[updates] Pforzheimer Justizskandal(2. Instanz - Teilerfolg): Landgericht erklärt K13online Link auf das Schutzalter-Blog für legal & Belgischer Aufklärungsfilm "Puberty" nicht illegal(Verfahrenseinstellung) | |
Revision beim Oberlandesgericht(3. Instanz): Zwei Datenträger sind keine "Kinderpornos" + Besitz von zwei Datenträgern mit Jugendpornos bestritten * Sechs Datenträger mit "Jugendgefährdung" keine Verbreitungsabsicht Bei der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe/Pforzheim konnte beim Richter Heidrich ein erster Teilerfolg erreicht werden. Einen Freispruch gab es bei der Verlinkung von einem K13online-News auf das Schutzalter-Blog. Das Verfahren wegen des Ausklärungsfilmes "Puberty" wurde nach § 154a Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Richter Heidrich konnte leider nicht die Einsicht vermittelt werden, dass auch die zwei Datenträger mit angeblich "Kinderporno" legal sind. Ebenso bestand keine Verbreitungsabsicht bei den sechs Datenträgern mit angeblicher Jugendgefährdung. Der Besitz von zwei Datenträgern mit Jugendporno wurde bestritten. Richter Heidrich setzte das nun erwiesene UNrechtsurteil des Amtsgerichtes von 10 Monaten auf 6 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung herab. Dadurch wurde erneut ein UNrechtsurteil verkündet und das Verfahren geht nun weiter in die Revision zum Oberlandesgericht nach Karlsruhe.... http://www.landgericht-karlsruhe.de Die Berufungsverhandlung um 10 Uhr wurde vom großen Situngsaal 1 in den kleinen Sitzungssaal 2 des Landesgerichtes verschoben. Lediglich zwei Vertreter der Lokalpresse PZ und Kurier waren erschienen. Zuschauer waren nur zwei Personen anwesend. Richter Heidrich eröffnete die Verhandlung und verkündet: Alle Beweisanträge der Verteidigung zur Anhörung von Zeugen, Sachverständigengutachten und Dolmetscher werden abgewiesen. Grund: Hat keine rechtliche Bedeutung. Der Tatrichter entscheidet selbst. Abgelehnte Beweisanträge stellen grundsätzlich bereits Revisionsgründe dar. Richter Heidrich schlägt allen Verfahrensbeteiligen vor, dass Verfahren wegen des Datenträgers mit dem Aufklärungsfilm "Puberty" einzustellen. Die Staatsanwaltschaft und natürlich auch die Verteidigung stimmt dieser Einstellung zu. Damit hat das Landgericht diesen Aufklärungsfilm weder als legal noch illegal erklärt. Richter Heidrich verliest Auszüge aus den früheren Urteilen aus den Jahren 1998 und 2006. ------------------------------------------------- Persönliche Erklärung von Dieter Gieseking zur Beweisaufnahme am 1. Berufungstermin vor dem Landgericht Karlsruhe/Pforzheim am 21. November 2012 Die Beweisaufnahme hat nach meiner Rechtsauffassung bei der Verlinkung von meinen News auf das Schutzalter-Blog keine strafbare Beihilfe und auch keine strafbare Täterschaft zur Zugänglichmachung auf kinderpornografische Webseiten ergeben. Das Landgericht konnte sich bei der Inaugenscheinnahme des Artikels auf dem Schutzalter-Blog davon überzeugen, dass die Inhalte legal waren und sind. Die Inhalte geben eine politische Diskussion zum Thema Sperrlisten im Internet wieder und informieren über das damalige Gesetzesvorhaben. Mein Link hatte ausschließlich den Grund, sich an dieser Debatte zu beteiligen. Auch ich hatte daran teilgenommen. Das Landgericht hat sich durch das Vorlesen der Einstellungsverfügung des Staatsanwaltschaft Berlin weiter davon überzeugen können, dass der Inhaber vom Schutzalter-Blog wegen seinem Link auf die Sperrliste bei Wikileaks strafrechtlich nicht belangt wurde. Ebenso geht dieser Sachverhalt aus dem verlesenen Schriftsatz der Staatsanwaltschaft Berlin an den Verein CareChild hervor . Der Inhaber des Schutzalter-Blogs hat mir vor wenigen Tagen nochmals schriftlich bestätigt, dass er damals bei seiner stichprobenartigen Überprüfung der rund 4.000 Linkinhalte bei Wikileaks keine verbotenen Inhalte gefunden hatte. Andere Personen hätten Ihm mitgeteilt, dass dort sogenannte Top-Listen vorhanden gewesen waren. Dabei hat es sich um Banner-Grafiken nach dynamischen und zufallsabhängigen Algorithmen gehandelt, die unterschiedlichen Besuchern zu unterschiedlichen Zeiten völlig andere Grafiken und Links präsentierten. