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K13online ./. Bildzeitung: Beschluss Landgericht Berlin - Die Äußerung, der Antragsteller sei das "Sprachrohr von Deutschlands Kinderschändern" stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar 08.06.2018

Landgericht Berlin: "Es handelt sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da es sich bei dem Antragsteller um einen prominenten Fürsprecher der Pädophilenszene handelt, der zu diesem Zwecke öffentlich auftritt und eine journalistisch gestaltete Webseite betreibt"

Der Inhaber von K13online Dieter Gieseking hat beim Landgericht in Berlin gegen den Medienriesen BILDzeitung geklagt, wobei es zunächst um den Antrag auf Prozesskostenhilfe ging. Dabei wurde auch der Klageschriftsatz beigelegt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 hat nun das Landgericht entschieden, diesen Antrag abzulehnen. In der Begründung geht das Landgericht ausführlich auf die Klage gegen die Bildzeitung ein. Im ersten Teil geht es um die Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seines Persönlichkeitsrechtes nach Art. 1, 2 Abs. Grundgesetz mit dem in Art 5 Abs.1 GG verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit. Die Rechtsauffassung des Landgerichts im vorliegenden Fall K13online gegen die Bildzeitung ist jedoch völlig inakzeptabel. Demnach darf die BILD den Inhaber von K13online als "Sprachrohr von Deutschlands Kinderschändern" bezeichnen, weil er z.B. zu Prozessen wegen Kindesmissbrauch fährt und den Angeklagten seine Unterstützung & Sympathie zum Ausdruck bringt. Die Bildzeitung hatte darüber hinaus ein heimlich aufgenommenes Foto von Dieter Gieseking auf dem Balkon seiner Wohnung gemacht und veröffentlicht. Dazu sagt das Landgericht: Es handelt sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da es sich bei dem Antragsteller um einen prominenten Fürsprecher der Pädophilenszene handelt, der zu diesem Zwecke öffentlich auftritt und eine journalistisch gestaltete Webseite betreibt. Mit Sicherheit ist ein solches Foto aus dem Privatbereich keine Zeitgeschichte. Wohl aber ist der Antragsteller ein prominenter Fürsprecher der Pädophilenszene und Betreiber einer journalistisch gestalteten Webseite. Dies berechtigt jedoch nicht die Bildzeitung, in den Privatbereich von Dieter Gieseking mit einer Fotoaufnahme einzugreifen. Die Beschwerde gegen diesen rechtsfehlerhaften Beschluss kann innerhalb von einem Monat beim Kammergericht in Berlin eingelegt werden. K13online prüft gegenwärtig noch mit seinem Fachanwalt für Medienrecht die Beschluss-Begründung. Zur gegebenen Zeit werden wir weiter berichten...  

https://www.berlin.de/gerichte/landgericht/



Lesen Sie die Seiten 6 und 7 mit einem Klick: http://krumme13.org/text.php?id=1433&s=read


(Update) K13online(Dieter Gieseking) ./. Bildzeitung(Axel Springer Verlag): Anwaltliche Klageschrift auf Unterlassung & Geldentschädigung an das Landgericht Berlin 14.03.2018

Antrag auf Geldentschädigung/Schmerzensgeld: Die Beklagte/Bildzeitung hat es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, der Kläger sei "Das Sprachrohr von Deutschlands Kinderschändern" und das Foto mit Dieter Gieseking zu veröffentlichen 

Der Inhaber von K13online, Dieter Gieseking, hat über seinen Fachanwalt für Medienrecht mehrere Anträge an das zuständige Landgericht Berlin(Presserecht) gestellt. Zuvor hatte die Bildzeitung weder auf die persönliche Abmahnung von Gieseking reagiert noch auf die anwaltliche Abmahnung. In dem jetzt eingeleiteten Zivilverfahren gegen die Bildzeitung wird nun das Landgericht Berlin über unsere Anträge entscheiden. In der bundesweiten Printausgabe der Bildzeitung war am 29. Januar 2018 ein Artikel erschienen, der den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten mehrfach schwer verletzt. Diese Persönlichkeitsverletzungen beziehen sich zum Einen auf die Behauptung, dass Kläger & Inhaber von K13online sei "Das Sprachrohr von Deutschlands Kinderschändern" und zum Anderen in diesem Kontext ein geheim aufgenommenes Foto von Gieseking veröffentlicht wurde. Beide Rechtsverstöße halten bei Bild-Online weiterhin an. Das Recht auf Pressefreiheit findet dort seine Grenzen, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dies liegt im Bildartikel in zwei-facher Weise vor. Zweck des Anspruchs auf Geldentschädigung ist nicht nur der Ausgleich des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, sondern auch die Prävention. Es muss für die Zukunft unterbunden werden, dass der Kläger der Beklagten schutzlos ausgeliefert ist, wenn die Beklagte massiv in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zum Zweck der Gewinnerzielung eingreift. Auszüge der Klageschrift können mit einem Klick auf weiterlesen eingesehen werden. Das nun eingeleitete Zivilverfahren wird sich voraussichtlich über mehrere Monate hinziehen. Zur gegebenen Zeit werden wir weiter berichten...(Update: Klageschrift wurde auch an den Beschwerdeausschuss des Deutsches Presserates gesandt)

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3572 

geschrieben von K13online-Redaktion [Druckansicht]


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