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(Update) Pforzheimer Justizskandal: Landgericht Karlsruhe stellt Verfahren wegen einer K13online-Linksetzung im News aus 2009 auf das Schutzalter-Blog/Wikileaks Sperrliste ein 17.04.2015

Der § 154 Strafprozessordnung(StPO) verhindert gerechten Freispruch: Staatsanwaltschaft kommt durch Antrag auf Verfahrenseinstellung einem zweiten Freispruch zuvor

Das Landgericht Karlsruhe hatte den Inhaber von K13online in der Berufungsverhandlung(Teil-Urteil) am 5. Dezember 2012 wegen der legalen Linksetzung in einem K13online-News im Jahre 2009 auf das Schutzalter-Blog zur Dänischen Sperr- und Zensurliste mit angeblich "Kinderporno-Webseiten" bei Wikileaks freigesprochen. Dagegen legte die Staaatsanwaltschaft Revision ein. Das Oberlandesgericht(OLG) Karlsruhe verwies das Verfahren an ein anderes Landgericht zurück. Dieses Landgericht stellte nun das Verfahren mit Verfügung des Vorsitzenden Richters am 13. April 2015 gemäß § 154 StPO ein. Die gesetzliche Norm schließt ein Rechtsmittel ausdrücklich nicht aus. Die Rechtsprechung hat jedoch den Rechtsweg verbaut,  indem sie sich das Rechtsinstitut der Beschwer geschaffen haben. Die K13online Redaktion prüft gegenwärtig das Rechtsmittel einer Beschwerde, weil in diesem konkreten Fall eine Beschwer vorliegt. Der § 154 StPO hat es in diesem Justizskandal verhindert, einen erneuten und gerechten Freispruch zu erreichen. Das OLG Karlsruhe hatte bei der Revision der Staatsanwaltschaft gegen  den Freispruch in seinem Beschluss so hohe Hürden aufgebaut, dass es zu einem gerechten Freispruch hätte kommen müssen. Die gesamten Kosten dieses Teil-Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Präventiv weisen wir daraufhin, dass wir auch in Zukunft keine Justizwillkür dulden und mit allen juristischen Mitteln gegen drohendes Unrecht vorgehen werden. Der Inhaber dieser Webseiten(Justizopfer) hatte zum geladenen Verhandlungstermin am 14. April 2015 eine persönliche Erklärung vorbereitet gehabt, deren Chronologie dieses Justizskandales nun nicht mehr verlesen werden konnte, aber jetzt auf unseren Webseiten dokumentiert wurde und mit einem Klick nachzulesen ist.... (Update: Beschwerde gegen Einstellungsverfügung des Landgerichts beim Oberlandgericht Karlsruhe eingelegt.)

http://www.landgericht-karlsruhe.de



Erklärung von Dieter Gieseking zur Eröffnung der 2. Berufungsverhandlung vor dem Landgericht in Karlsruhe am 14. April 2015, welche wegen der Verfahrenseinstellung nicht mehr verlesen wurde

 

Das Oberlandgericht(OLG) Karlsruhe hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft in seinem Revisions-Urteil den Teil-Freispruch des Landgerichts Karlsruhe/Pforzheim aufgehoben. Der Freispruch war nach meiner Ansicht zwar richtig, aber die Begründung dazu war auch nach meiner Auffassung rechtsfehlerhaft. Deshalb halte ich die Aufhebung des Freispruches – im Gegensatz zur Abweisung unserer Revision – für in Ordnung. Dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass beide Teile des Landgericht-Urteils zu einem Verfahren gehören – und somit ein neues Gesamt-Urteil erfolgen müsste.

Bevor ich näher auf die Begründung des OLG-Urteils eingehe, möchte ich rückblickend noch etwas zum Anlass dieses ganzen Verfahrens sagen. Der Anlass für die damaligen Ermittlungen war ein nach meiner festen Überzeugung legaler Link in meinem News auf das Weblog Schutzalter gewesen. Deshalb vertrete ich auch weiterhin die Rechtsauffassung, das die damalige Hausdurchsuchung im Jahre 2009 rechts- und verfassungswidrig gewesen ist, weil keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Straftat gemäß § 184 StGB vorgelegen haben. Waage Vermutungen reichen laut Bundesverfassungsgericht nicht aus. Auch dann nicht, wenn das BVerfG unsere diesbezügliche Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Das Landgericht Karlsruhe/Pforzheim hat meine diesbezügliche Rechtsauffassung zumindest indirekt dadurch bestätigt, dass es bei diesem Sachverhalt einen Freispruch ausgesprochen hat. Bei meiner Linksetzung vor jetzt über sechs Jahren bin ich überhaupt nicht auf die Idee gekommen, dass dieser Link zu Ermittlungen oder sogar einem solch langwierigen Verfahren führen könnte. Von der Legalität war ich fest überzeugt. Von einem Gehilfenvorsatz kann deshalb keine Rede sein. Die Anschuldigung wegen Beihilfe zum öffentlichen Zugänglichmachen durch einen mittelbaren Link ist auch schon auf Grund der Inhalte meiner Webseiten völlig abwegig.

