Kein nachteiliger Kuhhandel mit dem Illmenauer Amtsrichter: Gerichtsverfahren soll in die 2. Instanz der Berufung an ein Landgericht gehen
Mit dem Einspruch gegen einen rechtsfehlerhaften Strafbefehl hat das AZOV-Justizopfer einen Teilerfolg erreicht. Jedoch wurden die beanstandeten Datenträger vor dem Amtsgericht nicht in Augenschein genommen. Demnach war auch keine rechtliche Würdigung möglich. Das ergangene Urteil des Amtsgerichtes in Illmenau von geminderten sechs Monaten Bewährungsstrafe und geringerer Geldstrafe von 2 Tsd Euro beruht also auf reinen Vermutungen bzw. Behauptungen der Staatsanwaltschaft. Ein solches Unrechts-Urteil kann in der Berfungsinstanz vor einem Landgericht keinen Bestand haben. Es bedarf einer neuen Beweisaufnahme mit der Inaugenscheinnahme aller Datenträger. Sofern auch das Landgericht dies auf Antrag ablehnt, ist bereits der erste Revisionsgrund vor dem Oberlandgericht vorhanden. Das Justizopfer wartet nun mit seinem Pflichtverteidiger auf die schriftliche Begründung des Amtsgerichtes. Er hat K13online einen eigenen Prozessbericht übermittelt, den wir in diesem News publizieren und mit einem Klick auf weiterlesen angeschaut werden kann. Ebenso finden Sie im News die Stellungnahme von K13online(Auszug): Es hat auch keine echte Strafminderung hinsichtlich der Länge des Verfahrens gegeben. Ebenso wurde die U-Haft in Österreich nicht berücksichtig. Geschweige denn, dass es sich um eine erste "Tat" handelt und es in den letzten fünf Jahren keine Rückfälle mehr gegeben hat. Was das Justizopfer inzwischen alles erlitten und überleben musste, ist ohnehin unbezahlbar....! Das Königlich Bayerische (Illmenauer) Amtsgericht lebt und ist bei dieser Deliktsart Tag tägliche Realität. Ein Video von Anfang des 19. Jahrhunderts läßt grüßen. Gegen Unrecht hilft nur Widerstand...
https://www.thueringen.de/th4/olg/gerichte_in_thueringen/landgericht_erfurt/ags/amtsgericht_arnstadt/index.aspx
Prozessbericht des AZOV-Betroffenen K13online Falls Nummer 8
Der Antrag zum Beweisverwertungsverbot wurde wie erwartet abgelehnt.
Das trotz der Feststellung, dass die Grundlage der Hausdurchsuchung lediglich auf einem "Stammdatenblatt und Zugangsdaten“ beruht, welches von der Staatsanwaltschaft Wien beantragt wurde und dieser Antrag zur Herausgabe der Daten keine richterliche Anordnung enthielt.
Das heißt es wurde in Österreich gegen mich ermittelt und Daten erhoben, obwohl kein Richter dem zugestimmt hatte.
Im Nachgang spielt das jedoch für das deutsche Gericht keine Rolle.
Der Richter räumt ein, dass ein Großteil der ca. 180 Bilder eindeutige Posen betrifft, bei denen auch das Geschlechtsteil abgebildet sei. Auch räumte er ein, dass ein großer Teil der Bilder nach der alten Rechtsfassung (also 2013) nicht strafrelevant wären, eine Herausgabe nach heutiger Rechtssprechung aber nicht mehr gehen würde.
Ein kleiner Teil, die Zufallsfunde, sind echte KiPo.
Das wiederum sieht das Gericht so relevant an, dass eine Strafe unbedingt zu verhängen sei und eine ledigliche „Geldbuße“ bei gleichzeitigem Einbehalt der beschlagnahmten Festplatten und Rechner, außer Diskussion stellte.
Somit stellt uns das Gericht vor die Frage, ob wir (Angeklagter und Verteidiger) uns auf den im Strafbefehl genannten Umfang einlassen möchten, hierzu würde jedes Bild untersucht und in der nächsten Verhandlung auch IT Experten des LKA hinzugerufen oder ob wir unseren Einspruch auf die Rechtsfolge beschränken würden.
Nach langer Beratung mit meinem Anwalt in einer dafür zur Verfügung gestellten Pause, haben wir uns für letzteres entschieden, da es für das Gericht unrelevant scheint, ob es sich um 3.700 Bilder, 180 oder sogar nur 18 Fotos handelt, wenn sich auf einen wenigen „echte“ KiPo befinden.
Ich habe noch einmal die Gelegenheit bekommen die Hausdurchsuchung, Haft und Haftzeit dem Gericht zu schildern, wie auch die beruflichen und persönlichen Konsequenzen die sich daraus für mich ergeben hatten.
Mein Verteidiger hatte erneut herausgestellt, dass es ungewöhnlich ist, dass jemand für Bilder in U-Haft kommt und es in seiner 40 jährigen Tätigkeit in Thüringen keinen derartigen Fall gegeben hatte. Das hier gegebenenfalls ein Urteil gesprochen wird, das auf einer unrechtmäßigen Beschaffung/Sicherstellung beruht. Das die Bilder gelöscht waren und wiederhergestellt werden mussten oder sich in irgendwelchen Cache-Speichern des Rechners befunden haben könnten und so von einer absichtlichen Beschaffung keine Rede sein kann. Das ich nicht vorbestraft sei, die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist und das seither ich nicht auffällig geworden bin.
Schlußendlich erfolgte das Urteil mit 6 Monaten auf Bewährung (von 2 Jahren), einer Einmalzahlung an ein Kinderhilfswerk in Höhe von 2.000€ und die Festplatten würden einbehalten bleiben.