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Linkinhalte zum Zeitpunkt meiner Verlinkung auf das Schutzalter-Blog nur legale Inhalte hatten. Dieser technische Sachverhalt wurde weder von den Ermittlungsbehörden noch vom Amtsgericht überprüft. Der Inhaber des Schutzalter-Blogs, der Zeuge Bxxx, kann alle obigen Sachverhalte durch seine Aussagen bestätigen. Ich zitiere aus der Verfassungsbeschwerde Az. 1 BvR 931/09 auf Seite 9 – Verfassungsmäßigkeit: Vielmehr ist es so, dass vorliegend ein Link auf einen einzelnen Beitrag einer externen Seite verwendet wurde, also die normale und übliche Form der Verlinkung. Somit aber wäre gleich jeder Hyperlink automatisch ein „Zueigen-Machen“. Dies entspricht aber nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht verlangt gesonderte Kriterien, gerade um zwischen dem Verweis auf eine Meinung und dem Zueigen-Machen zu unterscheiden – dies auch, um den Vorgaben des Artikels 5 Grundgesetz gerecht zu werden. Gerade diese Vorgaben aber beachtet das Amtsgericht nicht, da sie die Bedeutung des Artikels 5 Grundgesetz gänzlich verkennt http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=670&s=read Das Amtsgericht hat in seiner schriftlichen Urteilsbegründung den Eingriff in Artikel 5 des Grundgesetzes auf freie Meinungs- und Informationsfreiheit nicht thematisiert. Die damalige Verfassungsbeschwerde liegt dem heutigen Amts- und Landgericht vor und ist auch Gegenstand dieser Berufungsverhandlung. Damit ist das diesbezügliche Urteil des Amtsgerichts nicht nur rechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig. Die Beweisaufnahme hat nach meiner Rechtsauffassung weiter ergeben, dass der Datenträger der Ziffer 2a „Puberty“ in seiner Gesamtheit nicht als pornografisch im Sinne des § 184 StGB gewertet werden kann. Der Aufklärungsfilm aus Belgien hat einen offiziellen Vorspann und Abspann, wobei der Produzent und alle Darsteller namentlich genannt werden. Auf einer belgischen Internetseite für Jugendberatung wird der Titel des Aufklärungsfilms empfohlen. Der gesamte bildliche und sprachliche Kontext des Filmes macht einzelne Filmsequenzen legal. Ein im Beweisantrag gestellter Dolmetscher und Gutachter wird den sprachlichen und bildlichen Kontext eines offiziellen Aufklärungsfilmes bestätigen. Bei dem Datenträger Ziffer 2b „JDW-020“ hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es sich dabei um einen frei verfügbaren FKK-Film handelt. Mehrere Jungen spielen unbekleidet ein Kartenspiel. Der Film enthält keine sexuellen Handlungen, wie im § 184 StGB als Straftatbestand gefordert. Bei der Ziffer 2c „Boy Fantasie“ geht es um einen Datenträger mit künstlerischen Einzelfotos von unbekleideten Jungen, die ebenfalls frei erhältlich sind – und keine sexuellen Handlungen beinhalten. Wenn diese drei Datenträger pornografisch sein sollen, dann müssten alle bisher legalen und frei erhältlichen FKK-Filme mit unbekleideten Kindern verboten sein. Davon war und ist mir nichts bekannt – und würde dann unter ein Verbotsirrtum fallen. Bei den Datenträgern der Ziffern 2d und 2e hat die Beweisaufnahme nach meiner Rechtsauffassung zwar ergeben, dass sich darauf neben vielen legalen Inhalten auch einige pornografische Einzelbilder befanden, die sexuelle Handlungen zeigen, jedoch dürfte das Alter der Darsteller überwiegend über 18 Jahre liegen. Der Begriff der „Scheinjugendpornografie“ kommt hier zum Tragen. Weil ich den wissentlichen und vorsätzlichen Besitz dieser Datenträger jedoch bestreite, kommt es auch nicht auf die Inhalte an. Die Aufschriften auf diesen Datenträgern sind mir nicht bekannt gewesen. Die Titelbezeichnungen dieser Datenträger „Jungs 11-15 gemischt überall“ und „Archiv-Sicherung“ befanden sich auch nicht in meinen vollständigen Filmlisten aller vorhandenen Datenträger. Aus keiner Stelle der Akten geht nachweislich hervor, dass ich mich im Besitz dieser Datenträger befunden habe und mir der Inhalt bekannt war. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zwei Datenträger versehentlich in meine Akten geraten sind, weil die Beamten bei der damaligen Hausdurchsuchung alle Gegenstände nicht vorschriftsmäßig versiegelt hatten. Im Zweifel spricht dieser Sachverhalt für mich und ein vorsätzlicher und wissentlicher Besitz kann nicht nachgewiesen werden. Bei den Datenträgern der Ziffern 2f bis 2K hat die Beweisaufnahme nach meiner Rechtsauffassung ergeben, dass die Inhalte dieser Filme nicht jugendgefährdend sind. Selbst wenn das Gericht die Inhalte als jugendgefährdend einstufen wollte, dann ist der reine Besitz für Personen über 18 Jahren nicht strafbar. Angeklagt und damit Gegenstand dieser Berufungsverhandlung ist nicht, dass diese oder andere Datenträger verbreitet oder im Versandhandel vertrieben wurden. Es geht ausschließlich um die Frage, ob ich beabsichtigt habe, diese sechs Datenträger an Personen abzugeben, ohne vorher geprüft zu haben, dass die Empfänger über 18 Jahre sind. Eine solche Absicht hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. In den vom Gericht verlesenen Emails geht es nicht um die Titel dieser sechs Datenträger. Wenn von den anderen Datenträgern, die hier nicht verhandelt werden und damit als legal eingestuft wurden, mehrere Exemplare je Titel vorhanden waren, dann ist dies für dieses Verfahren bedeutungslos. Wenn ich beabsichtigt hätte, Datenträger mit wissentlich jugendgefährdenden Inhalten abzugeben, dann hätte ich zuvor natürlich überprüft, ob der Empfänger über 18 Jahre ist. Ich pflege grundsätzlich überhaupt keine Email-Kontakte zu Personen unter 18 Jahren. Bei allen namentlichen Kontakten ist mir bekannt, dass diese Personen über 18 Jahre sind. Im Übrigen hat das Amtsgericht diesbezügliche Sachverhalte völlig verdreht und falsch ausgelegt, so dass in diesem Punkt Straftaten konstruiert wurden, die in Wahrheit niemals stattgefunden haben und bewiesen werden können. Ich beantrage, dass auch diese persönliche Erklärung zu Protokoll der Gerichtsakten genommen wird. ------------------------------------------------- Plädoyer des Verteidigers RA Graßmann/München http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=991&s=read Plädoyer der 3. Staatsanwältin in diesem Verfahren Im Prinzip bezog sich dieses Plädoyer im Wortlaut genau auf der Pädoyer beim Amtsgericht. Sie wertete alles als Schutzbehauptung. "Posing" sei Kinderporno. Darsteller hätten beim Kartenspielen Ihre Beine gespreizt usw.. ! Das Lutschen am Dauerlutschers wäre nicht normal. Kein Unrechtsbewußtsein wäre vorhanden etc. Sie forderte für den Punkt 1 der Anklage(Link) 6 Monate Freiheitsstrafe und für den Punkt 2 der Anklage(Datenträger) 9 Monate Freiheitsstrafe. Alles ohne Bewährung. Daraus ergebe sich erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Sie beantragte die Einziehung dieser Datenträger. ------------------------------------------------- Schlusswort von Dieter Gieseking beim Berufungstermin am 5. Dezember 2012 Das Amtsgericht hat mir in seiner schriftlichen Urteilsbegründung bei der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung eine negative Sozialprognose ausgestellt. Es hat nicht erwartet, dass ich wegen dieser Deliktsarten in Zukunft straffrei bleibe. Dieses gesamte Verfahren dauert jetzt bereits 3 Jahre und 9 Monate. In diesem Zeitraum hat es keine Straftaten gegeben. Die negative Sozialprognose hat sich also nicht bestätigt und war somit falsch. Auch für die Zukunft kann das Landgericht nur eine positive Sozialprognose ausstellen. Straftaten dieser Deliktsart werde ich auch in Zukunft nicht begehen. Das Amtsgericht schreibt in seiner schriftlichen Urteilbegründung weiter, dass ich auch weiterhin meinen pädophilen Neigungen – auch in strafbarer Weise – nachgehen würde. Diese falsche Tatsachenbehauptung ist eines Amtsgerichtes unwürdig, denn ich bin noch niemals wegen meiner sexuellen Neigung der Pädophilie angeklagt und verurteilt worden. Mit meinen Webseiten K13online nehme ich das im Grundgesetz garantierte Recht der freien Meinungsäußerung wahr. Ich kritisiere die bestehende Gesetzeslage zu den § 174 bis 184 StGB und beteilige mich damit an einer politischen Debatte des Gesetzgebers. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Meine journalistische Berichterstattung auf meinen Webseiten darf kein Grund für eine negative Sozialprognose sein. Im Gegenteil, dies zeugt davon, dass ich am demokratischen Meinungsbildungsprozess in der Gesellschaft auf legitime Weise teilnehme. Von diesem Landgericht erwarte ich, dass mir diese rechtstaatlichen Möglichkeiten, wie jedem anderen Bürger auch, zugestanden werden. Bei meiner erfolgreichen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte würde ein erneutes Unrechtsurteil für nichtig erklärt werden. Daraus würden sich natürlich auch Schadenersatzansprüche an die Deutsche Justiz ergeben. Insbesondere dann, wenn ein solches Unrechtsurteil rechtskräftig geworden ist und erst Recht, wenn ein Strafvollzug bereits begonnen oder abgeschlossen wurde. Das begangene Unrecht könnte jedoch mit dem Schadensersatz nicht ausgeglichen werden. Das Landgericht wird daher gebeten, diese möglichen Folgen bei der heutigen Urteilsverkündung zu bedenken. http://k13-online.krumme13.org/text.php?id=845&s=read Ich werde auch in Zukunft keinerlei Straftaten begehen – und hoffe auf ein gerechtes Urteil, welches eine Revision überflüssig macht. ------------------------------------------------- Die Sitzung wurde zur Urteilsfindung um 30 Minuten unterbrochen. Um 11:30 Uhr verkündete Richter Heidrich das mündliche Urteil: Mündliche Urteilsverkündung Das Urteil des Amtsgerichtes wird wie folgt geändert und das Strafmass von 10 Monate auf 6 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung herab gesetzt. 1. Freispruch in Punkt 1 - Der Link von K13online auf das Schutzalter-Blog ist LEGAL http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1191 und http://schutzalter.twoday.net/stories/5425006/ 2. Der Aufklärungsfilm aus Belgien "Puberty" wurde nicht als illegal oder legal erklärt. Das Verfahren wurde bereits vor der Urteilsverkündung gem. § 154a Abs. 2 StPO eingestellt. 3. Die Einziehung der inkriminierten Datenträger wird angeordnet. Die ausführliche und schriftliche Begründung des Urteils wird hier in rund 5 Wochen eintreffen. Wir verzichten deshalb an dieser Stelle auf den genauen Inhalt der mündlichen Urteilsbegründung. Nur Kurz: Das die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, soll an den Vorstrafen gelegen haben und daran, dass keine Einsicht vorhanden gewesen ist. Es kann keine Einsicht geben, wenn wir der Überzeugung sind, dass alle Datenträger - mit Ausnahme der zwei Jugendpornos - legale Inhalt haben. Die Dauer des gesamten Verfahrens von 3 Jahren und 9 Monaten wurde ganz offentlicht nicht berücksichtigt. Die Straffreiheit in diesem Zeitraum auch nicht. ************************************************* Pforzheimer Justizskandal: Erste Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe-Pforzheim(2. Instanz) wegen einem Link auf Schutzalter-Blog & elf Datenträgern mit angeblich illegalen Inhalten - 21.11.2012 Filmvorführung im Landgericht: Inaugenscheinnahme von 11 Datenträgern mit angeblich "Kinderpornos(3)" und "Jugendpornos"(2) und "Jugendgefährdung"(6) + K13online-Link auf das Schutzalter-Blog Der Vorsitzende Richter Heidrich am Landgericht Karlsruhe in Pforzheim veranstalte im großen Gerichtssaal 1 eine Filmvorführung mit elf Datenträgern. Dazu wurde die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen. Von den Medien waren lediglich die Pressevertreter der Pforzheimer Zeitung(PZ) und des Pforzheimer Kuriers zur Berichterstattung erschienen. Zuschauer waren nicht anwesend. Gleich zu Anfang verlas der Inhaber dieser K13online Webseiten seine persönliche Erklärung. Zum Abschluss des 1. Verhandlungstages stellte der Verteidiger RA Graßmann die Beweisanträge, über die jedoch erst am 2. Verhandlungstermin am 5. Dezember entschieden wird. In 2 Wochen soll dann das Urteil verkündet werden. Lesen Sie weiter mit einem Klick.... http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=2406 u.v.a.m... |
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geschrieben von K13online Redaktion am 05.12.2012 |
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