"Ich fürchte nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten" - Theodor Adorno
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AZOV-Fall NR. 18 gemeldet: FKK-Fotoserie - Boy Fights XXII - begründet Verdacht wegen angeblicher Kinderpornografie und führt zu rechtswidriger Hausdurchsuchung beim Justizopfer 21.06.2015

BKA-Operation Spade/Selm: "Gegen kurz nach 8 Uhr morgens haben die Beamten mit einem Schlüsseldienst gewaltsam die Wohnungstüre geöffnet und sind in meine Wohnung eingedrungen

In der Rückschau auf das Jahr 2014 hat sich bei uns das 18. Justizopfer von über 800 Fällen bei uns gemeldet. Das Bundeskriminalamt(BKA) hatte bei der Operation "Spade/Selm" 36 Titel im legalen AZOV-Shop als "Kinderpornos" eingestuft und 279 Titel als legal bewertet. Bei 388 Titel konnte kein Nachweis auf legal oder illegal erbracht werden. Diese rechtlichen Einschätzungen gehen aus dem Durchsuchungsbeschluss des 18. Falles hervor. Bei dem betroffenen Justizopfer bestand nur bei einem Titel "Boy Figths XXII" der Verdacht auf "Kinderpornografie". Im Jahre 2015 sind uns bisher keine neuen Hausdurchsuchungen dieser Operation mehr bekannt geworden. Wir vermuten deshalb, dass alle erlassenen Beschlüsse vom Amtsgericht Gießen inzwischen von den Ermittlungsbehörden vor Ort bei den Justizopfern durchgeführt wurden. Es sind noch nicht alle Gerichtverfahren mit Verfahrenseinstellungen, Freisprüchen, Strafbefehlen oder Verurteilungen abgeschlossen. Deshalb gibt es auch noch keine Statistik über die Ausgänge der 800 Fälle. Es sind gegenwärtig auch noch keine Listen aller AZOV-Titel bekannt, wo im Einzelnen aufgeführt ist, welche Titel von Strafgerichten festgestellt als legal oder illegal gelten. Im Klartext bedeutet dies, dass niemand mit Gewissheit bestimmen kann, ob er sich beim Besitz der einzelnen Titel strafbar macht oder nicht. Damit herrscht bei allen AZOV-Titeln der Kategorie 1 in Deutschland weiterhin Rechtsunsicherheit. Im Gerichtsverfahren in Kanada gegen den AZOV-Shopinhaber Brain Way wurde das hier verlinkte Online-Dokument SUPERIOR COURT OF JUSTICE bekannt. Im 18. AZOV-Fall sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Lesen Sie die bisherigen Ereignisse mit einem Klick auf mehr...

https://www.canlii.org/en/on/onsc/doc/2015/2015onsc3080/2015onsc3080.html



 

http://web.archive.org/web/20101227234544/http:/www.azovfilms.com/legal.asp

 

Auszüge aus den Ermittlungsakten im AZOV-Fall Nr. 18

KAT 1 (strafrechtlich relevant) : 36 Produkte , davon 32 Kinderpornografie und 4 Jugendpornografie

KAT 2 (strafrechtlich irrelevant) : 279 Produkte (nicht pornografische Nacktaufnahmen von Kindern und Jugendlichen)

Zu weiteren 388 Produkten liegen dem BKA aus verschiedenen Gründen keine Beweismittel vor. Diese wurden zwar bei den Kanadischen  Behörden nachgefordert, sie liegen aber selbst dort teilweise nicht vor.