Wir werden jedenfalls Rechtsmittel einlegen und nach Eingang des schriftlichen Urteils sehen, wie wir weiter vorgehen werden.
Da keine Bilder gesichtet wurden, kann ich leider auch nicht sagen, ob sich unter den verbliebenen ca. 180 Bildern auch welche aus der AZOV-Serie stammen. Filme standen jedenfalls nicht mehr auf der Liste der zu beurteilenden „Schriften“.
K13online Anmerkungen
Das Amtsgericht hat einen Strafnachlass von drei Monaten gewährt und die Geldstrafe von 3 Tsd auf 2 Tsd Euro gemindert. Das ist zwar mehr als nix, aber reicht bei Weitem nicht aus. Eine Inaugenscheinnahme aller Datenträger fand nicht statt. Somit ist weiterhin völlig unklar, ob und welche der Datenträger legal sind und welche illegal sein sollen. Das Amtsgericht wollte sich diese Mühe nicht machen. Nach Rechtsauffassung von K13online ist dies vollkommen inakzeptabel. Es hat auch keine echte Strafminderung hinsichtlich der Länge des Verfahrens gegeben. Ebenso wurde die U-Haft in Österreich nicht berücksichtig. Geschweige denn, dass es sich um eine erste "Tat" handelt und es in den letzten fünf Jahren keine Rückfälle mehr gegeben hat. Das sich auf ganz wenigen Datenträgern "echte KP" befunden haben, wird nicht bestritten. Aus diesem Grund kann es wegen den bestehenden Unrechtsgesetzen zwar keinen Freispruch geben, jedoch sieht die Rechtspraxis für solche Fälle lediglich Geldstrafen vor. In der Berufung wäre vom Landgericht ein Urteil von zum Beispiel 80 Tagessätzen zu je X Euro möglich. Der Tagessatz richtet sich nach dem Einkommen. Erst ab 90 Tagessätze(ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe) gilt ein Verurteilter als vorbestraft. Nach Auffassung von K13online sollte das o.g. Zielsetzung in der Berufung sein. Sofern vom Landgericht ein höheres Strafmaß verhängt werden sollte, empfehlen wir die Revision(3. Instanz) vor einem Oberlandgericht. Was das Justizopfer inzwischen alles erlitten und überleben musste, ist ohnehin unbezahlbar....
AZOV-Fall Nr. 8 nach fünf Jahren Verfahrensdauer in Österreich & Deutschland vor dem Amtsgericht: Einspruch gegen Strafbefehl von 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wird verhandelt |
12.05.2018 |
Ein buch- und filmreifer Justizkrimi: Von Knallgranaten eines SEK-Kommandos über U-Haft bis zum Strafbefehl & Einspruch & Hauptverhandlung am 8. Mai 2018 bei plötzlicher Minderung der "Kinderporno-Dateien" von 3.774 auf 188
Es ist ein Justizkrimi & Justizskandal, der am 4. September 2013 mit der Stürmung eines Sondereinsatzkommandos(Cobra) in Österreich begann. Mit Knallgranaten wurde die Wohnungstür eines AZOV-Kunden aufgebrochen, wo der Betroffene gerade mit der Polizei telefonierte. Es folgte eine dreieinhalb monatige U-Haft unter schwersten Haftbedingungen. Nach seiner Entlassung zog das Justizopfer wieder zurück nach Deutschland und sollte auch noch den von der Polizei angerichteten Schaden bezahlen. Der Anfangsverdacht bestand lediglich darin, neun AZOV-Titel im legalen Shop gekauft zu haben. Zusätzliche Ermittlungen wegen des § 176 ff StGB(in Österreich §§ 206 und 207 StGB) wurden wegen erwiesener Unschuld eingestellt. Jedoch gab es in beiden Ländern Vernehmungen von Kindern & Jugendlichen, die zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hatten. Anfang 2017 erging von einem Amtsgericht ein Strafbefehl von 9 Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung. Das Justizopfer soll zusätzlich 3 Tausend Euro an einen Verein zahlen. Nach fast fünf Jahren Verfahrensdauer fand nach dem Einspruch gegen den rechtsfehlerhaften Strafbefehl am 8. Mai 2018 die Hauptverhandlung vor einem Amtsgericht statt. Die Verhandlung dauerte nur 30 Minuten. Der Verteidiger stellte mehrere Beweisanträge, um dem Gericht zu verdeutlichen, dass in mehrfacher Hinsicht schwere Rechtsfehler begangen wurden. Plötzlich minderte sich die Anzahl der angeblichen "Kinderporno-Dateien" von 3.774 auf nur noch 188 Dateien. Für die Inaugenscheinnahme waren zunächst sechs Verhandlungstage angesetzt, die nun auf drei Tage reduziert wurden. Der Betroffene & sein Verteidiger geht jedoch davon aus, dass auch diese Zahl nicht korrekt sein wird. Jedenfalls waren die AZOV-Filme nach dem damaligen § 184 ff StGB(alt) legal. Die sogenannten Zufallsfunde werden am nächsten Verhandlungtag 15. Mai 2018 in Augenschein genommen. Gegen Unrecht hilft nur Widerstand! K13online erklärt sich auch zu diesem 8. AZOV-Fall solidarisch. Seit Beginn der "Operation Spade/Selm" hatten sich insgesamt 19 Betroffene & Justizopfer an uns gewandt, die wir in den letzten Jahren betreut haben. Der jetzt verhandelte 8. Fall wird wohl der Letzte sein. Der bekannteste AZOV-Fall war Sebastian Edathy(damals SPD-Bundestagsabgeordneter) gewesen...
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