"In einer Welt von universeller Täuschung ist das Aussprechen von Wahrheit ein revolutionärer Akt" - GOERGE ORWELL
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[update: 705 Ermittlungsverfahren] K13online Aktivitäten: Meldestelle für Betroffene der Operation Spade(Selm), die im früheren AZOV-Shop legale FKK-Filme mit Jungs gekauft hatten, bleibt weiterhin bestehen 25.10.2014

Tenor des aktuellen BVerfG-Beschlusses verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz: Vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen reichen nicht für eine Hausdurchsuchung & Beschlagnahmung von Gegenständen aus

Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) hat in einer aktuellen Endscheidung wiederholt die Voraussetzungen für rechtmäßige Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse festgelegt. Ein Verdacht muss auf konkrete Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus. Demnach sind grundsätzlich alle Beschlüsse des Amtsgerichtes in Gießen hinsichtlich der AZOV-Kunden rechts- und verfassungswidrig. Aus den hier vorliegenden Beschlüssen geht eindeutig hervor, dass die Tatsachen für eine Straftat erst bei den Durchsuchungen gefunden werden sollten. Es wurden also Straftaten konstruiert, um durch sogenannte "Zufallsfunde" die rechtswidrigen Durchsuchungen im Nachinein legitimieren zu können. Im unteren Link gelangen Sie zu der BVerfG-Endscheidung bei einer anderen Deliktsart, worin die Beschlüsse eines Landgerichtes aufgehoben wurden. Wir empfehlen allen AZOV-Betroffenen ebenso alle Rechtsmittel auszuschöpfen und dann gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde einzulegen. Der Willkür von Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten muss Einhalt geboten werden. Der Rechtstaat muss wieder hergestellt werden. Weitere AZOV-Betroffene können sich auch weiterhin an uns wenden[Update: Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten eines AZOV-Kunden der Operation Spade/Selm]

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140313_2bvr097412.html

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 974/12 - 2. Kammer des Zweiten Senats hat am 13. März 2014 einstimmig beschlossen:

Zitate
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere hinsichtlich des für eine Durchsuchung erforderlichen Tatverdachts - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 115, 166 <197 f.>), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde.

Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 15/11 -, juris, Rn. 14). Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris, Rn. 25). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).

Der für die vorherige Gestattung des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige Richter hat den Verdacht eigenverantwortlich zu prüfen und dabei die Interessen des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 103, 142 <151>). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Betroffenen beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 5).

b) Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2011 und des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2012 den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume gemäß § 102 StPO hätte die Darlegung eines Verhaltens des Beschwerdeführers erfordert, aus dem sich der hinreichend konkrete Verdacht einer von ihm als Täter oder Teilnehmer begangenen Straftat ergibt. Dem genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. Die ihnen zugrunde liegende Annahme des Verdachts einer Beteiligung des Beschwerdeführers an einer gemeinschaftlichen Bestechung ausländischer oder inländischer Amtsträger gemäß § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2b, § 25 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2, § 1 Nr. 2a und Nr. 2b IntBestG beruht nicht auf konkreten Tatsachen, sondern auf allenfalls vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen.


K13online Anmerkungen
Damit steht für alle hier vorliegenden AZOV-Fälle fest, die lediglich Titel der legalen Kategorie 2 gekauft hatten, dass die Hausdurchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichtes Gießen rechts- und verfassungswidrig waren.

