AZOV-Fall Nr. 8 nach fünf Jahren Verfahrensdauer in Österreich & Deutschland vor dem Amtsgericht: Einspruch gegen Strafbefehl von 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wird verhandelt

Ein buch- und filmreifer Justizkrimi: Von Knallgranaten eines SEK-Kommandos über U-Haft bis zum Strafbefehl & Einspruch & Hauptverhandlung am 8. Mai 2018 bei plötzlicher Minderung der "Kinderporno-Dateien" von 3.774 auf 188

Es ist ein Justizkrimi & Justizskandal, der am 4. September 2013 mit der Stürmung eines Sondereinsatzkommandos(Cobra) in Österreich begann. Mit Knallgranaten wurde die Wohnungstür eines AZOV-Kunden aufgebrochen, wo der Betroffene gerade mit der Polizei telefonierte. Es folgte eine dreieinhalb monatige U-Haft unter schwersten Haftbedingungen. Nach seiner Entlassung zog das Justizopfer wieder zurück nach Deutschland und sollte auch noch den von der Polizei angerichteten Schaden bezahlen. Der Anfangsverdacht bestand lediglich darin, neun AZOV-Titel im legalen Shop gekauft zu haben. Zusätzliche Ermittlungen wegen des § 176 ff StGB(in Österreich §§ 206 und 207 StGB) wurden wegen erwiesener Unschuld eingestellt. Jedoch gab es in beiden Ländern Vernehmungen von Kindern & Jugendlichen, die zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hatten. Anfang 2017 erging von einem Amtsgericht ein Strafbefehl von 9 Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung. Das Justizopfer soll zusätzlich 3 Tausend Euro an einen Verein zahlen. Nach fast fünf Jahren Verfahrensdauer fand nach dem Einspruch gegen den rechtsfehlerhaften  Strafbefehl am 8. Mai 2018 die Hauptverhandlung vor einem Amtsgericht statt. Die Verhandlung dauerte nur 30 Minuten. Der Verteidiger stellte mehrere Beweisanträge, um dem Gericht zu verdeutlichen, dass in mehrfacher Hinsicht schwere Rechtsfehler begangen wurden. Plötzlich minderte sich die Anzahl der angeblichen "Kinderporno-Dateien" von 3.774 auf nur noch 188 Dateien. Für die Inaugenscheinnahme waren zunächst sechs Verhandlungstage angesetzt, die nun auf drei Tage reduziert wurden. Der Betroffene & sein Verteidiger geht jedoch davon aus, dass auch diese Zahl nicht korrekt sein wird. Jedenfalls waren die AZOV-Filme nach dem damaligen § 184 ff StGB(alt) legal. Die sogenannten Zufallsfunde werden am nächsten Verhandlungtag 15. Mai 2018 in Augenschein genommen. Gegen Unrecht hilft nur Widerstand! K13online erklärt sich auch zu diesem 8. AZOV-Fall solidarisch. Seit Beginn der "Operation Spade/Selm" hatten sich insgesamt 19 Betroffene & Justizopfer an uns gewandt, die wir in den letzten Jahren betreut haben. Der jetzt verhandelte 8. Fall wird wohl der Letzte sein. Der bekannteste AZOV-Fall war Sebastian Edathy(damals SPD-Bundestagsabgeordneter) gewesen...  

http://web.archive.org/web/20101227234544/http:/www.azovfilms.com/legal.asp



Hintergrund bei Wikiwand: Operation Spade

http://www.wikiwand.com/de/Operation_Spade#/Weblinks


Anlass des Verfahrens & Vorgeschichte bis zum Gerichtsverfahren von heute

K13online hatte am 5. Februar 2014 über das Kontakformular unserer Webseiten einen Hinweis über einen neuen AZOV erhalten, der in diesem aktuellen News mit AZOV-Fall Nummer 8 bezeichnet wird, damit die Anonymität des Betroffenen gewahrt bleibt. Den damaligen Inhalt des Hinweises können Sie dem unteren Kommentar vom 9. Februar 2014 entnehmen.