Meine Webseiten K13online bestehen seit nunmehr 12 Jahren. Ich informiere und berichte auf meinen Seiten über alle relevanten, politischen Themen zur Pädophilie und nahen Homosexualität. In diesem Kontext hatte ich damals auch ein News zu den geplanten neuen Gesetzen um die Internetsperren in Deutschland publiziert. Bei einer solchen Berichterstattung nehme immer das im Grundgesetz garantierte Recht der freien Meinungsäußerung & Pressefreiheit wahr. Eine Strafbarkeit eines solchen Links stellt nach meiner Rechtsauffassung einen verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Grundgesetzes dar. Deshalb geht es in diesem Verfahren nach meiner Ansicht in 1. Linie um die Wahrung von Grundrechten.

Das OLG schreibt in seiner Begründung, dass es überhaupt keine Feststellungen über die genauen Inhalte der bei Wikileaks verlinkten und angeblichen kinderpornografischen Dateien gibt. „Die bloße Bezeichnung als kinderpornografisch vermag eine Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Darstellungen nicht zu ersetzen“, so das OLG. Die Ermittlungsergebnisse haben somit noch nicht einmal eine Haupttat bewiesen. Deshalb wurde gegen die Inhaber von Wikileaks auch nicht ermittelt. Hätte es in den Links bei Wikileaks kinderpornografische Inhalte gegeben, dann hätte es sicherlich ein Ermittlungsverfahren gegen die Inhaber von Wikileaks gegeben. Mir sind auch keine Ermittlungsverfahren bekannt, die sich gegen die Inhaber der vermeintlichen 3.863 Webseiten bei Wikileaks gerichtet haben. Insbesondere nicht gegen die 200 Links bei Wikileaks, die nach angeblicher Feststellung der Ermittlungsbehörden Kinderpornografie enthalten haben sollen. Wie ist es demnach möglich, dass das damalige Verfahren gegen mich nicht sofort eingestellt wurde? Eine solche Fehlentscheidung lässt viel Spielraum für Spekulationen offen. Und das ist noch sehr zurückhaltend formuliert. Mir waren die ganze Inhalte der vielen Links bei Wikileaks nachgewiesener Maßen jedenfalls nicht bekannt.

In meinem News mit dem direkten Link als Quellenangabe habe ich mich ausschließlich mit den politischen Inhalten des Artikels zu Internetsperren auf dem Weblog Schutzalter beschäftigt. Das damals zeitgleich eingeleitete Ermittlungsverfahren in gleicher Sache gegen den Inhaber des Schutzalter-Blogs wurde richtigerweise eingestellt. Damals wie heute steht also rechtsverbindlich fest, dass alle Inhalte des Weblog Schutzalter legal waren und auch weiterhin sind. Aus den Akten ist mir bekannt geworden, dass es nach Prüfung der Sachlage im Falle Schutzalter keine Hausdurchsuchung beim Inhaber geben sollte. Die dortigen Ermittlungsbehörden haben in der Akte vermerkt, dass die Pforzheimer Ermittlungsbehörden wohl wissend dieser sachlich richtigen Entscheidung im Fall Schutzalter, bei mir eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden sollte. Deshalb sollten die dortigen Behörden mit der Vorladung von Schutzalter so lange warten, bis die Durchsuchung bei mir stattgefunden hat. Es wurde demnach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit & Gleichbehandlung verletzt, zumal der Schutzalter-Link in der Kette noch einen Link näher an Wikileaks lag als in meinem News. Auch diese Fakten werden sich aus der beantragten Heranziehung dieser Akten und der Zeugenvernehmung des Inhabers des Schutzalter-Blog gelegen lassen. Auch dieser Blog bestand und besteht weiterhin aus kritischen politischen Positionen zu den damaligen Internetsperren sowie vielen weiteren politischen Meinungen zu verwandten Themen.

