„In einem Rechtsstaat beugt sich der Staat nicht einer Mehrheit, sondern verteidigt das Recht des Einzelnen. Nur dafür ist er da und hat die Macht dazu von allen übertragen bekommen.“ - Sokrates
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Anhörung im Rechtsausschuss: Scharfe Kritik & Ablehnung von allen Sachverständigen zum Gesetzentwurf des Justizministers Heiko Maas(SPD) zur Verschärfung im Sexualstrafrecht 14.10.2014

Deutscher Anwaltsverein(DAV): Rechtsanwalt Rüdiger Deckers vertritt rund 67.000 Anwälte und fordert von der Bundesregierung, auf eine weitere Verschärfung im Sexualstrafrecht zu verzichten

Die Sachverständigen haben sich bei der Anhörung im Rechtsausschuss zur erneuten Verschärfung im Sexualstrafrecht mit großer Mehrheit gegen eine Verlängerung der Verjährungsfristen(§ 78 StGB) ausgesprochen. Überwiegend gab es von den Rechtexperten auch scharfe Kritik bis Anlehnung zu den unbestimmten Rechtsbegriffen im Gesetzentwurf zu den §§ 184b & 184c StGB sowie zum § 201a StGB. Der vorliegende Entwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas(SPD) erfüllt das Bestimmtheitsgebot in Art. 103 II Grundgesetz nicht. Auch die Alternativ-Vorschläge in den Formulierungen der Tatbestandsmerkmale einiger Sachverständiger sind verfassungswidrig. Die K13online Redaktion schließt sich den Rechtsauffassungen des DAV an und fordert von den Mitgliedern des Rechtsausschusses bzw. von der Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass kein verfassungswidriges Gesetz das Bundesgesetzblatt erreicht. Die ausführlichen Stellungnahmen der Sachverständigen und unsere Kommentierungen lesen Sie mit einem Klick auf mehr...

http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_10/-/335050

Experten-Kritik am neuen Sexualstrafrecht

Die Dortmunder Oberstaatsanwältin Birgit Cirullies sprach einige der größten Bedenken der Sachverständigen an. Allgemein begrüßte sie die neuen Vorschriften, viele Änderungen seien nötig. An manchen Stellen habe sie aber Bedenken. Besonders fragwürdig ist ihrer Aussage nach die Neufassung des Paragrafen 184 b des Strafgesetzbuches, nachdem zukünftig die Herstellung und Verbreitung von Bildern von „ganz oder teilweise unbekleideten Personen unter vierzehn Jahren in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ strafbar sein soll. „Diese Formulierung ist zu unbestimmt und nicht bestimmt genug zu gleich“, sagte sie. Besser sei es, direkt die Formulierung der Lanzarote-Konvention zu übernehmen, welche mit dem Gesetzentwurf umgesetzt werden soll. Deren Formulierung enthalte den Hinweis auf die entblößten Geschlechtsteile der Kinder, was eine größere Bestimmtheit zur Folge habe, argumentierte Cirullies. Andere Sachverständige sahen das genauso und wiesen darauf hin, die Formulierung „in aufreizender Pose“ hinzuzufügen oder explizit zu nennen, was auf den Bildern nicht zu sehen sein darf. Weiter sagte Cirullies, dass nicht, wie geplant, das unbefugte Herstellen von Bildern nackter Personen im öffentlichen Raum bestraft werden solle, sondern nur die unbefugte Weitergabe beziehungsweise das unbefugte Herstellen solcher Bilder, sollten diese in einem besonders geschützten Raum aufgenommen worden sein, beispielsweise im Schlafzimmer.
http://www.bundestag.de/blob/334534/4c430477bd0cf1caea2887e075e04d49/cirullies-data.pdf

K13online Anmerkungen
Die OStAin Cirullies hat zwar die Grundrechtsverletzung des Bestimmtheitsgebotes im Art. 103 II Grundgesetz im Gesetzentwurf erkannt. Jedoch vertritt Sie die rechtsfehlerhafte Ansicht, die vorliegenden unbestimmten Rechtsbegriffe im § 184b StGB durch eine andere und ebenso grundgesetzwidrige Formulierung zu ersetzen. Darüber hinaus läßt Sie den noch deutlicheren Grundgesetzverstoß in 184c StGB völlig außer Acht. Zu § 201a StGB kritisiert Sie lediglich, dass die Herstellung legal bleiben sollte, aber die Weitergabe strafbar sein soll. Damit nimmt Sie den Eingriff in den Schutzbereich des Grundgesetzes bezüglich des Bestimmtheitsgebotes hinsichtlich von reinen Kindernacktaufnahmen billigend in Kauf. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen lehnt die OStAin Cirullies deutlich ab.