Der Betroffene war erst nach mehreren anwaltlichen Haftbeschwerden am 9. Dezember 2013 aus der U-Haft in Österreich entlassen worden und musste in seiner vertrümmerten Wohnung leben. Dreieinhalb Monate musste er unter schwersten Haftbedingungen verbringen. Am 17. Februar 2014 schrieb uns der Betroffene in einer EMail: Die Voralberger Zeitung hatte auf einer ganzen Seite über insgesamt 7 Hausdurchsuchungen berichtet. Wenn man jetzt noch bedenkt, dass in meinem Fall sogar die Cobra(Sondereinsatzkommoando) die Wohnung stürmte und Zeugen in Österreich und Deutschland befragt wurden, ist das mehr als Willkür und Rufmord!. Daraufhin reiste er ins Ausland und kam erst am 15. März wieder zurück nach Österreich in seine Wohnung. Am 20. Mai 2014 sandte uns der Betroffene eine weitere EMail und teilte u.a. mit: Er wohne seit dem 1. Mai wieder in Deutschland und seit dem 1. April habe er wieder eine Arbeit gefunden. Das Ermittlungsverfahren in Österreich wegen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern wurde erwartungsgemäß eingestellt. Für mögliche Taten in Deutschland fehle die Zuständigkeit. Das Verfahren wegen angeblichen Kinderpornos gemäß § 207a StGB/Österreich wurde aber nicht eingestellt. Mit EMail vom 3. Juni 2014 hatten wir die Mitteilung bekommen, dass auch das Verfahren wegen KP in Österreich eingestellt wurde, aber nach Deutschland abgetreten wurde. Die nächste Email vom Betroffenen trifft am 22. September bei uns ein. Darin teilt er mit, dass sein Deutscher Anwalt bereits vor zwei Monate in Österreich den Antrag gestellt hatte, alle damals beschlagnahmten Gegenstände wieder heraus zu geben. Im deutschen Ermittlungsverfahren gibt es bis zum 19. Oktober 2014 nichts Neues. Jedoch ging beim Betroffenen ein Einschreiben von der Landespolizeidirektion in Österreich ein. Darin wird mitgeteilt, dass der in der Wohnung durch die Knallgranaten entstandene Schaden anerkannt wird und dieser an den Vermieter beglichen wurde. K13online zitiert aus diesem Schreiben weiter:

"Da der Verdacht bestand, dass Sie ein Verschlüssungsprogamm auf ihrem PC nützen könnten, zeigte sich die zwangsweise Türöffnung erforderlich, um die Wohnung so schnell wie möglich zu betreten, sodass ein Herunterfahren/Abschalten des PCs durch Sie nicht möglich war und so die Beweissicherung entsprechend durchgeführt werden konnte. Sie haben somit den entstanden Schaden in schuldhafter Weise verursacht, weshalb der Ersatzanspruch gegen Sie auf das Bundesministerium für Inneres übergangen ist. Sie werden daher aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens den Betrag von xxxx zu überweisen."

Es ist unfassbar! Sein österreichischer Rechtsanwalt hat natürlich sofort reagiert und eine Bezahlung wegen grober Unverhältnismäßigkeit eines SEK-Kommandos bei diesem geringfügigen Verdacht dieser Deliktsart abgelehnt. Eine solche Maßnahme sei nicht gerechtfertigt gewesen. Beim Zugriff des SEK fand gerade ein Telefongespräch mit dem Betroffenen statt, damit er zu diesem Zeitpunkt nicht an seinem PC sitzt.

Am 16. Januar 2015 teilt der Betroffene mit, dass er nun von der in Deutschland zuständigen Staatsanwaltschaft Nachricht erhalten hat, dass das Verfahren aus Österreich übernommen wurde. Dann herrscht von Seiten der Justiz bis zum 17. April 2017 Funkstille. Das sind rund zwei Jahre und drei Monate. Der Betroffene erhält einen auf den 7. April 2017 datierten Strafbefehl. Das zuständige Amtsgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung, verurteilt. Als Auflage soll er 3 Tausend Euro an eine gemeinnützigen Verein bezahlen. Er soll einem Bewährungshelfe unterstellt werden. Alle Computer und externe Festplatten wurden eingezogen. Darauf sollen sich angeblich 3.373 Bilddateien und 1 Videodatei mit kinderpornografischen Inhalten befunden haben. Der Betroffene war und ist weiterhin Sportfotograf und hat dabei natürlich viele Fotoaufnahmen von Kindern & Jugendlichen beim Schwimmen und Turnen usw.. gemacht. Auch sollen Gayboyteen Dateien dabei sein. Im Strafbefehl, der uns vorliegt, findet keine detailierte Aufschlüssung der o.g. Dateien statt. Klar ist nur, dass dabei neben den AZOV-Filmen auch die sogenannten Zufallsfunde enthalten sind. Der Rechtsanwalt des Betroffenen legt umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Damit wird es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommen.

Nach fast 5 Jahren Verfahrensdauer in Österreich und Deutschland wurde dem Betroffenen der Termin zur Hauptverhandlung an einem Amtsgericht zum 9. Mai 2018 mitgeteilt. Es wurden zur Inaugenscheinnahme der Datenträger sechs Verhandlungstage angesetzt. Im Folgenden zitieren wir Auszüge der EMail vom Betroffenen an uns am gleichen Tage:

Der heutige Termin hatte keine 30 Minuten gedauert und wurde abgebrochen. 