 

Einstufung des BKA zu den konkret bestellten Titeln im AZOV-Fall 18:

European Speedos XV - nicht relevant

American Speedos II - nicht relevant

Black Sea Boys 2009 - nicht relevant

Winter Play Inside 2009 - nicht relevant

American Speedos I - nicht relevant

European Speedos IV - nicht relevant

BF 2.0 FKK on Tour 2010 - nicht relevant

Boy Fights 22 - Commando Knights - strafrechtlich relevant

 

K13online Anmerkungen

Es geht im Fall Nr. 18 um NUR einen AZOV-Titel, der vom BKA als strafrechtlich relevant eingestuft wurde. Auf Grund der Fotoserie "Boy Fights 22(XXII) - Commando Knights" hatte das bereits hinlänglich bekannte Amtsgericht in Gießen einen Hausdurchsuchungsbeschluss ausgestellt, welcher vom Amtsgericht Wuppertal - datiert auf den 13. Juni 2014 - von den örtlichen Ermittlungsbehörden im November 2014 ausgeführt wurde, weil der Betroffene inzwischen umgezogen war. Die Durchsuchung der Wohnung konnte erst beim 9. Versuch durchgeführt werden. Um 8 Uhr morgens wurde die Wohnungstür des Betroffenen gewaltsam durch einen Schlüsseldienst geöffnet. Die Kripobeamten fanden den Betroffenen in seinem Bett vor und leuchteten ihm ins Gesicht. Die Beamten beschlagnahmten seinen Comupter, diverse Festplatten und ein Notebook. Nach 15 Minuten war die Polizeiaktion beendet.

Das nunmehr Justizopfer widersprach der Durchsuchung sofort und ging noch am gleichen Tage zu seinem Rechtsanwalt. Der Widerspruch gegen den HD-Beschluss wurde von dem ausstellenden Gericht erwartungsgemäß abgewiesen. Der Rechtsanwalt des Justizopfers riet von einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes ab, weil es keine Erfolgsaussichten gebe. Der Rechtsanwalt hätte noch einen weiteren Fall in gleicher AZOV-Sache gehabt, wobei seine Beschwerde vom Landgericht schon abgewiesen wurde.

Im ursprünglichen HD-Beschluss hatte das Amtsgericht in Gießen darauf hingewiesen, dass auf Grund der intensiven Berichterstattung in den Medien zwar nicht zu erwarten sei, dass beim Justizopfer noch Beweismaterial gefunden werden könnte, aber wegen einer Vorstrafe vor über 10 Jahren eine Durchsuchung notwendig sei. Das Notebook konnte das Justizopfer Anfang Juni 2015 wieder abholen. Die Auswertung der anderen Gegenstände dauert weiterhin an. Sein Comupter und die Festplatten sind verschlüsselt. Die Herausgabe der Passwörter wurde verweigert.

Der Rechtsanwalt des Justizopfers hat angeraten, eine mögliche Verfahrenseinstellung mit Geldauflage zu akzeptieren. Oder sogar einen Strafbefehl hinzunehmen - und keinen Einspruch dagegen einzulegen.

Die K13online Redaktion vertritt bei dieser Beweis- und Rechtslage die Rechtsauffassung, dass hier ein Justizskandal erster Güte vorliegt. Eine Hausdurchsuchung wegen nur einem relevaten AZOV-Titel durchzuführen ist völlig unverhältnismäßig. Der HD-Beschluss ist rechts- und verfassungswidrig. Das Justizopfer hätte mit einem guten Rechtsanwalt Beschwerde vor dem Landgericht einlegen müssen. Bei einer Beschwerdeabweisung wäre der Weg frei gewesen für eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die Erfolgsaussichten wären nach unserer Ansicht sehr hoch gewesen. In vergleichbaren Fällen wissen wir leider, dass fast alle Justizopfer diesen juristischen Widerstand scheuen. Das wissen natürlich auch die Ermittlungsbehörden und die Gerichte. Deshalb hat die Justiz oft sehr leichtes Spiel, Ihr Unrecht durchzusetzen. Das ist aus juristischer Sicht auch "legitim", denn wenn sich ein Justizopfer dem Unrecht beugt, gibt es nur wenig Grund, sich darüber zu beklagen. Das Justizopfer sollte immer alle Rechtsmittel voll ausschöpfen. Denn nur dann kann das Unrecht juristisch und verbindlich festgestellt werden.