Jörg Eisele von der Universität Tübingen teilte die Auffassungen von Cirullies und kritisierte weiterhin, dass künftig die Herstellung und Verbreitung von Bildern strafbar sein soll, welche „dem Ansehen der Person schaden“, so die Formulierung des Gesetzestexts. Diese Formulierung sei vollkommen unbestimmt und führe nur zu einer zusätzlichen Belastung der Gerichte. Dadurch würden zum Beispiel auch Fotos betrunkener Menschen auf einer Party strafbar werden.
http://www.bundestag.de/blob/333932/f833f1ea050bb7978ef55f06174ff16b/eisele-data.pdf

K13online Anmerkungen
Auch Jörg Eisele hat den Unrechtsgehalt im Gesetzentwurf zu § 201a StGB hinsichtlich des Bestimmtheitsgebotes erkannt. Will jedoch auch nur die Herstellung legal bleiben lassen. Zu den § 184b & 184c StGB positioniert sich Eisele nicht eindeutig dafür oder dagegen, sondern stellt seine Positionen lediglich zur Diskussion. Zur Verlängerung der Verjährungsfristen äußert er sich nicht. Die Ausweitung des § 174 ff. StGB wird vom Ihm begrüßt. Zur Strafbarkeit des Cyber-Groomings vertritt er eine sehr kritische Haltung und lehnt die Strafbarkeit es Versuches ab. Insgesamt nimmt er durchgehend auf die Lanzarote-Konvention und die EU-Richtlinien Bezug. Und schlägt Tatbestandsmerkmals im österreichischen
Recht aus § 208a StGB vor.

Die Folgen der Neuregelungen für die Praxis waren auch Thema der Ausführungen von Rainer Franosch von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Er begrüßte die Klarstellung, die durch die Verwendung des Wortes „Daten“ anstatt „Schrift“ erfolge. Das erleichtere die Strafverfolgung. Außerdem riet Franosch dazu, beim sogenannten Cybergrooming eine Versuchsstrafbarkeit einzuführen. Beim Cybergrooming nähern sich erwachsene Personen über das Internet Kindern und fordern diese zu sexuellen Handlungen auf.
http://www.bundestag.de/blob/333782/046b07b1936e139642f86f4d32fd702c/rainer-franosch-data.pdf

K13online Anmerkungen
Franosch stellt zu den § 184b und 184c StGB fest, dass die geltenden Gesetzgebung bereits heute das sexuelle "Posing" in der Rechtsprechung unter Strafe stellt. Die neue Formulierung im Gesetzentwurf hält er für überflüssig bzw. für ungeeignet. Auch seine Vorschläge einer Formulierung der Neufassung verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot im Grundgesetz. Franosch fordert allerdings eine noch höhere Strafandrohung wie im Gesetzentwurf vorgesehen von derzeit zwei Jahren(Entwurf drei Jahre) auf dann fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auf eine geplante Verlängerung der Verjährungsfristen geht er in seiner Stellungnahmen nicht speziell ein. Ebenso nicht zu § 201a StGB. Insgesamt stimmt er jedoch dem Gesetzentwurf in alle den Punkten zu, die nicht in seiner Stellungnahme zu finden sind.