Darüber hinaus sind auch alle Hausdurchsuchungsbeschlüsse bei Betroffenen, die auch AZOV-Titel der Kategorie 1 gekauft hatten, rechtstaatlich äußerst fragwürdig und im Prinzip ebenfalls rechts- und verfassungswidrig. Denn das BKA, Staatsanwaltschaften und das Amtsgericht Gießen hatte diese Inhalte nach unserer Rechtsauffassung willkürlich als sogenanntes "Posing" eingestuft, welches nach § 184b ff. StGB strafrechtlich relevant sein soll. Niemand der AZOV-Kunden konnte jedoch diesen unbestimmten Rechtbegriff des "Posing" vor dem Kauf von diesen Inhalten wissen oder einschätzen. Der AZOV-Shop hatte alle Titel als legal bezeichnet. Es fehlte also der für eine strafrechtliche Verfolgung notwendige Vorsatz zu einer Straftat gem. § 184 ff. StGB. Darüber hinaus liegt ein Verbotsirrtum bzw. Straftatbestandsirrtum vor. Unter Berücksichtigung der notwendigen Verhältnismäßigkeit und insbesondere wegen dem unbestimmten Rechtsbegriff des "Posing" hätten alle Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Der Rechtsbegriff "Posing" ist auch verfassungswidrig, weil ein Gesetz so bestimmt sein muss, dass Jedermann/Frau klar erkennen kann, was legal ist und was verboten sein soll. Zu allen AZOV-Titeln liegt in Deutschland auch noch kein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes vor, welches besagen würde, welche Titel den Straftatbestand des § 184 ff. StGB erfüllt. Deshalb raten wir allen Betroffenen durch alle gerichtlichen Instanz zu gehen, um eine gerichtliche Legalität aller AZOV-Titel zu erreichen. Reine Nacktaufnahmen von Kindern & Jugendlichen müssen immer legal sein und bleiben. Dies trifft nicht nur auf den Besitz zu, sondern auch bei der Herstellung, Verkauf, Kauf und Tausch. Ein strafrechtliches Verbot würde es in Europa nur in Deutschland geben. Bisher ist nicht bekannt, dass die Europäische Kommission einer solchen Gesetzesverschärfung zustimmen würde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gibt es dafür keine politischen Mehrheiten in Europa. Auch Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wären die logische Folge...

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[update 7. April 2014: Fall Nr. 13 ] K13online Aktivitäten: Meldestelle für Betroffene der Operation Spade eingerichtet, die im AZOV-Shop legale FKK-Filme mit Jungs gekauft hatten - vom 07.04.2014
Offensichtlich größter Justizskandal in deutscher Rechtsgeschichte: Bisher wurden alle gemeldeten Fälle von Hausdurchsuchungsbeschlüssen von einem Richter beim Amtsgericht Gießen ausgestellt, obwohl dort niemand seinen Wohnsitz hat
Die K13online Redaktion hat eine Meldestelle für die von der internationalen "Operation Spade(in Deutschland Selm)" Betroffenen eingerichtet. Allein in Deutschland soll es rund 800 AZOV-Kunden gegeben haben, die im damaligen AZOV-Shop legale FKK-Filme mit Jungs gekauft hatten. Zu den Betroffenen gehört auch Sebastian Edathy und ein früherer Spitzenbeamter des BKA. Wir haben alle gemeldeten Fälle geprüft und sind zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die ausgestellten Durchsuchungsbeschlüsse bei gleicher Sachlage rechtswidrig sind. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren hätten nach rechtstaatlicher Prüfung der verschiedenen AZOV-Filminhalte durch die Staatsanwaltschaften eingestellt werden müssen. Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für Straftaten vor. Vage Vermutungen und Spekulationen begründen keinen Anfangsverdacht zur Durchführung von Hausdurchsuchungen. Die hier gemeldeten Betroffenen wurden zu Justizopfern. Der Rechtstaat wurde außer Kraft gesetzt. Ein Ende ist nicht in Sicht. Deshalb bieten wir auch weiterhin allen Betroffenen/Justizopfern unsere Mithilfe und Unterstützung an....
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2756

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[Update: 10. Hinweis] Mackay-Blog: Wie man aus einem Ver­sandhandel für FKK-​Fil­me einen Kin­der­por­no­ring macht + Was die deut­schen Me­di­en draus ma­chen + Wie re­cher­chiert man? + Wie ret­tet man Kin­der? - vom 01.03.2014
BKA-Chef Jörg Ziercke in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung(WAZ): "Bisher habe man nur sechs der von den 200 durch US-Behörden gemeldeten mutmaßlichen Täter(IP-Adressen) identifizieren können"
Glaubt man den weltweiten Artikeln in den Mainstream-Medien über die "Operation Spaten", dann erfährt man nur wenig über die realen Hintergründe des früheren Azov-Online-Shops. Die Bildzeitung schreibt von FKK-Videos mit nackten Jungen, die in Kanada und den USA völlig legal verkauft wurden. Der Shop-Inhaber hatte sich sogar an den kanadischen Justizminister gewandt. Der öffentliche Shop war ordentlich angemeldet und es wurden sogar Steuern bezahlt. Andererseits soll darüber hinaus aber auch im verschlüsselten „Tor-Netzwerk“ operiert worden sein, einem Teil des Internets, der als „Darknet“ bezeichnet wird. Offenbar konnten dort bisher lediglich sechs IP-Adressen von den 200 aus den USA übermittelten, konkreten Personen zugeordnet werden. Die Ermittlungen in Deutschland sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Vermutlich müssen die deutschen Kunden des Azov-Shops nicht mit einer Strafverfolgung rechnen, weil die Inhalte der FKK-Videos nach deutschem Recht legal sind. [Update: Es verdichten sich die Hinweise, dass es bei fast ALLEN Kunden des legalen Shops Durchsuchungen gegeben hat bzw. noch geben wird] Die K13online Redaktion bittet um Hinweise, wenn es im deutschsprachigen Raum Betroffene geben sollte. Lesen Sie die reale Hintergründe auf dem Weblog Mackay und weiter unter mehr...
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2756

