AZOV-Fall Nr. 8 nach fünf Jahren Verfahrensdauer in Österreich & Deutschland vor dem Amtsgericht: Einspruch gegen Strafbefehl von 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wird verhandelt | |||||||||
Ein buch- und filmreifer Justizkrimi: Von Knallgranaten eines SEK-Kommandos über U-Haft bis zum Strafbefehl & Einspruch & Hauptverhandlung am 8. Mai 2018 bei plötzlicher Minderung der "Kinderporno-Dateien" von 3.774 auf 188 Es ist ein Justizkrimi & Justizskandal, der am 4. September 2013 mit der Stürmung eines Sondereinsatzkommandos(Cobra) in Österreich begann. Mit Knallgranaten wurde die Wohnungstür eines AZOV-Kunden aufgebrochen, wo der Betroffene gerade mit der Polizei telefonierte. Es folgte eine dreieinhalb monatige U-Haft unter schwersten Haftbedingungen. Nach seiner Entlassung zog das Justizopfer wieder zurück nach Deutschland und sollte auch noch den von der Polizei angerichteten Schaden bezahlen. Der Anfangsverdacht bestand lediglich darin, neun AZOV-Titel im legalen Shop gekauft zu haben. Zusätzliche Ermittlungen wegen des § 176 ff StGB(in Österreich §§ 206 und 207 StGB) wurden wegen erwiesener Unschuld eingestellt. Jedoch gab es in beiden Ländern Vernehmungen von Kindern & Jugendlichen, die zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hatten. Anfang 2017 erging von einem Amtsgericht ein Strafbefehl von 9 Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung. Das Justizopfer soll zusätzlich 3 Tausend Euro an einen Verein zahlen. Nach fast fünf Jahren Verfahrensdauer fand nach dem Einspruch gegen den rechtsfehlerhaften Strafbefehl am 8. Mai 2018 die Hauptverhandlung vor einem Amtsgericht statt. Die Verhandlung dauerte nur 30 Minuten. Der Verteidiger stellte mehrere Beweisanträge, um dem Gericht zu verdeutlichen, dass in mehrfacher Hinsicht schwere Rechtsfehler begangen wurden. Plötzlich minderte sich die Anzahl der angeblichen "Kinderporno-Dateien" von 3.774 auf nur noch 188 Dateien. Für die Inaugenscheinnahme waren zunächst sechs Verhandlungstage angesetzt, die nun auf drei Tage reduziert wurden. Der Betroffene & sein Verteidiger geht jedoch davon aus, dass auch diese Zahl nicht korrekt sein wird. Jedenfalls waren die AZOV-Filme nach dem damaligen § 184 ff StGB(alt) legal. Die sogenannten Zufallsfunde werden am nächsten Verhandlungtag 15. Mai 2018 in Augenschein genommen. Gegen Unrecht hilft nur Widerstand! K13online erklärt sich auch zu diesem 8. AZOV-Fall solidarisch. Seit Beginn der "Operation Spade/Selm" hatten sich insgesamt 19 Betroffene & Justizopfer an uns gewandt, die wir in den letzten Jahren betreut haben. Der jetzt verhandelte 8. Fall wird wohl der Letzte sein. Der bekannteste AZOV-Fall war Sebastian Edathy(damals SPD-Bundestagsabgeordneter) gewesen... http://web.archive.org/web/20101227234544/http:/www.azovfilms.com/legal.asp Hintergrund bei Wikiwand: Operation Spade http://www.wikiwand.com/de/Operation_Spade#/Weblinks Anlass des Verfahrens & Vorgeschichte bis zum Gerichtsverfahren von heute K13online hatte am 5. Februar 2014 über das Kontakformular unserer Webseiten einen Hinweis über einen neuen AZOV erhalten, der in diesem aktuellen News mit AZOV-Fall Nummer 8 bezeichnet wird, damit die Anonymität des Betroffenen gewahrt bleibt. Den damaligen Inhalt des Hinweises können Sie dem unteren Kommentar vom 9. Februar 2014 entnehmen. Der Betroffene war erst nach mehreren anwaltlichen Haftbeschwerden am 9. Dezember 2013 aus