Robert Grain, Richter am Amtsgericht München, kritisierte die Übernahme der Definition von Kinderpornografie für Jugendpornografie. Hier bestehe ein Wertungswiderspruch, da die sexuelle Entwicklung von Jugendlichen doch erlaubt sei. Vielmehr solle Jugendpornografie wie Erwachsenenpornografie behandelt werden. Die neue Regelung würde „sämtliche Posingbilder vom Strand beinhalten“. Jugendliche machten nun einmal Fotos vom ersten Freund oder der ersten Freundin und da könne auch „ein Oben-ohne-Foto dabei“ sein. Selbst er müsste nach dieser Regelung nachsehen, ob er nicht das ein oder andere „strafbare“ Foto seiner ersten Freundin besitze.
http://www.bundestag.de/blob/333934/fdb249391dfb9f4ed46ae361c3b669fb/grain-data.pdf

K13online Anmerkungen
Richter Grain vertritt über die oben genannten Positionen hinaus die Ansicht, dass es keine Verlängerung der Verjährungsfristen geben sollte. Er hält die neuen Formulierungen im Gesetzentwurf des § 184b StGB für nicht geeignet. Indirekt fordert er sogar die Abschaffung des gegenwärtigen § 184c StGB. Die Jugendpornografie sollte mit der Erwachsenenpornografie gleichgesetzt werden. Allerdings sollte die Strafandrohung im § 184b auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. " Die Vorgeschlagene Definition als „ eine sexuell aufreizende Darstellung der entblößten Genitalien oder des entblößten Gesäßes zum Gegenstand hat verdient meines Erachtens den Vorzug", sagt Grain. Auch ein solches Straftatbestandmerkmal erfüllt nach unserer Rechtsauffassung nicht dem Bestimmtheitsgebot im Grundgesetz. Mit einer solchen Formulierung wird jedes nackte Kind zur Kinderpornografie. Denn Genitalien & Gesäße sind immer bei Kindernacktaufnahmen zu sehen. Ein vermeintlich sexueller Bezug liegt immer in der Sichtweise des Betrachters. Zum Bestimmtheitsgebot gehört jedoch, dass es nur auf den konkreten Inhalt der Aufnahmen ankommen darf.

Überwiegend abgelehnt wurde von den Sachverständigen die Verlängerung der Verjährungsfrist von Kindesmissbrauch bis zum 30. Lebensjahr des Opfers. Rüdiger Deckers, Strafverteidiger aus Berlin, sagte, nach einer so langen Zeit seien solche Verfahren „im Prinzip injustiziabel“. Die Zeugen oder Opfer könnten sich schwer erinnern, was sowohl den Angeklagten als auch den Opfern schade. Durch die geringere Qualität der Aussagen werde gegen das Rechtsschutzgebot der Angeklagten verstoßen. Zudem liefen die Opfer Gefahr, durch andere Quellen beeinflusst zu werden. So hätten Studien nachgewiesen, dass es beispielsweise durch „gutgemeinte Therapien“, Autosuggestion oder externe Personen „durchaus zu einem Einfluss auf die Rezeption der Wirklichkeit“ kommen könne, sagte Deckers.
http://www.bundestag.de/blob/333618/4652ab1b566931f774e7bb1f98d895ab/dav-data.pdf

K13online Anmerkungen
Der Deutsche Anwaltsverein lehnt nicht nur die Verlängerung der Verjährungsfristen ab, sondern fordert darüber hinaus, auf eine komplette Verschärfung des Sexualstrafrechts zu verzichten. Diesen Forderungen schließt sich die K13online Redaktion und mit wenigen Ausnahmen wohl auch die gesamte Pädophilenszene von geschätzten über 250.000 Betroffenen sowie vielen weiteren Menschen/Projekten an, die sich für die Wahrung der diesbezüglichen Grund- und Menschenrechte einsetzen.

Hier wiedersprach Tatjana Hörnle von der Humboldt-Universität Berlin. Es seien zwar nur wenige Fälle, die nach so langer Zeit noch gelöst und bestraft würden, aber es gebe sie. Außerdem sei es immerhin noch die Entscheidung der Opfer, ob diese Misshandlungen anzeigten oder nicht. Allerdings forderte Hörnle eine kostenfreie Rechtsberatung für die Opfer vor der Anzeige, damit diese über die Folgen und Erfolgsaussichten des Verfahrens Bescheid wüssten.
http://www.bundestag.de/blob/334536/f0532cb0f8b2a123177e9f837ccd5f69/hoernle-data.pdf