Das Justizopfer wird nun das Ergebnis der Ermittlungen abwarten müssen. Sollte es bei diesem einen AZOV-Titel bleiben, der übrigens bei der Hausdurchsuchung erwartungsgemäß nicht als Beweismittel gefunden wurde - ebenso alle nicht relevanten Titel - , dann müsste das Verfahren nach rechtstaatlich korrekten Ermessen ohne Auflagen eingestellt werden. Auch in vergleichbaren hier vorliegenden Fällen hat die Staatsanwaltschaft die Verfahren eingestellt. Sofern es widererwartend zu einer Einstellung mit Geldauflage oder einen Strafbefehl kommen sollte, raten wir dem Justizopfer, sich wenigstens jetzt dagegen zur Wehr zu setzen. Bei akzeptierten Verfahrenseinstellungen oder akzeptierten Strafbefehlen findet keine rechtliche Bewertung des AZOV-Titels durch ein Strafgericht statt. Dies hat zur Folge, dass weder das Justizopfer noch die Öffentlichkeit erfahren wird, ob dieser Titel nun als rechtsverbindlich legal oder illegal gilt. Denn nur ein Strafgericht kann dies für die Zukunft feststellen, denn ein Verdacht der Ermittlungshörden ist nicht rechtsverbindlich. Oder anders gesagt: Wenn ein letztinstanzliches Gericht diesen Titel für legal erklärt, dann kann es in Zukunft zu diesem Titel keinen Verdacht wegen Kinderpornografie mehr geben. Es sind gegenwärtig noch keine Listen aller AZOV-Titel bekannt, wo im Einzelnen aufgeführt ist, welche Titel von Strafgerichten festgestellt als legal oder illegal gelten. Im Klartext bedeutet dies, dass niemand mit Gewissheit bestimmen kann, ob er sich beim Besitz der einzelnen Titel strafbar macht oder nicht. Damit herrscht bei allen AZOV-Titeln der Kat 1 Rechtsunsicherheit. Dies gilt besonders nach der neuen Gesetzgebung, die am 27. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

Die K13online Redaktion wird über diesen Fall weiterhin berichten...

 


 

[Update: 10. Hinweis] Mackay-Blog: Wie man aus einem Ver­sandhandel für FKK-​Fil­me einen Kin­der­por­no­ring macht + Was die deut­schen Me­di­en draus ma­chen + Wie re­cher­chiert man? + Wie ret­tet man Kin­der? 01.03.2014

BKA-Chef Jörg Ziercke in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung(WAZ): "Bisher habe man nur sechs der von den 200 durch US-Behörden gemeldeten mutmaßlichen Täter(IP-Adressen) identifizieren können"

Glaubt man den weltweiten Artikeln in den Mainstream-Medien über die "Operation Spaten", dann erfährt man nur wenig über die realen Hintergründe des früheren Azov-Online-Shops. Die Bildzeitung schreibt von FKK-Videos mit nackten Jungen, die in Kanada und den USA völlig legal verkauft wurden. Der Shop-Inhaber hatte sich sogar an den kanadischen Justizminister gewandt. Der öffentliche Shop war ordentlich angemeldet und es wurden sogar Steuern bezahlt. Andererseits soll darüber hinaus aber auch im verschlüsselten „Tor-Netzwerk“ operiert worden sein, einem Teil des Internets, der als „Darknet“ bezeichnet wird. Offenbar konnten dort bisher lediglich sechs IP-Adressen von den 200 aus den USA übermittelten, konkreten Personen zugeordnet werden. Die Ermittlungen in Deutschland sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Vermutlich müssen die deutschen Kunden des Azov-Shops nicht mit einer Strafverfolgung rechnen, weil die Inhalte der FKK-Videos nach deutschem Recht legal sind. [Update: Es verdichten sich die Hinweise, dass es bei fast ALLEN Kunden des legalen Shops Durchsuchungen gegeben hat bzw. noch geben wird] Die K13online Redaktion bittet um Hinweise, wenn es im deutschsprachigen Raum Betroffene geben sollte. Lesen Sie die reale Hintergründe auf dem Weblog Mackay und weiter unter mehr...