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[update] Justizskandal: Landgericht Hannover verwirft Beschwerde gegen Hausdurchsuchungen beim ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy und hält diese für zulässig - vom 07.04.2014

Weg frei für Verfassungsbeschwerde: Edathy-Anwalt Christian Noll hat nun einen Monat Zeit für eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht, um eine Grundsatz-Endscheidung zu erreichen

Wohl wissend der bundesweiten Dimension zu allen rund 800 durchgeführten (rechtswidrigen) Hausdurchsuchungsbeschlüsse hat das Landgericht Hannover die Beschwerde von Edathy-Anwalt Christian Noll abgewiesen. Ganz offensichtlich fehlte dem Landgericht der Mut, gegen den Beschluss eines Amtsgerichtes zu endscheiden. Der Instanzenweg vor den ordentlichen Gerichten ist damit ausgeschöpft. Weil die Durchsuchungsbeschlüsse jedoch nicht nur rechtswidrig sind, sondern auch verfassungswidrig, ist nun der Weg frei für eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) in Karlsruhe. Die K13online Redaktion hofft mit allen AZOV-Geschädigten, dass Rechtsanwalt Noll für seinen Mandanten Edathy innerhalb eines Monates Verfassungsbeschwerde einlegen wird. Wir gehen wegen der Dimension des Unrechtes und des öffentlichen Interesses davon aus, dass das BVerfG die Beschwerde auch zur Endscheidung annimmt und im Sinne des Beschwerdeführers Edathy endscheiden wird. Sofern dies widererwartend nicht geschehen sollte, wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet. Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) wäre dann die notwendige Konsequenz....
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2785

geschrieben von K13online Redaktion [Druckansicht]


Kommentare

von K13online
am 21.09.2014

Kundendatei aus Kanada: Deutsche Staatsanwälte ermitteln in 705 Fällen wegen Kinderpornos

Zitate
Deutsche Anklagebehörden haben bislang insgesamt 705 Ermittlungsverfahren gegen Käufer mutmaßlich kinderpornografischen Materials aus Kanada eingeleitet. Diese Zahl nannte der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE. Hintergrund ist die "Operation Spade", bei der kanadische Ermittler Kundendaten der Firma Azov Films ihren deutschen Kollegen übergeben hatten. Auch der frühere SPD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy war dabei als Besteller enttarnt worden.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/kinderpornos-bundesweit-705-ermittlungsverfahren-zu-azov-films-a-992520.html


AZOV-Fall Nummer 16 gemeldet von K13online
am 08.07.2014

Ein weiterer Betroffener hat sich als 16. Fall bei uns gemeldet und als Nachweis den Hausdurchsuchungsbeschluss in anonymisierter Form übermitteln. Der HD-Beschluss wurde am 13.12.2013 ebenfalls vom Amtsgericht Gießen(Richter Wendel) ausgestellt und Ende Januar 2014 von den Ermittlungsbehörden vor Ort des Betroffenen in Bayern durchgeführt. Der HD-Beschluss beinhaltet den üblichen Standarttext und ist damit nicht speziell auf diesen Fall bezogen. Der Richter am Amtsgericht in Gießen hatte am Laufenden Band solche Beschlüsse ausgestellt. Der Betroffene hatte damals auf Anraten seines Rechtsanwaltes keine Beschwerde gegen den HD-Beschluss eingelegt. Damit hat der Betroffene die aus unserer Sicht rechtswidrige HD als legal anerkannt.