der U-Haft in Österreich entlassen worden und musste in seiner vertrümmerten Wohnung leben. Dreieinhalb Monate musste er unter schwersten Haftbedingungen verbringen. Am 17. Februar 2014 schrieb uns der Betroffene in einer EMail: Die Voralberger Zeitung hatte auf einer ganzen Seite über insgesamt 7 Hausdurchsuchungen berichtet. Wenn man jetzt noch bedenkt, dass in meinem Fall sogar die Cobra(Sondereinsatzkommoando) die Wohnung stürmte und Zeugen in Österreich und Deutschland befragt wurden, ist das mehr als Willkür und Rufmord!. Daraufhin reiste er ins Ausland und kam erst am 15. März wieder zurück nach Österreich in seine Wohnung. Am 20. Mai 2014 sandte uns der Betroffene eine weitere EMail und teilte u.a. mit: Er wohne seit dem 1. Mai wieder in Deutschland und seit dem 1. April habe er wieder eine Arbeit gefunden. Das Ermittlungsverfahren in Österreich wegen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern wurde erwartungsgemäß eingestellt. Für mögliche Taten in Deutschland fehle die Zuständigkeit. Das Verfahren wegen angeblichen Kinderpornos gemäß § 207a StGB/Österreich wurde aber nicht eingestellt. Mit EMail vom 3. Juni 2014 hatten wir die Mitteilung bekommen, dass auch das Verfahren wegen KP in Österreich eingestellt wurde, aber nach Deutschland abgetreten wurde. Die nächste Email vom Betroffenen trifft am 22. September bei uns ein. Darin teilt er mit, dass sein Deutscher Anwalt bereits vor zwei Monate in Österreich den Antrag gestellt hatte, alle damals beschlagnahmten Gegenstände wieder heraus zu geben. Im deutschen Ermittlungsverfahren gibt es bis zum 19. Oktober 2014 nichts Neues. Jedoch ging beim Betroffenen ein Einschreiben von der Landespolizeidirektion in Österreich ein. Darin wird mitgeteilt, dass der in der Wohnung durch die Knallgranaten entstandene Schaden anerkannt wird und dieser an den Vermieter beglichen wurde. K13online zitiert aus diesem Schreiben weiter: "Da der Verdacht bestand, dass Sie ein Verschlüssungsprogamm auf ihrem PC nützen könnten, zeigte sich die zwangsweise Türöffnung erforderlich, um die Wohnung so schnell wie möglich zu betreten, sodass ein Herunterfahren/Abschalten des PCs durch Sie nicht möglich war und so die Beweissicherung entsprechend durchgeführt werden konnte. Sie haben somit den entstanden Schaden in schuldhafter Weise verursacht, weshalb der Ersatzanspruch gegen Sie auf das Bundesministerium für Inneres übergangen ist. Sie werden daher aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens den Betrag von xxxx zu überweisen." Es ist unfassbar! Sein österreichischer Rechtsanwalt hat natürlich sofort reagiert und eine Bezahlung wegen grober Unverhältnismäßigkeit eines SEK-Kommandos bei diesem geringfügigen Verdacht dieser Deliktsart abgelehnt. Eine solche Maßnahme sei nicht gerechtfertigt gewesen. Beim Zugriff des SEK fand gerade ein Telefongespräch mit dem Betroffenen statt, damit er zu diesem Zeitpunkt nicht an seinem PC sitzt. Am 16. Januar 2015 teilt der Betroffene mit, dass er nun von der in Deutschland zuständigen Staatsanwaltschaft Nachricht erhalten hat, dass das Verfahren aus Österreich übernommen wurde. Dann herrscht von Seiten der Justiz bis zum 17. April 2017 Funkstille. Das sind rund zwei Jahre und drei Monate. Der Betroffene erhält einen auf den 7. April 2017 datierten Strafbefehl. Das zuständige Amtsgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung, verurteilt. Als Auflage soll er 3 