K13online Anmerkungen
Die Einrichtung einer kostenlosen Beratungsstelle für Opfer sexueller Gewalttaten wird begrüßt. Das sich Frau Hörnle als im Prinzip einzige Sachverständige für eine Verlängerung der Verjährungsfristen laut Gesetzentwurf ausspricht, ist allerdings völlig unverständlich und zeigt, dass auch Sie dem Zeitgeist einer Missbrauchshysterie der Opfervereine unterlegen ist. Bei der Erweiterung des § 174 ff. StGB vertritt Sie nicht nur die fehlerhafte Rechtsauffassung des Gesetzentwurfes, sondern geht sogar noch darüber hinaus, dass auch nicht-pädagogisches Personal einbezogen werden soll. Sie begrüßt die Verschärfungen in den §§ 184b und 184c StGB bedingungslos. Ebenso hält Sie die Formulierungen im neuen § 201a StGB mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Lediglich soll die Herstellung nicht mit Strafe bedroht werden. Nach unseren Kenntnissen hat Frau Hörnle an dem Gesetzentwurf des Justizministers Maas zumindest mitgearbeitet. So ist es kein Wunder, dass Sie im Gegensatz zu fast allen anderen Sachverständigen, keine nennenswerte Kritik vorgetragen hat.

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K13online - Keine Verschärfungen im Sexualstrafrecht: Öffentliche Anhörung von sieben Sachverständigen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestag schon am Montag, den 13. Oktober 2014 um 13:00 Uhr - vom 13.10.2014
Geplanter Schnellschuss ist kontraproduktiv: Gesetzgebungsverfahren bedarf nicht nur einer parlamentarischen Debatte, sondern auch einer breiten gesellschafts-politischen und insbesondere medialen Diskussion in der Öffentlichkeit
In einer neuen Rekordzeit von nur knapp zwei Wochen nach der 1. Lesung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur erneuten Verschärfung im Sexualstrafrecht findet die Anhörung von sieben Sachverständigen bereits am 13. Okt. 2014 statt. Der offenbar geplante Schnellschuss wird sich als kontraproduktiv erweisen. Das Gesetzgebungsverfahren bedarf nicht nur einer parlamentarischen Debatte, sondern auch einer breiten gesellschafts-politischen und insbesondere medialen Diskussion in der Öffentlichkeit. Der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung ist noch nicht bewusst, welche Eingriffe in den Schutzbereich des Grundgesetzes für jeden Bürger damit verbunden sein werden. Die Rechtsunsicherheit in der Bevölkerung wird rapide ansteigen. Die neuen Strafbarkeiten werden die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie letztendlich auch den Strafvollzug stark belasten und völlig überfordern. Die K13online Redaktion hat dieses News als Pressemitteilung an alle 39 Mitglieder aller Fraktionen des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz gesandt....
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2915

u.v.a.m..

geschrieben von K13online Redaktion [Druckansicht]


Kommentare

von K13online
am 14.10.2014

taz.de: Maas ist schärfer als Bayern

Zitate
„Rechtsstaatlicher Albtraum“

Am Montag befassen sich im Rechtsausschuss des Bundestags Experten mit dem Gesetzentwurf. Es ist damit zu rechnen, dass Maas auch hier Gegenwind bekommt. So fordert der Deutsche Anwaltsverein, dessen Stellungnahme bereits vorliegt, auf die Änderung von Paragraf 201a zu verzichten. Es sei „unverhältnismäßig“, bereits die Herstellung von Fotos, die dem Aufgenommenen peinlich sind, zu bestrafen. Bei den Nacktbildern bestehe die Gefahr, dass auch „spontane, situationsgegebene Aufnahmen aller Art“ unter Strafe gestellt würden.

Am Freitag befasste sich bereits der Bundestag mit Maas’ Gesetzentwurf. Dabei kritisierten alle zu Wort kommenden Justizminister die geplante Verschärfung von Paragraf 201a. Sachsens Minister Jürgen Martens (FDP) sprach sogar von einem „rechtsstaatlichen Albtraum“. Am Ende empfahl der Bundesrat, die Vorschrift „mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtssicher auszugestalten“.