 http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2670

 

Kanadische Operation Spade/BKA Operation Selm: Nordrhein-Westfälische Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren gegen AZOV-Kunden(Fall 15) wegen Kinderpornos ein 28.06.2014

Legalitäts-Erklärung im früheren AZOV-Shop führt zur Verfahrenseinstellung wegen angeblicher Kinderpornografie: Kein Vorsatz beim damaligen Kauf & Einfuhr(§ 184 ff. StGB) des AZOV-Filmtitels "BF v0.2. FKK Paul" vorhanden

Eine Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen(NRW) hat das Ermittlungsverfahren gegen einen AZOV-Kunden( hier: Fall 15) wegen angeblicher "Kinderpornografie"(§ 184 ff. StGB) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der AZOV-Kunde hatte damals 12 legale Filme und den Titel "BF v0.2. FKK Paul" gekauft, der nach rechtlicher Einschätzung des BKA verbotenes "Posing" beinhaltet haben soll. Bei der rechtswidrigen Hausdurchsuchung am 4. Februar 2014 konnte dieser Titel jedoch nicht beschlagnahmt werden. Der Rechtsanwalt des Justizopfers hat in seinem Antrag auf Verfahrenseinstellung u.a. auf die Legalitäts-Erklärung im AZOV-Shop verwiesen. Demnach fehlte es am für eine strafrechtliche Verfolgung notwendigen Vorsatz zum Kauf/Einfuhr von "Kinderpornografie"(Posingaufnahmen). Diese Verfahrungseinstellung hat bei gleichem Sachverhalt auch positive Auswirkungen für andere AZOV-Kunden. Grundsätzlich liegt bei allen 805 AZOV-Kunden aus Deutschland kein Vorsatz vor. Die Rechtsanwälte der Betroffenen sollten deshalb in den laufenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren die Legalitäts-Erklärung als Beweismittel der Verteidigung vorlegen. Mit einem Klick gelangen Sie zu dieser bei "web.archiv.org" archivierten Erklärung. Lesen Sie auch unsere Anmerkungen mit einem Klick auf mehr...

 http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2846

 

Gemeldeter AZOV-Fall Nummer 11: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren gegen AZOV-Kunden wegen Kauf/Einfuhr von 42 AZOV-Titel bei geringer Geldauflage ein 19.10.2014

Zähes Ringen zwischen dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwältin wollte um jeden Preis erreichen, dass das unschuldige Justizopfer nicht völlig ohne Konsequenzen davon kommt

Von den insgesamt hier vorliegenden 17 AZOV-Fällen wurde nun das 3. Verfahren abgeschlossen und von einer Staatsanwaltschaft gegen eine geringe Geldauflage eingestellt. Bei dem Betroffenen konnten weden "Posing" Aufnahmen noch echte "Kinderpornos" von AZOV-Films gefunden werden. Mit vermeintlicher "Jugendpornografie" als sogenannte Zufallsfunde wollte die Staatsanwaltschaft den Betroffenen unter Druck setzen. Ebenso mit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und der damit verbundenen Berichterstattung in den Mainstream-Medien. Nach zähen Ringen zwischen dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft konnte ein "Kuhhandel" mit einer Verfahrenseinstellung und einer Geldauflage erreicht werden. Auf den Anwaltshonoraren und sonstigen Kosten bleibt das Justizopfer jedoch alleine sitzen. Von der monatelangen psychischen Belastung ganz zu schweigen. Die gesamte Operation "Spade/Selm" wird in Deutschland zu einem riesigen juristischen Reinfall werden. Die Ermittlungsbehörden wurden unnötig belastet und Kapazitäten wurden gebunden. Das ist eine Schande für einen angeblichen "Rechtsstaat" Deutschland...