Im Jahre 2009 hatten viele Medien über die geplante Einführung von Internetsperren berichtet und ebenfalls Links auf Wikileaks oder das Schutzalter-Blog gesetzt. Sogar das frühere Bundesjustizministerium hatte einen Link auf Wikileaks gesetzt. Mir ist davon kein Fall bekannt, wo Ermittlungen eingeleitet wurden. Im Gegenteil, es gab viele mediale Proteste gegen die Vorgehensweise der Pforzheimer Ermittlungsbehörden und Justiz. Ganz außer Betracht gelassen wurde bisher auch, dass mir kein Fall von Ermittlungen bekannt geworden ist, wo Webseiten, Foren und Blogs Links auf mein News gesetzt hatten und strafrechtlich verfolgt wurden. Die einzige Person, die diesbezüglich juristisch belangt wurde, bin ICH. Und das, obwohl meine Webseite in der Verlinkungskette am weitesten weg ist von einer nicht verfolgten und bewiesen Haupttat bei Wikileaks. Die damaligen bzw. heutigen Inhaber von Wikileaks können am Besten darüber Auskunft geben, ob und welche der 3.863 gelisteten Links erreichbar waren und legale oder illegale Inhalte hatten. Diese Vorgaben wurden u.a. auch in der Begründung des OLG aufgeführt, um dem Gesamtkontext gerecht zu werden. Den vorliegenden Beweisanträgen ist demnach mit Beschluss zuzustimmen. Das Gleiche gilt auch für den damaligen Inhaber der deutschen Domain Wikileaks.de, der in gleicher Sache freigesprochen wurde.

Ich gehe davon aus, dass die kommende Beweisaufnahmen zu einem gerechten Freispruch führen wird, um eine weitere Revision zu vermeiden. 

Dieter Gieseking

 


Alle Dokumente, Gerichtsbeschlüsse, anwaltliche Schriftsätze, Verfassungsbeschwerde, Medienberichte, Politik etc. zur Pforzheimer Justizwillkür finden Sie in dieser Rubrik.

http://krumme13.org/text.php?s=list&order=&kid=59&von=0


Bundesverfassungsgericht(BVerfG) duldet Grundgesetzverletzungen in Artikel 2 I, II 1. Alt, 12, 20 III und 103 II: K13online Beschwerde OHNE Begründung nicht zur Entscheidung angenommen 30.10.2014

Nicht-Annahme-Entscheidungen des BVerfG sind politisch gewollt: Petition zur Änderung der §§ 93a, 93b und 93d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes(BVerfGG) wurde bereits im Jahre 2010 abgewiesen

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die begründete Beschwerde gegen die rechtsfehlerhaften Entscheidungen des Oberlandgerichts Karlsruhe OHNE Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Damit duldet das BVerfG die massiven Eingriffe in den Schutzbereich des Grundgesetzes der Artikel 2 I, II 1. Alt, 12, 20 III und 103 II. Das ebenfalls rechtsfehlerhafte Teil-Urteil des Landgerichts Karlsruhe/Pforzheim bleibt damit rechtskräftig. Bereits im Jahre 2010 hatte die K13online Redaktion eine Petition zur Änderung der §§ 93a, 93b und 93d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes(BVerfGG) eingereicht, die abgewiesen wurde. Nicht-Annahme Entscheidungen des BVerfG beruhen damit auf dem politischen Willen des Gesetzgebers. Begründete Verfassungsbeschwerden OHNE Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen, eröffnet der Willkür der Instanzengerichte Tor und Tür. Die K13online Redaktion prüft gegenwärtig eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) gegen die Bundesrepublik Deutschland...

 http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2932
[update] K13online Aktivitäten: Verfassungsbeschwerde gegen die abgewiesene Revisions-Entscheidung, Anhörungsrüge und Befangenheitsantrag des Oberlandesgerichts(OLG) Karlsruhe 05.08.2014

Schwerpunkt der Verfassungsbeschwerde ist der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot(Art. 2, 20 und 103 GG): Gerügt wird der Rechtsbegriff "Posing" zu § 184b StGB und der Begriff "unnatürlich, geschlechtsbetonte/sexualbezogene Körperhaltung" zu § 15 JuSchG

Der Rechtsanwalt Leonard Graßmann/München hat für den Beschwerdeführer Dieter Gieseking(K13online) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) in Karlsruhe eingelegt. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich über den Einzelfall hinaus auch gegen die Entscheidungen des OLG Karlsruhe hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe des sogenannten "Posing" zu § 184b StGB sowie der "unnatürlich, geschlechtsbetonte/sexualbezogene Körperhaltung" zu § 15 JuSchG. Beides verstößt gegen das im Grundgesetz garantierte Bestimmtheitsgebot. Mit diesem Teil der Beschwerde als Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 103 II Grundgesetz erreicht die Rüge auch die Legislative & Judikative. Die Entscheidung des BVerfG wird deshalb auch von gesetzgeberischer und damit großer politischer Bedeutung sein. Das Bestimmtheitsgebot zu den unbestimmten Rechtsbegriffen wurde bisher durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung noch nicht gelöst. Auch auf die von Justizminister Heiko Maas(SPD) erneut geplanten Verschärfungen im Sexualstrafrecht könnte die Entscheidung des BVerfG erheblichen verfassungsrechtlichen Einfluss nehmen. Lesen Sie weiter mit einem Klick auf mehr...