https://www.taz.de/Lex-Edathy-im-Bundestag/!147565

K13online Anmerkungen
Sehr kluge und weitblickende Äußerungen vom Anwaltsverein und Martens. Die Gesetze verfolgen ein strafrechtliches Ziel, welches in der Realität nicht umsetzbar ist. Jeder diesbezügliche Straftatbestand verstößt immer gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes. Es sei denn, es steht im Gesetz: Alle nackten Kinder sind Kinderpornos! Ein solch irres Gesetz würde es dann NUR in Deutschland geben. Die sozialen Folgen wären überhaupt nicht absehbar. Verrücktes Deutschland, was sich hier gegenwärtig in der Politik abspielt. Das es bisher noch keinen wirklich großen Protest gegen diesen Gesetzentwurf gegeben hat, grenzt an ein Wunder. Vermutlich glaubt die Bevölkerung fest dran, dass so etwas nie Gesetz werden kann. Oder die Menschen glauben daran, dass diese Gesetze dem Kinderschutz dienen. Was für ein absurder Gedanke. Auch die Berichterstattungen in den sogenannten Mainstream-Medien halten sich in sehr engen Grenzen. Einen wirklichen medialen Aufschrei hat es bisher noch nicht gegeben. Die Gleichgültigkeit und das Desinteresse hat noch immer die Oberhand....


von K13online
am 14.10.2014

ARD-Tagesschau.de: Strafbarkeit von Bildern nackter Kinder - Zweifel an Maas Entwurf

Zitate
Alltägliches Verhalten von Eltern nicht kriminalisieren

Auch dass künftig ein Strandfoto von nackten Kindern schon strafbar sein könnte, geht den Experten entschieden zu weit. Schon im Vorfeld wurde kritisiert, dass damit Eltern und Nachbarn kriminalisiert würden die beispielsweise bei einer Geburtstagsfeier Fotos von Kindern beim Planschen machten. Zwar hatte Justizminister Maas versichert, dass nichts kriminalisiert werde, was zum Alltag vieler Eltern gehöre, wie das Fotografieren ihrer Kinder am Strand. Laut Gesetzestext sollen ja nur "unbefugte" Aufnahmen strafbar sein, auf Eltern würde das nicht zutreffen.

Doch Experten wie der Strafrechtler Eisele befürchten, dass am Strand oder bei Kindergeburtstagen leicht auch Spielkameraden des Kindes oder andere Kinder im Hintergrund auf ein Foto gelangen können und lehnen die Strafbarkeit solcher Aufnahmen ab. Erst die Verbreitung - zumal zu kommerziellen Zwecken - sollte strafbar sein.

http://www.tagesschau.de/inland/sexualstrafrecht-105.html

K13online Anmerkungen
Wie soll eine Ermittlungsbehörde prüfen, ob Aufnahmen nackter Kinder von den Eltern gemacht wurden oder einer anderen Person? In der Praxis bedeutet dies, dass erst einmal ALLE Aufnahmen kriminalisiert werden. Jedem Nacktfoto muss ein schriftlicher Nachweis darüber beiliegen, wer die Fotos gemacht hat. Ein solches Gesetz ist in der Praxis nicht anwendbar. Es eröffnet der Willkür Tür und Tor. Ein Pädophiler strebt damit natürlich immer eine Absicht an. Alle anderen Menschen streben keine Absicht an. Ein solche Praxis und Gesetz ist schlicht und einfach verfassungswidrig. Denn ALLE Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Seid der Erfindung der Fotografie und der Filmkamera gibt es weltweit FKK-Aufnahmen. Solche Zeitschriften, Magazine oder DVDs & CD-Rom und insbesondere im Internet gibt es weltweit Millionen solcher Darstellungen. Wenn all dies in Zukunft durch den § 201a StGB verboten wird, dann wird es massenweise Verfahren geben. Jeder Bürger müsste in seinen Foto-Alben nachschauen, ob ER solche Fotos besitzt. Das wäre total absurd und irre. Auch bei der Weitergabe, Tausch oder Verkauf/Kauf solcher Nacktaufnahmen von Kindern und insbesondere von Jugendlichen bis 18 Jahren, wird kein Rechtsgut verletzt. Der bestehende § 201a StGB und besonders das Urheberrecht am eigenen Bild reicht völlig zum Schutz von Kindern und allen Menschen aus. Wer hier eine Verschärfung will hat jeden Bezug zur Realität verloren. Ja, ER ist sogar psychisch krank im Kopf und einer Missbrauchshysterie unterlegen, die dringend einer therapeutischen Behandlung bedarf....

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