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2920 

 

[update: 705 Ermittlungsverfahren] K13online Aktivitäten: Meldestelle für Betroffene der Operation Spade(Selm), die im früheren AZOV-Shop legale FKK-Filme mit Jungs gekauft hatten, bleibt weiterhin bestehen 25.10.2014

Tenor des aktuellen BVerfG-Beschlusses verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz: Vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen reichen nicht für eine Hausdurchsuchung & Beschlagnahmung von Gegenständen aus

Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) hat in einer aktuellen Endscheidung wiederholt die Voraussetzungen für rechtmäßige Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse festgelegt. Ein Verdacht muss auf konkrete Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus. Demnach sind grundsätzlich alle Beschlüsse des Amtsgerichtes in Gießen hinsichtlich der AZOV-Kunden rechts- und verfassungswidrig. Aus den hier vorliegenden Beschlüssen geht eindeutig hervor, dass die Tatsachen für eine Straftat erst bei den Durchsuchungen gefunden werden sollten. Es wurden also Straftaten konstruiert, um durch sogenannte "Zufallsfunde" die rechtswidrigen Durchsuchungen im Nachinein legitimieren zu können. Im unteren Link gelangen Sie zu der BVerfG-Endscheidung bei einer anderen Deliktsart, worin die Beschlüsse eines Landgerichtes aufgehoben wurden. Wir empfehlen allen AZOV-Betroffenen ebenso alle Rechtsmittel auszuschöpfen und dann gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde einzulegen. Der Willkür von Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten muss Einhalt geboten werden. Der Rechtstaat muss wieder hergestellt werden. Weitere AZOV-Betroffene können sich auch weiterhin an uns wenden[Update: Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten eines AZOV-Kunden der Operation Spade/Selm]

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2790

 

Deutsches Jungsforum: Notariell beglaubigte Erklärung vom FKK-Produzenten Markus Roth (Nickname Gabriel) zu AZOV-Films, die bisher von rund 1/3 der Jungendarsteller als heutige Erwachsene unterschrieben wurde 11.04.2015

Jungendarsteller von AZOV-Filmen: Ich halte es für skandalös, dass wir von der nationalen und internationalen Presse als Opfer eines Ringes für Kinderpornografie dargestellt wurden, und dass wir für journalistische Zwecke dazu missbraucht werden

Im Deutschen Jungsforum für Boylover hat der FKK-Film Produzent Markus Roth(Nickname Gabriel) eine notarielle Erklärung veröffentlicht. Roth war einer der früheren Filmemacher bei AZOV-Films in Kanada gewesen. Die ehemaligen Jungendarsteller haben nun als Erwachsene nochmals die Legalität der Filminhalte bestätigt: Die Teilnahme an diesen Filmen sowie der Umstand, dass ich für andere nackt zu sehen bin, beeinträchtigte und beeinträchtigt mich weder seelisch noch psychisch. Ich bestätige ebenso, dass es bei den beteiligten Jungs allgemein bekannt war, dass diese Filme für kommerzielle Zwecke erstellt wurden und im Internet zum Verkauf angeboten wurden. Herr R. zeigte uns bei verschiedenen Gelegenheiten diese Internetseite. Mir war bekannt, dass das Geld für unsere damaligen Ausflüge und Unternehmungen aus den Einnahmen der Verkäufe dieser Filme stammte. Ich halte es für skandalös, dass wir von der nationalen und internationalen Presse als Opfer eines Ringes für Kinderpornografie dargestellt werden und dass wir für journalistische Zwecke dazu missbraucht werden, indem wir als Opfer dargestellt werden. Damit steht notariell beglaubigt fest, dass es bei diesen FKK-Filmen im AZOV-Shop keine Kinderporno- oder Missbrauchsopfer der Jungendarsteller gibt. Die Lügenpresse der Mainstream-Medien ist aufgefordert, ihre Falschdarstellungen in Folgeberichterstattungen richtig zu stellen. Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch auf die Wahrheit. Die Erklärungen der FKK-Jungendarsteller werden auch in ein Buch über AZOV-Films bzw. des Filmemachers & Autors Markus Roth einfließen. Lesen Sie mehr über diesen Journalisten-SKANDAL im Deutschen Jungsforum/BoyChat oder mit einem Klick auf mehr...