Erst gestern bekam mein Anwalt die Mitteilung, dass nach Sichtung der hiesigen Polizei nun nicht mehr 3.774 Bilder zu beurteilen sind sondern "nur" noch ca. 188!

Die Verhandlungstage wurde damit von 6 angesetzten Tagen auf vorläufig 3 reduziert. 

Nach der Feststellung meiner Personalien habe ich von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch gemacht und mein Anwalt hat verschiedene Anträge eingebracht. Wie unter anderem: 

  1. Pflichtverteidigung beantragt, da Akteneinsicht nur durch einen Verteidiger möglich ist und in diesem Fall unabdingbar. Wurde stattgegeben! Mein Anwalt ist jetzt auch mein Pflichtverteidiger. 
  2. Antrag auf Beweisverwertungsverbot!

Hintergrund: Es hat im Vorfeld keine Klärung gegeben, ob das österreichische Recht auf das deutsche Recht angewendet werden kann. Daher wird in Frage gestellt, ob die Hausdurchsuchung und die damit verbundene Sicherstellung auch nach deutschem Recht statthaft wäre und damit eine Auswertung der deutschen Behörden.

Da diese Frage vom Gericht nicht beantwortet werden konnte wurde die Sitzung unterbrochen und wird nächste Woche am 15.05.2018 fortgesetzt. 

Eine Sichtung der verbleibenden 188 Bilder wurde vom Richter angeboten, jedoch vom Anwalt abgelehnt, da der vorgenannte Fakt erst einmal geklärt werden muss. Zudem konnte nicht benannt werden, auf welchen Datenträgern sich die nunmehr 188 Bilder befinden, was jedoch für eine spätere Herausgabe der anderen Datenträger notwendig wäre. 

Wir gehen davon aus, dass der Antrag auf Beweiserhebungsverbot abgelehnt wird, möchten aber auch in der Folge die nach deutschem Recht illegalen Abläufe meiner Anhaltung in Österreich (dortiger Verfahrensablauf wäre hier nicht möglich) hinweisen, sowie die inzwischen bereits lange Verfahrensdauer von 5 Jahren. 

So viel zum ersten Prozesstag am Amtsgericht..... 


Vom Betroffenen gekaufte AZOV-Titel, die Ursache der rechtswidrigen Hausdurchsuchung in Österreich waren

In Training

The Azov Gym

Boy Fights XXI Commando Christmas

Boy Fights XVIII Commando 2

Boy Fights XVI Vlaviu Wiggles going commando

Boy Fights XVII Slippery Vlaviu commando wiggles

Cutting Room Vlaviu

Black Sea Disc

Paul und Calin


 Titelliste der AZOV-Filme mit weiteren Erläuterungen in englischer Sprache:

https://www.canlii.org/en/on/onsc/doc/2015/2015onsc3080/2015onsc3080.html

 


 


von K13online
am 09.02.2014

Wir haben einen 8. Hinweis erhalten, den wir an dieser Stelle sinngemäß und anonymisiert veröffentlichen:

Ein nebenberuflicher Kinder- und Jugendfotograf hatte am 4. September 2013 eine Hausdurchsuchung mit zeitgleicher Festnahme wegen dem Bezug von AZOV-Filmen in Deutschland & Österreich. Ein Sondereinsatzkommando erstürmte seine Wohnung und hinterließ einen beträchtlichen Schaden. Die Polizei brach trotz Anwesenheit des Justizopfers die Wohnungstür auf und nutzte den "Überraschungseffekt" durch eine Knallgranate.

Anlass der Hausdurchsuchung waren lediglich die AZOV-Filme. Weil das Justizopfer jedoch auch nebenberuflich als Kinder- und Jugendfotograf tätig war und auf seiner Webseite Fotoshootings veröffentlicht hatte, ging die Polizei ohne Beweislage davon aus, dass er auch kinderpornografische Aufnahmen selbst hergestellt hatte. Fotoalben und diverse Festplatten wurden beschlagnahmt. Weil die Auswertung der Gegenstände sehr zeitintensiv war, wurde von Seiten der Ermittlungsbehörden der Vorwurf auf den "sexuellen Missbrauch" von Kindern erweitert. Ein Richter ordnete daraufhin Untersuchungshaft an, die drei Monate und 14 Tage dauern sollte.

Während des Ermittlungsverfahrens & Untersuchungshaft wurden alle Models, Sportler und Familien befragt. KEINER dieser Zeugen hat den Vorwurf des "sexuellen Missbrauchs" von Kindern bestätigt. Das Justizopfer hat schon jetzt nicht nur seine berufliche Nebentätigkeit verloren, sondern auch seinen Hauptberuf, weil er fast vier Monate in U-Haft verbracht hat. Seine gesamte berufliche und persönliche Existenz hat er schon jetzt verloren.

