Gemeldeter AZOV-Fall Nummer 11: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren gegen AZOV-Kunden wegen Kauf/Einfuhr von 42 AZOV-Titel bei geringer Geldauflage ein
Zähes Ringen zwischen dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwältin wollte um jeden Preis erreichen, dass das unschuldige Justizopfer nicht völlig ohne Konsequenzen davon kommt

Von den insgesamt hier vorliegenden 17 AZOV-Fällen wurde nun das 3. Verfahren abgeschlossen und von einer Staatsanwaltschaft gegen eine geringe Geldauflage eingestellt. Bei dem Betroffenen konnten weden "Posing" Aufnahmen noch echte "Kinderpornos" von AZOV-Films gefunden werden. Mit vermeintlicher "Jugendpornografie" als sogenannte Zufallsfunde wollte die Staatsanwaltschaft den Betroffenen unter Druck setzen. Ebenso mit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und der damit verbundenen Berichterstattung in den Mainstream-Medien. Nach zähen Ringen zwischen dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft konnte ein "Kuhhandel" mit einer Verfahrenseinstellung und einer Geldauflage erreicht werden. Auf den Anwaltshonoraren und sonstigen Kosten bleibt das Justizopfer jedoch alleine sitzen. Von der monatelangen psychischen Belastung ganz zu schweigen. Die gesamte Operation "Spade/Selm" wird in Deutschland zu einem riesigen juristischen Reinfall werden. Die Ermittlungsbehörden wurden unnötig belastet und Kapazitäten wurden gebunden. Das ist eine Schande für einen angeblichen "Rechtsstaat" Deutschland...

https://www.boywiki.org/de/Azov_Films


http://web.archive.org/web/20101227234544/http:/www.azovfilms.com/legal.asp

Rückblick Fall Nr. 11 vom 6. März 2014

Wir haben den 11. Hinweis erhalten. Beim Betroffenen fand am 4. März 2014 eine rechtswidrige Hausdurchsuchung statt. Der Durchsuchungsbeschluss wurde wieder vom gleichen Richter beim Amtsgericht in Gießen ausgestellt, wie in allen anderen Fällen auch. Der Betroffene wohnt jedoch in einer ganz anderen Stadt, wo das AG Gießen nicht zuständig ist.

Dieser Fall weist einige Besonderheiten auf. Der Betroffene hatte die AZOV-Titel per Briefpost bestellt. Er hat uns mitgeteilt, dass fast alle Briefsendungen durch den Zoll geöffnet wurden, Ihm dann aber meist übergeben wurden. Damit steht fest, dass all diese Titel nicht strafrechtlich relevant waren. Zwei Sendungen mit AZOV-Titeln wurden von der Polizei beschlagnahmt und es wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dann wieder eingestellt. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass die Beschlagnahmung nicht auf Grund der Inhalte erfolgt ist, sondern das die DVDs keine FSK-Logos hatten. Es steht damit auch in diesen Fällen fest: Alle Inhalte waren und sind legal.

Der Betroffene stellt sich jetzt natürlich die berechtigte Frage, warum der Zoll & die StA alle obigen Inhalte für legal gehalten hat - und nun plötzlich auf dem Durchsuchungsbeschluss die Titel als verbotenes Posing oder gar Kinderporno bezeichnet werden. Auch dieser 11. Fall macht deutlich, dass die Justiz in Gießen eine Strafbarkeit konstruiert hat, die gegen geltendes Recht verstößt.

Aus diesem aktuell neuen Anlass weisen wir wiederholt daraufhin, dass der Betroffene bzw. sein Anwalt in solchen Fällen IMMER Beschwerde gegen den HD-Beschluss einlegen muss. Ansonsten erkennt der Betroffene die rechtswidrige HD an - und kann im weiteren Verfahren nichts mehr dagegen tun. Auch ist dann keine Beschwerde beim BVerfG möglich, weil der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde.

Weiter raten wir allen Betroffenen, bei dieser Deliktsart der Kinderpornografie einem unbekannten Rechtsanwalt nicht einfach "blind" zu vertrauen. Nicht jeder Anwalt steht auch wirklich hinter seinem Mandaten. Die betroffenen Mandanten sollten sich immer und von allen U-Akten Kopien vom Anwalt geben lassen. Die Betroffenen müssen selbst alles prüfen. Gerne stehen auch wir dem Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite...
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2756

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Abschließende Anmerkungen von K13online
Von den insgesamt hier vorliegenden 17 AZOV-Fällen wurde nun das 3. Verfahren abgeschlossen und von einer Staatsanwaltschaft gegen eine geringe Geldauflage eingestellt. Aus dem hier vorliegenden Hausdurchsuchungsbeschluss(HD) geht hervor, dass es um den Kauf & Einfuhr von 35 AZOV-Filme ging, die in den Jahren von 2009 bis 2011 im Online-Shop ganz legal gekauft wurden. Diese Inhalte sollen nach der letzten Strafverschärfung im Jahre 2008 verbotenes "Posing" sein. Nach unserer Rechtsauffassung völliger Unfug. Es geht dabei um reine FKK-Aufnahmen, die man vielfach und überall ganz legal kaufen kann. Weiter hatte der Betroffene bereits im Jahre 2008 genau sieben AZOV-Titel gekauft, die damals noch nicht unter den § 184b StGB gefallen sind. Alle AZOV-Filme etc.. hatte der Betroffene vorsorglich "entsorgt", so dass diese bei Ihm nicht mehr gefunden werden konnten. Damit scheidet ohnehin ein aktueller Besitz der Strafbarkeit aus. Die Staatsanwaltschaft hat durch die Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage auf eine weitere Strafverfolgung des Erwerbs/Einfuhr abgesehen.