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3027

 

Kanadischer Justizskandal um AZOV-Films: Gericht spricht Shop-Inhaber Brain Way in 1. Instanz für schuldig * Berufung gegen Unrechtsurteil eingelegt * Antrag auf Haftprüfung/Entlassung gestellt 16.05.2015

Die Sexfantasien der Richterin Thorburn: "In einem Film wird 48 minutenlang eine Nacktszene gezeigt,  worin ein kleiner Junge langsam und verführerisch ein fettes Huhn genüsslich verspeist, wobei er mit seinen Lippen stöhnend lutscht und leckt

Von der deutschen und internationalen Presse fast völlig ignoriert hat ein kanadisches Gericht den Shop-Inhaber von AZOV-Films, Brain Way, für schuldig befunden. Das Strafmaß dieses Unrechtsurteiles wurde noch nicht verkündet. Der Verteidiger von Way, Rechtsanwalt Nyron Dwyer, hat sofort nach der Schuldsprechung Berufung eingelegt und einen Haftprüfungstermin wegen der überlangen U-Haft von vier Jahren beantragt. Laut Gericht sollen von 176 FKK-Darstellungen 60 Inhalte "Kinderpornos" sein. Der Toronto-STAR hatte im Jahre 2011 mit den Ermittlungsbehörden gemeinsame Sache gemacht und ist das weltweit einzige Online-Medium, welches bisher über das Gerichtsverfahren berichtet hat. Der Fall AZOV hatte in über 90 Ländern der Welt für riesige Hatzschlagzeilen um einen angeblichen Kinderpornoring gesorgt. Fakt ist jedoch, dass es dabei um reine Nacktaufnahmen mit Jungs gegangen ist. Allein in Deutschland wurden rund 800 Betroffene zu Justizopfern. Zwei Spade-Verdächtigte begingen Selbstmord: Ein englischer Lehrer und der Stabscheff eines US-Senators. Bei Sebastian Edathy wurde das Verfahren mit einer Geldauflage eingestellt. Weitere Verfahren in Deutschland wurden eingestellt oder die Justizzopfer wurden freigesprochen. Bei anderen Betroffenen ist das Verfahren noch immer nicht abgeschlossen oder diese wurden wegen "Zufallsfunde" verurteilt. Die Operation "Spade/Selm" hatte ihren Ursprung in Kanada. Richterin Thorburn hat sich die FKK-Filme ganz offensichtlich aus der Sicht eines Pädophilen angeschaut. Ihre Fantasie nimmt demnach eine sexualisierte Haltung ein. Nur aus diesem Grund stuft Sie die Inhalte als Kinderpornos ein. Eine solche rechtliche Bewertung gibt es in Deutschland nicht - und mit Sicherheit auch nicht in Kanada. Die Gesetze können nur die tatsächlichen Inhalte unter Strafe stellen, aber nicht die Sichtweise des Betrachters. Brains Way wird mit seinem Verteidiger mit Sicherheit durch alle gerichtlichen Instanzen gehen. Ein gerechter Freispruch in Sachen AZOV-Shop würde das Unrecht & den Justizskandal auch gerichtlich und deutlich zum Ausdruck bringen....  

 http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3050

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