rechtsprechung stand ein reiner Text aus einer wissenschaftlichen Datensammlung wegen "Kinderpornographie" zur rechtlichen Bewertung eines Gerichtes und wurde von einer inkompetenten Richterin als solches eingestuft. Die Kommentare zum Strafgesetzbuch(StGB) hinsichtlich des § 184 widersprechen der Anklage und dem Urteil der Richterin eindeutig. Der Autor des PRD hat in seiner schriftlichen Erklärung und Aussage vor Gericht den Begriff der Pornographie genau erläutert. Weder Staatsanwalt Albrecht noch die Richterin Winterholler sind auf diese Definitionen eingegangen. Albrecht spricht in seinem Plädoyer davon, dass wenn dieser Text in einem anderen Kontext stehen würde - also nicht auf einer pädophilen Web-Seite - dieser Text nicht unbedingt "Kinderpornographie" sein muß. Allein diese Tatsache ist rechtlich nicht haltbar. Winterholler folgt in Ihrer mündlichen Urteilsbegründung dem Antrag der STA in allen Punkten. Sie ignoriert damit die Aussagen von Gieseking und Ilja S., den zwei Zeugen und das Plädoyer des Verteidigers Ernst Medecke, welches zu einem klaren Freispruch hätte führen müssen.

Das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mit Gesinnungsurteil muß nach rechtsstaatlichen Ermessen in der nächsten Instanz revidiert und aufgehoben werden. Der Staatsanwalt und die Richterin müßten von ihrem Ämtern enthoben werden.
Dieses Gesinnungsurteil ist politisch motiviert und steht nicht auf der Grundlage unseres Rechtsstaates. Der Trierer Justizapparat ist durch die begangenen Fehlentscheidungen befangen und kann kein gerechtes Urteil mehr fällen. Die schwerwiegenden Fehler erfordern und ermöglichen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht und den Gang zum Bundesgerichtshof.
Es liegt der dringende Tatverdacht gem. § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger vor.
geschrieben von K13online-Redaktion am 13.04.2003 Drucken

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