Der Rechtsanwalt des Betroffenen hat inzwischen Akteneinsicht erhalten. Aus dem HD-Beschluss geht hervor, dass der Betroffene nachweislich der IP-Adresse & Kreditkarte im Zeitraum vom 9. 12. 2010 bis 29.04.2011 insgesamt 4 AZOV-Titel gekauft und mittels eines Links downgeloadet hat. Die folgenden AZOV-Titel sollen gemäß 184b Abs. 4 Satz 1 StGB verbotenes "Posing" beinhalten:

1. Pioneers, The(2008)
2. Boy Fights XXVI - Buddy Brawi(2009)
3. Boy Figths XX - Late Night Party(2009)
4. Slippery Vlaviu Commando Wiggles - Boy Figths XVII(2008)

Die obigen AZOV-Titel wurden bei der HD nicht als Beweismittel für einen Besitz beschlagnahmt. Deshalb kommt auch in diesem Fall die Legalitäts-Erklärung auf der früheren Webseite von AZOV eine besondere Bedeutung zu. Der Betroffene hatte nicht die Absicht, illegale Inhalte zu kaufen, sondern war davon ausgegangen, dass alle gekauften Titel legal sind. Der Betroffene sollte nun über seinen Rechtsanwalt vor Abschluss der Ermittlungen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, dass Verfahren einzustellen. Im hier vorliegenden 15. Fall war dies erfolgreich. Das bedeutet auch, dass der reine Kauf nicht strafrechtlich verfolgt wurde.

Darüber hinaus hat der Betroffene - nach unserer Rechtsauffassung Justizopfer - glaubhaft mitgeteilt, dass die Kripo-Beamten das dortige Landratsamt über das Ermittlungsverfahren informiert hatte. Das Landratsamt in Bayern hat daraufhin alle Vereine unterrichtet, worin der Betroffene aktiv tätig war. Sogar der Bürgermeister seines früheren Wohnortes wurde informiert. Mit dieser unzulässigen Informationspolitik wurde die Existenz des Justizopfers nachhaltig zerstört. Der Betroffene ist inzwischen in eine andere Stadt umgezogen. Bleibt noch zu erwähnen, dass die 1. HD nicht bei Ihm selbst durchgeführt worden war, sondern an seinem vorherigen Wohnsitz seiner Eltern. Auch diese HD war rechtswidrig, denn der HD-Beschluss bezog sich nicht auf die Wohnung der Eltern, sondern nur auf die Wohnung des Betroffenen.

Auch in diesem 16. Fall werden wir in einem EXTRA-News berichten, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind bzw. das Verfahren eingestellt wurde bzw. die Staatsanwaltschaft trotzdem Anklage erheben sollte bzw. ein Strafbefehl erlassen wird. Die sogenannten Mainstream-Medien haben offensichtlich überhaupt kein Interesse daran, über solche Fälle des Unrechts zu berichten. Die Öffentlichkeit soll offenbar in dem Irrglauben gelassen werden, dass die Operation Spade/Selm ein riesen Erfolg gegen einen "Kinderpornoring" gewesen ist. Die Wahrheit wird einfach totgeschwiegen, um das aufgebaute Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die Mainstream-Medien sind Ihrer Aufgabe einer fortlaufenden Berichterstattung bisher nicht im ausreichenden Maße mit medienwirksamen Schlagzeilen nachgekommen. Die Bevölkerung wird damit vorsätzlich getäuscht und ist nicht über die Wahrheit informiert.....


von K13online
am 24.06.2014

AZOV-Kunde & Justizopfer der Operation Stade/Selm wehrt sich mit Beschwerden einmal erfolgreich und einmal bisher (noch) nicht erfolgreich gegen rechtswidrige Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme Beschlüsse - vom 07.06.2014
Hart an der Grenze zur Anstiftung zum Verfassungsbruch auf die Unversehrtheit der Wohnung: Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität(ZIK) bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt muss Richtlinie sofort entfernen
Bundesland Sachsen ist in Dresden ein bisher unbekannter Fall eines weiteren AZOV-Kunden der Operation Spade/Selm medial bekannt geworden. Obwohl das Landgericht Dresden den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme Beschluss eines Amtsgerichtes für rechtswidrig erklärt hat wurde erneut ein rechtswidriger Beschlagnahmebeschluss erlassen. Das Justizopfer hat nun durch seinen Rechtsanwalt Heinemann Beschwerde bei einem Verfassungsgericht eingereicht. Dieser Justizskandal, von dem neben Sebastian Edathy noch rund 800 weitere Personen betroffenen sind, nimmt immer größere Ausmaße an. Staatsanwaltschaft & Polizei sowie Amtsgerichte berufen sich zudem bei Beschlüssen auf "kriminalistische Erfahrung", die zu vielen rechtswidrigen Beschlüssen geführt haben. Eine interne Richtlinie bei der "Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität" der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt verstößt gegen alle rechtsstaatlichen Prinzipien, weil diese der Willkür Tür und Tor öffnet. Die Innenminister von Bund und Ländern sind zum politischen Handeln gefordert...
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2834


