Aktivismus gestartet - Gegen Unrecht hilft nur Widerstand: Initiative für eine Verfassungsbeschwerde in Vorbereitung + Erneute Petition an den Bundestag in Arbeit
Durch die Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt Nr. 2 sind die neuen Gesetze im Sexualstrafrecht(§§ 184b + 184c StGB) sowie im § 201a StGB am 26. Januar 2015 in Kraft getreten. Die neuen Straftatbestände verstoßen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegen das Bestimmtheitsgebot & die Verhältnismäßigkeit des Grundgesetzes. Die verfassungswidrigen Gesetze stellen demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 103 GG dar. Darüber hinaus wurden die Verjährungsfristen verlängert. Ebenso wurde der § 174 StGB erweitert. Die K13online Redaktion hat mit weiteren Aktivisten eine Initiative für eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) gestartet. Eine neue Petition an den Bundestag befindet sich in Vorbereitung. Dazu rufen wir bereits jetzt zur Mitzeichnung auf. Wenn Unrecht zu "Recht" wird, ist Widerstand Pflicht. Wir werden über die massiv ansteigenden Fälle der neuen Gesetzgebung ausführlich berichten. Der Gesetzgeber hat mit diesen Strafverschärfungen neue Strafverfolgungen geschaffen, die zu vielen neuen Justizopfern führen werden. Die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gericht werden völlig überlastet sein. Die Justizvollzugsanstalten werden überfüllt sein. So manch ein Bürger/in wird sich wundern, dass gegen Ihn plötzlich ermittelt wird. Der breiten Masse der Bevölkerung ist überhaupt noch nicht bewusst geworden, welche juristischen Folgen diese neuen Gesetze für den einzelnen Bürger haben werden. Die Desinformation der sogenannten Mainstream-Medien hat dazu einen erheblichen Beitrag geleistet. Die neuen Gesetzestexte können Sie diesem News mit einem Klick auf mehr entnehmen....
http://www1.bgbl.de
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
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von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- 2.
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eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- 3.
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eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
- 4.
-
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
- 1.
-
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
- 2.
-
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
-
eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
- a)
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sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
- b)
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die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- c)
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die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
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es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
- 3.
-
eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- 4.
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eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
-
staatliche Aufgaben,
- 2.
-
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
- 3.
-
dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
-
eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
- a)
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sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder
- b)
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die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung,
- 2.
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es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
- 3.
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eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- 4.
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eine jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Weiter Quellenangabe auf der Webseite des Bundesgesetzblattes:
http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl115s0010.pdf
(Zum Öffnen der Datei benötigen Sie z. B. den Adobe Reader auf Ihrem PC)
[Heute LIVE im Bundesrat] Verfassungswidrige Verschärfungen im Sexualstrafrecht & 201a StGB: 929. Plenarsitzung des Bundesrates - Tagesordnungspunkt TOP 11 am 19. Dezember 2014 |
19.12.2014 |
Verfassungskonforme Rechtspolitik vor dem Abgrund: Neue Straftatbestände in den beschlossenen Gesetzen verstoßen weiterhin gegen Artikel 103 GG(Bestimmtheitsgebot) und sind damit verfassungswidrig
Die vom Deutschen Bundestag am 14. November 2014 verabschiedeten Gesetze zur verfassungswidrigen Verschärfung der §§ 184b + 184c sowie § 201a StGB stehen nun auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2014 zur Billigung an. Der Rechtsausschuss des Bundesrates hatte am 3. Dezember in nicht-öffentlicher Sitzung darüber abschließend beraten. Der inzwischen ausgeschiedene Staatsminister für Justiz und Europa, Dr. Jürgen Martens(FDP), hatte die drohende Verletzung von Grundrechten erkannt und gerügt. Auch die Hessische Staatsministerin & Hessische Ministerin der Justiz, Eva Kühne-Hörmann(CDU), hatte im Bundesrat auf das Bestimmtheitsgebot hinwiesen und Änderungen verlangt. Die Fraktion Die LINKE(Jörg Wunderlich) hatte bereits im Bundestag die neuen Gesetze abgelehnt. Die Sachverständigen hatten bei der Anhörung im Bundestagsrechtsauschuss herbe Kritik geübt. Ungeachtet dieser verfassungswidrigen Bedenken sollen die neuen Gesetze nun trotzdem in Kraft treten. Eine verfassungskonforme Rechtspolitik steht vor dem Abgrund. Die Bundesregierung, bestehend aus der Großen Koalition von CDU/CSU & SPD, trägt für diesen Verfassungsbruch die politische Verantwortung. Am Tage des Inkrafttretens wird die K13online-Redaktion über "OpenPetition" eine Sammelaktion von Unterschriften für eine Verfassungsbeschwerde starten. Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) wird sich mit einer anwaltlichen Beschwerde befassen.[update: Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen][update 19.12.2914: Kein Antrag auf Vermittlungsausschuss - Bundesrat stimmt verfassungswidrigen Gesetzen zu]
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2951
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[update] K13online gegen neues Sexualstrafrecht + § 201a StGB: Die Petition befindet sich in der Beratung/Prüfung beim Empfänger im Petitionsausschuss des Bundestages |
28.12.2014 |
Verfassungswidrige Gesetze kurz vor dem Inkrafttreten: Das nächste Bundesgesetzblatt erscheint am 29. Dezember 2014 und wird die neuen Gesetze enthalten, wenn Bundespräsident Gauck bis dahin unterschrieben hat
Die bereits eingereichte Petition gegen eine verfassungswidrige Verschärfung im Sexualstrafrecht(§ 184b + 184c StGB) sowie § 201a StGB wurde heute um eine weitere Stellungnahme erweitert. Auf eine inhaltliche Ergänzung der laufenden Petition um die kurzfristigen Änderungen zum Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas wurde verzichtet. Am Tage nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetze wird eine neue Online-Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht. Darin werden wir zu allen Verschärfungen Stellung nehmen und ausführlich begründen, warum diese Gesetze verfassungswidrig sind und deshalb wieder aufgehoben werden müssen. Zeitgleich wird eine Online-Initiative für eine Verfassungsbeschwerde gestartet. Der Petitionsdienst wurde erneut aufgefordet, die laufende Petition an die Mitglieder des Ausschusses zur Beratung weiter zu leiten. Wir erwarten mit den 100 Mitzeichnern eine ausführliche Stellungnahme zu unserer Petition. Auch wenn die Eingriffe in den Schutzbereich des Grundgesetzes dadurch nicht mehr gestoppt werden können, müssen sich die Abgeordneten des Petitionsausschusses dazu positionieren und Stellung beziehen. Zu den kurzfristig und erheblich geänderten Gesetzen gab es keine Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss mehr. Solche parlamentarischen Geflogenheiten sind im höchsten Maße undemokratisch und mit dem Grundgesetz kaum vereinbar. Die K13online Redaktion hat sich in letzter Minute auch an Bundespräsident Gauck gewandt und angeregt, die zur Unterzeichnung anstehenden Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Kein Bürger/in wird in Zukunft mit Bestimmtheit selbst feststellen können, ob er legal oder illegal handelt. Der Willkür von Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten wird Tür und Tor geöffnet. Die Rechtspolitik der Bundesregierung aus SPD & CDU/CSU hat im gesamten Gesetzgebungsverfahren völlig versagt.[update: Mitteilung an alle 28 Mitglieder aller Fraktionen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages]
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2964
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