 http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2869
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) duldet rechtswidrige Beschlüsse Pforzheimer Amts- und Landgerichte aus dem Jahre 2009 02.04.2013

Keine Gerechtigkeit zum Nulltarif: Fehlende finanzielle Mittel(Honorar für Fachanwalt EMRK) führen dazu, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) hat durch einen Rechtsreferenten(A. Müller-Elschner) die Entscheidung eines Einzelrichters(H. Keller) mitteilen lassen, dass unsere Beschwerde gegen Pforzheimer Gerichtsbeschlüsse aus dem Jahre 2009, aus formalen Gründen abgewiesen wurde. Der EGMR hat damit kein Urteil in der Sache einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung getroffen. Die Beschwerde wurde damals ohne anwaltliches Fachmandat für die Europäische Menschenrechtskonvention(EMRK) eingereicht, weil uns dafür die finanziellen Mitteln gefehlt haben. Die vom Einzelrichter am 28. Februar und 14. März 2013 getroffene Entscheidung ist endgültig - eine Berufung vor der Großen Kammer ist nicht möglich. Der EGMR duldet damit die rechtswidrigen Beschlüsse Pforzheimer Amts- und Landgerichte. Die Entscheidung des EGMR hat somit keine positiven Auswirkungen im hiesigen Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Gerechtigkeit gibt es offensichtlich nicht zum Nulltarif, sondern nur mit viel Geld für einen kompetenten Fachanwalt..

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2485
Pforzheimer Justizskandal: K13online Redaktion(Gieseking) sendet Revisionsbegründung(Ra Graßmann) an das Oberlandesgericht(OLG) Karlsruhe zur Endscheidung 09.02.2013

Eine Verfahrensrüge(Ausschluss der Öffentlichkeit unzulässig entstanden) und sieben Sachrügen(Begriff "Kinderpornografie", Irrtumsproblematik, keine Versandabsicht, fehlerhafte Strafzumessung & Sozialprognose sowie überlange Verfahrensdauer und allg. Sachrüge)

Im Pforzheimer Justizskandal hat die Verteidigung die Revisionsbegründung an das Oberlandesgericht(OLG) Karlsruhe übersandt und beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Als absolute Verfahrensrüge wird die Unzulässigkeit des "Beschlusses" zum Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Inaugenscheinnahme der Datenträger genannt. Darüber hinaus gibt es sieben weitere Sachenrügen. Erkennt das OLG mindestens einen der acht Revisionsgründe an, so wird das Urteil des Landgerichts nicht rechtskräftig. Das OLG verweist dann das Verfahren an eine andere Strafkammer eines Landgerichts zur erneuten Endscheidung in mündlicher Verhandlung mit erneuter Beweisaufnahme zurück. Unabhängig davon läuft die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter...

 http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2450
[updates] Pforzheimer Justizskandal(2. Instanz - Teilerfolg): Landgericht erklärt K13online Link auf das Schutzalter-Blog für legal & Belgischer Aufklärungsfilm "Puberty" nicht illegal(Verfahrenseinstellung) 05.12.2012

Revision beim Oberlandesgericht(3. Instanz): Zwei Datenträger sind keine "Kinderpornos" + Besitz von zwei Datenträgern mit Jugendpornos bestritten * Sechs Datenträger mit "Jugendgefährdung" keine Verbreitungsabsicht

Bei der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe/Pforzheim konnte beim Richter Heidrich ein erster Teilerfolg erreicht werden. Einen Freispruch gab es bei der Verlinkung von einem K13online-News auf das Schutzalter-Blog. Das Verfahren wegen des Ausklärungsfilmes "Puberty" wurde nach § 154a Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Richter Heidrich konnte leider nicht die Einsicht vermittelt werden, dass auch die zwei Datenträger mit angeblich "Kinderporno" legal sind. Ebenso bestand keine Verbreitungsabsicht bei den sechs Datenträgern mit angeblicher Jugendgefährdung. Der Besitz von zwei Datenträgern mit Jugendporno wurde bestritten. Richter Heidrich setzte das nun erwiesene UNrechtsurteil des Amtsgerichtes von 10 Monaten auf 6 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung herab. Dadurch wurde erneut ein UNrechtsurteil verkündet und das Verfahren geht nun weiter in die Revision zum Oberlandesgericht nach Karlsruhe....

 http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2416

geschrieben von K13online-Redaktion [Druckansicht]


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