von K13online
am 25.05.2014

Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten eines AZOV-Kunden der Operation Spade/Selm


Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
den Richter Müller

am 5. Februar 2014 einstimmig beschlossen:

Die Sichtung und Auswertung der am 25. September 2013 in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in Vollziehung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 10. Juli 2013 sichergestellten Beweisgegenstände wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt.

Gründe:

1. Gegen den Beschwerdeführer ist seit Anfang des Jahres 2013 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) anhängig, welches zunächst durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität -, Außenstelle Gießen, geführt wurde. Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war der am 6. Oktober 2007 erfolgte Erwerb einer DVD mit kinderpornographischen Inhalten durch den Beschwerdeführer auf der Internetseite www…, welcher erst im Jahr 2012 im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens bekannt wurde. Der Erwerb der auf dem Video erkennbaren „Posing-Darstellungen“ war im Jahr 2007 noch nicht mit Strafe bedroht.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragte am 8. Juli 2013 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, mit dem die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB angeordnet werden sollte, da zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer noch immer jedenfalls im Besitz der am 6. Oktober 2007 erworbenen DVD mit nunmehr - nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 - strafbaren Inhalten sei. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 10. Juli 2013 vom Amtsgericht Gießen erlassen und die Durchsuchung am 25. September 2013 vollzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 als unbegründet.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er zudem, die Sichtung und Auswertung sämtlicher bei der Durchsuchung in behördlichen Gewahrsam gelangten und dort noch befindlichen Daten und Beweisgegenstände bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde zu untersagen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, ihr der Erfolg in der Hauptsache aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).

Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die somit nach § 32 BVerfGG gebotene Abwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet heraus, würde sich die Auswertung der sichergestellten Beweisgegenstände und damit das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren lediglich verzögern. Es ist nicht erkennbar, dass wegen dieser Verzögerung ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre. Insbesondere würde der Strafverfolgungsanspruch des Staates nicht gravierend beeinträchtigt, zumal es der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt wäre, in der Zwischenzeit anderweitige Ermittlungen im vorliegenden Fall anzustellen.

Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen, stellte sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet heraus, wäre dies demgegenüber mit irreparablen Nachteilen verbunden. In diesem Fall würde die bevorstehende Auswertung der sichergestellten Gegenstände irreversibel das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.

Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die für den Beschwerdeführer aus einer Auswertung der Unterlagen drohenden Nachteile eines irreparablen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden führt der Erlass der einstweiligen Anordnung lediglich zu einer Verzögerung, nicht aber zur Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140205_2bvr020014.html


K13online Anmerkungen
Damit steht unanfechtbar fest: Das Amtsgericht Gießen(Richter Wendel) hat in diesem Fall und vielen weiteren Fällen bei gleicher Sachlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Grundgesetz verletzt. Spätestens bei einer Bestätigung der Beschwerde im Hauptsacheverfahren muss bei allen AZOV-Kunden der Operation Stade/Selm von einem systematischen Verfassungsbruch ausgegangen werden. Der Richter Wendel vom Amtsgericht in Gießen muss dann sofort vom Dienst suspendiert werden. Bei einem Vorsatz seiner Tat ist der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt. Zumindest jedoch muss ein Ermittlungsverfahren gegen den Richter eingeleitet werden. Nach unserem Kenntnisstand ist dieser Fall ein Justizskandal, den es in dieser krassen Form in der Deutschen Rechtsgeschichte nach Kriegsende noch nicht gegeben hat. Wir fordern daher auch politische Folgen...


von K13online
am 25.05.2014

Bloße Vermutungen reichen nicht für einen Verdacht. Karlsruhe fordert Tatsachen

Man könne nicht von straflosem auf strafbares Verhalten schließen, argumentiert Rechtsanwalt Noll. Hinzu komme der Zeitfaktor: Edathys Bestellungen lagen zur Zeit der Durchsuchung bereits dreieinhalb Jahre zurück. Auch hier gibt es Ähnlichkeiten zum Gießener Fall, dort lagen zwischen Kauf der DVD und Durchsuchung mehr als fünf Jahre. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach beanstandet, Ermittlungsmaßnahmen auf lange zurückliegende Umstände zu stützen.