Das Justizopfer ist Mitte Januar 2014 aus seiner beschädigten Wohnung ausgezogen. Er ist seit diesen unfassbaren Vorgängen arbeitslos und ohne Einkommen. Von allen Vorwürfen sind lediglich die AZOV-Filme übrig geblieben. Ein Termin für die Gerichtsverhandlung steht noch nicht fest. Sein Verteidiger ist der Ansicht, dass das zu erwartende Strafmaß zumindest die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft von drei Monaten und 14 Tagen entsprechen wird. Damit wären Schadenersatzzahlungen durch die österreichische Justiz hinfällig.

Aus diesem krassen Fall wird deutlich, mit welchen unlauteren Mitteln die Justiz vorgeht. Die Verhältnismäßigkeit wurde völlig missachtet. Selbst dann, wenn es sich bei den AZOV-Filmen tatsächlich um "kinderpornografische" Inhalte gehandelt hat. Nach unserem Kenntnisstand handelt es sich bei den AZOV-Filmen nach deutschem Recht jedoch nicht um Kinderpornografie. Die österreichische Gesetzgebung und Justizanwendung ist uns jedoch nicht im Detail bekannt. Fest steht jedoch schon jetzt, dass die bisherigen Folgen für das Justizopfer bereits höher zu bewerten sind, als ein mögliches Strafmaß im Urteil. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt das Justizopfer weiterhin als unschuldig, denn ein Freispruch ist nicht ausgeschlossen. Zur gegebenen Zeit werden wir über dieses Gerichtsverfahren in einem separaten News weiter berichten. Wir wünschen dem Justizopfer für die kommende Hauptverhandlung ein gerechtes Urteil.... 

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2670

(Update 22.04.2017) AZOV-Fall Nr. 18 abgeschlossen: Verfahrenseinstellung bei Zufallsfunden & Verurteilung zu drei Monaten auf Bewährung + Geldauflage wegen vier FKK-Fotos auf Zipp-Datei 22.04.2017

Zeugin KOK Wiegand(BKA) stufte vier von 721 FKK-Fotos des AZOV-Titels "Boy Figths XXII"  als "Kinderpornos" gemäß § 184 b. Abs 4 Satz 1 StGB ein * Kinderschutzbund kassiert 1 Tsd Euro Geldauflage

Anfang 2011 hatte ein AZOV-Kunde auf der Webseite des legalen Online-Shops eine Zipp-Datei mit 721 FKK-Fotos heruntergeladen. Im Zuge der Operation "Spade/Selm" stufte die BKA-Beamtin Wiegand vier von diesen Bild-Dateien als "Kinderpornos" ein, die zu einer Hausdurchsuchung beim "Justizopfer" geführt hatten. Die Zeugin Wiegand war bei der Gerichtsverhandlung auch als Zeugin geladen. Nach welchen Kriterien Sie vier Bilder als strafrechtlich relevant einstufte und 717 Bilder der gleichen Art als legal ansah, konnte vor Gericht  nicht wirklich geklärt werden. Das Gericht schloss sich jedenfalls der willkürlichen Rechtsauffassung an und verurteilte das Justizopfer zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung & 1 Tsd Euro Geldauflage an den Kinderschutzbund, der sich darüber sicherlich und wieder einmal riesig gefreut hat. Denn solche Gerichtsauflagen stellen für alle Kinderschutzvereine ein lukratives Geschäftsmodel dar. Bei den vermeintlichen Zufallsfunden wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil die Computer-Festplatten etc... verschlüsselt waren. Das Justizopfer beantragte gemäß §§ im StrEG Schadensersatz wegen der Länge der Verfahrensdauer und erhielt Recht. Ein weiterer Rechtsstreit wegen der Verfahrenskosten ist bei der Justizverwaltung anhängig. K13online hält die Strafzumessung von drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung für nur vier Bilder auch dann für völlig unverhältnismäßig bzw. Unrecht, wenn es sich dabei tatsächlich um echte "Kinderpornos" gehandelt hätte. Reine Nacktaufnahmen(FKK) mit Kindern & Jugendlichen dürfen jedoch nicht den Straftatbestand des Sichbeschaffens nach § 184 ff. StGB erfüllen. Denn das Justizopfer konnte nicht wissen, dass die Justiz gerade diese vier Bild-Dateien als illegal einstufen würde(fehlender Vorsatz). Im damaligen AZOV-Shop waren alle Titel als legal ausgewiesen, wie man im unteren Link entnehmen kann.(Update: Betroffener erhält nach Untätigkeitsklage 220,00 Euro wegen unrechtmäßiger Beschlagnahmung von Gegenständen von 2 Monaten und kann damit fast die gesamten Gerichtskosten von 260,00 Euro begleichen.)  

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3275 
geschrieben von K13online-Redaktion am 12.05.2018 Drucken

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