Tausend Euro an eine gemeinnützigen Verein bezahlen. Er soll einem Bewährungshelfe unterstellt werden. Alle Computer und externe Festplatten wurden eingezogen. Darauf sollen sich angeblich 3.373 Bilddateien und 1 Videodatei mit kinderpornografischen Inhalten befunden haben. Der Betroffene war und ist weiterhin Sportfotograf und hat dabei natürlich viele Fotoaufnahmen von Kindern & Jugendlichen beim Schwimmen und Turnen usw.. gemacht. Auch sollen Gayboyteen Dateien dabei sein. Im Strafbefehl, der uns vorliegt, findet keine detailierte Aufschlüssung der o.g. Dateien statt. Klar ist nur, dass dabei neben den AZOV-Filmen auch die sogenannten Zufallsfunde enthalten sind. Der Rechtsanwalt des Betroffenen legt umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Damit wird es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommen. Nach fast 5 Jahren Verfahrensdauer in Österreich und Deutschland wurde dem Betroffenen der Termin zur Hauptverhandlung an einem Amtsgericht zum 9. Mai 2018 mitgeteilt. Es wurden zur Inaugenscheinnahme der Datenträger sechs Verhandlungstage angesetzt. Im Folgenden zitieren wir Auszüge der EMail vom Betroffenen an uns am gleichen Tage: Der heutige Termin hatte keine 30 Minuten gedauert und wurde abgebrochen. Erst gestern bekam mein Anwalt die Mitteilung, dass nach Sichtung der hiesigen Polizei nun nicht mehr 3.774 Bilder zu beurteilen sind sondern "nur" noch ca. 188! Die Verhandlungstage wurde damit von 6 angesetzten Tagen auf vorläufig 3 reduziert. Nach der Feststellung meiner Personalien habe ich von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch gemacht und mein Anwalt hat verschiedene Anträge eingebracht. Wie unter anderem:
Hintergrund: Es hat im Vorfeld keine Klärung gegeben, ob das österreichische Recht auf das deutsche Recht angewendet werden kann. Daher wird in Frage gestellt, ob die Hausdurchsuchung und die damit verbundene Sicherstellung auch nach deutschem Recht statthaft wäre und damit eine Auswertung der deutschen Behörden. Da diese Frage vom Gericht nicht beantwortet werden konnte wurde die Sitzung unterbrochen und wird nächste Woche am 15.05.2018 fortgesetzt. Eine Sichtung der verbleibenden 188 Bilder wurde vom Richter angeboten, jedoch vom Anwalt abgelehnt, da der vorgenannte Fakt erst einmal geklärt werden muss. Zudem konnte nicht benannt werden, auf welchen Datenträgern sich die nunmehr 188 Bilder befinden, was jedoch für eine spätere Herausgabe der anderen Datenträger notwendig wäre. Wir gehen davon aus, dass der Antrag auf Beweiserhebungsverbot abgelehnt wird, möchten aber auch in der Folge die nach deutschem Recht illegalen Abläufe meiner Anhaltung in Österreich (dortiger Verfahrensablauf wäre hier nicht möglich) hinweisen, sowie die inzwischen bereits lange Verfahrensdauer von 5 Jahren. So viel zum ersten Prozesstag am Amtsgericht..... Vom Betroffenen gekaufte AZOV-Titel, die Ursache der rechtswidrigen Hausdurchsuchung in Österreich waren In Training The Azov Gym Boy Fights XXI Commando Christmas Boy Fights XVIII Commando 2 Boy Fights XVI Vlaviu Wiggles going commando Boy Fights XVII Slippery Vlaviu commando wiggles Cutting Room Vlaviu Black Sea Disc Paul und Calin Titelliste der AZOV-Filme mit weiteren Erläuterungen in englischer Sprache: https://www.canlii.org/en/on/onsc/doc/2015/2015onsc3080/2015onsc3080.html
|
|||||||||
geschrieben von K13online-Redaktion am 12.05.2018 |
Copyright by K13-Online-Redaktion