Dass die Verfassungsrichter jeden allzu hemdsärmeligen Umgang mit Durchsuchungsbeschlüssen äußerst skeptisch betrachten, ist seit Jahren bekannt. Immer wieder hat das Gericht Beschlüsse einkassiert und Kriterien für die Praxis formuliert. Zum Beispiel die Vorgabe, dass jeder Verdacht eine "Tatsachengrundlage" haben müsse. "Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht", heißt es in einem Beschluss aus dem vergangenen Jahr.

Auch zur "kriminalistischen Erfahrung", die von legalem Verhalten auf Straftaten schließt, haben sie sich geäußert. In einem Beschluss aus dem Jahr 2005 ging es um einen Geschäftsmann, der wiederholt Schecks ohne Angabe des Verwendungszwecks ausgestellt und auf einem Konto für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben verbucht hatte. Das kam den Ermittlern seltsam vor, sie beantragten einen Durchsuchungsbeschluss - Verdacht auf Bestechung. Den Karlsruher Richtern reichte das nicht. Das Verhalten des Mannes sei rechtlich nicht angreifbar, weder müsse man Schecks mit Zweckangaben versehen noch Betriebsausgaben zwingend beim Fiskus einreichen. Sie beanstandeten den Beschluss: "Aus einem nicht strafbaren und auch darüber hinaus rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen einer Straftat zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft."

Das Strafrecht lebe von den klaren Grenzen zwischen erlaubtem und verbotenem Tun, hatte der BGH-Strafsenatsvorsitzende Thomas Fischer in der Zeit geschrieben: "Wenn nun aber die, die das Erlaubte tun, nach kriminalistischer Erfahrung stets auch das Unerlaubte tun und deshalb, gerade weil sie Erlaubtes tun, vorsorglich schon einmal mit Ermittlungsverfahren überzogen werden, hat die Grenzziehung jeden praktischen Sinn verloren."

http://www.sueddeutsche.de/politik/bundesverfassungsgericht-durchsuchung-ohne-echten-grund-1.1970471


von K13online
am 20.05.2014

Law-Blog Rechtsanwalt Udo Vetter: Software-Kauf führt zu Hausdurchsuchung

Zitate
Wie im Fall Edathy wird hier mit nebulöser kriminalistischer Erfahrung, beim Kaufpreis sogar mit absurd hochgebauschten Unterstellungen gearbeitet.

Da überrascht es nicht, dass die Ermittlungen im Fall Edathy und Blackshades beide an gleicher Stelle geführt werden. Zuständig ist die Cybercrime-Schwerpunktstaatsanwaltschaft ZIT in Gießen, die auch für den Sitz des Bundeskriminalamtes zuständig ist. Interessanterweise ist es auch der gleiche Richter, welcher die Beschlüsse in den Fällen Edathy (Operation SPADE) und nun Blackshades erlassen hat. Über das BKA in Wiesbaden kamen die Ermittlungen ins Rollen, denn dieses erhielt laut dem Gerichtsbeschluss seine Informationen vom amerikanischen FBI.

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/05/17/software-kauf-fuehrt-zu-hausdurchsuchung


AZOV-Fall Nr. 15 von K13online
am 01.05.2014

Wir haben von einem anonymen Betroffenen den 15. Hinweis über eine aus unserer Sicht rechtswidrigen HD erhalten. Wir gehen davon aus, dass die uns gegenüber mitgeteilten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Der HD-Beschluss wurde am 12. August 2013 vom Amtsgericht in Gießen ausgestellt, musste jedoch am 23. Oktober 2013 erneut vom örtlichen Gericht ausgestellt werden, weil der Betroffene inzwischen umgezogen war - und am 4. Februar 2014 wurde der Beschluss durchgeführt.

Im HD-Beschluss war von mehreren bei AZOV gekauften Filmtiteln nur ein Titel aufgeführt: BF v0.2 FKK Paul(2010). Es soll sich angeblich um verbotenes "Posing" handeln, das nach § 184b StGB Kinderporno sein soll. Wie bereits in anderen Fällen recherchiert ist dies nach unserer Rechtsauffassung jedoch nicht der Fall. In dem Beschluss wird wie in allen anderen Beschlüssen auch darauf hingewiesen, dass nach "kriminalistischen Erfahrungen" zu erwarten sei, dass weiteres strafbares Material gefunden werden könnte. Solche vage Anhaltspunkte und Vermutungen und Spekulationen sind bekanntlich unzureichend.

Nach Mitteilung des Betroffenen liegen die vollständigen Videos den Ermittlungsbehörden nicht vor, sondern nur Bildausdrucke/Filmsequenzen, die angeblich die Strafbarkeit belegen sollen. Das ist faktisch unmöglich, wenn der Kontext zum gesamten Filminhalt fehlt. Auch dabei liegen schwere Ermittlungsfehler vor. Eine Stellungnahme durch den schon vorhandenen Verteidiger wurde noch nicht abgegeben. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Deshalb möchte der Betroffene keine weiteren Angaben uns gegenüber machen. Dafür haben wir Verständnis. Natürlich behandeln wir auch seinen Fall streng vertraulich, so dass Ihm keine Nachteile entstehen können. Eine weitere Berichterstattung kann und wird nur meiner ausdrücklichen Zustimmung erfolgen....


von K13online
am 15.04.2014

Im November 2008 wurde das Sexualstrafrecht zu § 184 ff. StGB verschärft und seit dem ist das sogenannte "Posing" strafbar. Das bedeutet, dass alle AZOV-Kunden die vor diesem Datum FKK-Filme mit angeblich "Posing" gekauft haben nicht unter die neue Fassung des § 184 ff. StGB fallen. Diesen Sachverhalt hatten wir bei unserer bisherigen Rechtsauffassung noch nicht berücksichtigt. Geschweige denn, dass dieses Rückwirkungsverbot von den Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Durchsuchungs-Richtern angewandt wurde. Demnach steht fest, dass alle AZOV-Kunden die vor November 2008 FKK-Filme mit angeblich "Posing-Aufnahmen" gekauft hatten, eine rechtswidrige Durchsuchung haben über sich ergehen lassen müssen. Das Gleiche gilt übrigens auch für die damalige Verschärfung zur Jugendpornografie gemäß § 184c StGB. Diese Altersgrenze wurde damals von 16 auf 18 Jahre hochgesetzt. Der Begriff der "Scheinjugendpornografie" erblickte das Licht in Gesetzesform. Es steht völlig außer Frage, dass der § 184c StGB wieder aufgehoben werden muss. Der § 184c StGB wurde damals gegen die Mehrheit von Experten eingeführt. Die Politik hatte völlig versagt....


AZOV-Fall Nr. 14 von K13online
am 13.04.2014

Es besteht nun auch eMail-Kontakt zu einem AZOV-Betroffenen, der hier bereits als User "argus05" als Benutzer registriert ist und sich schon mehrfach in den Kommentaren zu seinem Fall zu Wort gemeldet hat. Der neue K13online-User "argus05" hatte am 22. Oktober 2013 eine rechtswidrige Hausdurchsuchung, wobei im Beschluss nur ein AZOV-Titel mit der Bezeichnung "Buddy Brawl" vom Amtsgericht in Gießen aufgeführt wurde. Die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und ausstellende Amtsgericht schreckt also nicht davor zurück, eine HD durchzuführen, wenn es NUR um EINEN Titel eines FKK-Filmes geht. Die Verhältnismäßigkeit wurde also grob missachtet, sofern dieser Titel vom BKA in die Kategorie 1 eingestuft wurde. Bei einer Zuordnung dieses einen Titels in die legale Kategorie 2 steht die Rechts- und Verfassungswidrigkeit des AG-Beschlusses zweifelsfrei fest. Weitere Infos zum Fall Nr. 14 - "argus05" können den Kommentaren zu den zwei anderen News entnommen werden. Zur gegebenen Zeit werden wir in einem EXTRA-News weiter berichten...

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