Nach zähen Ringen zwischen dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft konnte die Verfahrenseinstellung erreicht werden. Mit Ausnahme einer Festplatte wurden dem Betroffenen alle damals sichergestellten Gegenstände wieder ausgehändigt. Zuvor gab es von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Art "Erpressungsversuch", dass das Verfahren nur dann eingestellt wird, wenn der Betroffene mit der Einziehung aller Gegenstände einverstanden ist. Darauf war der Betroffene mit seinem Anwalt nicht eingegangen, denn die Staatsanwaltschaft hatte nichts strafrechtlich relevantes finden können. Weiter drohte die Staatsanwältin mit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, wenn die Verteidigung nicht auf Ihren "Kuhhandel" eingehen würde. Eine öffentliche Verhandlung hätte natürlich das öffentliche Outing des Justizopfers bedeutet. Auch bestand die dringende Gefahr, dass die Medien bzw. die Hetzpresse über den Fall berichtet hätte, was zu einer Vernichtung seiner privaten und beruflichen Existenz hätte führen können. Die Staatsanwaltschaft wollte um jeden Preis erreichen, dass das Justizopfer nicht völlig ohne Konsequenzen davon kommt. Obwohl keine Straftat begangen wurde. Mit solchen staatsanwaltlichen Methoden wurde das Justizopfer in die Knie gezwungen. Unter diesem massiven Druck hat der Betroffene die relativ geringe Geldauflage akzeptiert. Das Anwaltshonorar seines Verteidigers von mehreren Tausend Euros muss er bei einer Verfahrenseinstellung selbst tragen. Von der monatelangen psychischen Belastung ganz zu schweigen....

Mit diesem News schließen wir die Berichterstattung zum Fall Nr. 11 ab. In den anderen Fällen bitten wir bei vergleichbarer Sachlage um einen Hinweis. Man kann davon ausgehen, dass es eine Vielzahl solcher Fälle mit Verfahrenseinstellung gibt bzw. noch geben wird. Strafrechtliche Folgen in Form von Verurteilungen & Haftstrafe wird es vermutlich sehr wenige geben. Denn die meisten AZOV-Kunden dürften alle Datenträger der AZOV-Filme bereits nach der ersten Berichterstattung in den Mainstream-Medien "entsorgt" haben. Das hätten auch das BKA und die Ermittlungsbehörden wissen müssen. Damit wird die gesamte Operation "Spade/Selm" in Deutschland zu einem riesigen juristischen Reinfall werden. Nicht nur die Ermittlungsbehörden wurden unnötig belastet. Die Justizopfer müssen die ganze Last dieser Verfahren allein tragen. Das ist eine Schande für einen angeblichen "Rechtsstaat" Deutschland.

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AZOV-Kunde(hier: Fall Nr. 3) akzeptiert Strafbefehl wegen Erwerb von 10 Azov-Titel & Besitz von gelöschten, vermeintlichen KP-Dateien von einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung + Geldstrafe & Auflagen - vom 27.07.2014
Unglaubliches "Im Namen des Volkes": Dem Angeklagten wird die Weisung erteilt, sich nicht alleine mit einem oder mehreren Minderjährigen(Personen unter 18 Jahren) in seiner Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten aufzuhalten
Ein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen(NRW) hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den uns gemeldeten 3. Fall einen Strafbefehl erlassen. Der Betroffene hat sich auf Anraten seines Verteidigers dazu entschieden, gegen diesen Strafbefehl von einem Jahr Freiheitsstrafe mit dreijähriger Bewährungszeit keinen Einspruch einzulegen. Er fürchtet die öffentliche Hauptverhandlung und die damit verbundene mögliche Berichterstattung in den Mainstream-Medien. Angeklagt war der reine Erwerb von 10 AZOV-Titel und sogenannte Zufallsfunde mit vermeintlich echten "Kinderpornos", die zwar gelöscht waren, aber wieder hergestellt werden konnten. Zusätzlich muss der Betroffene eine Geldstrafe von 1.000,00 Euro an den Kinderschutzbund bezahlen. Als Auflage darf sich der Betroffene nicht mehr alleine mit Minderjährigen unter 18 Jahren in seiner Wohnung aufhalten, obwohl diesbezügliche Ermittlungen wegen "sexuellen Missbrauchs" eingestellt wurden. Die K13online Redaktion hält diese Auflage & das Strafmaß für völlig überzogen und unzulässig. Letztendlich liegt die Entscheidung, keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, jedoch bei dem Betroffenen selbst....
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2865

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Kanadische Operation Spade/BKA Operation Selm: Nordrhein-Westfälische Staatsanwaltschaft stellt
Ermittlungsverfahren gegen AZOV-Kunden(Fall 15) wegen Kinderpornos ein - vom 28.06.2014

Legalitäts-Erklärung im früheren AZOV-Shop führt zur Verfahrenseinstellung wegen angeblicher Kinderpornografie: Kein Vorsatz beim damaligen Kauf & Einfuhr(§ 184 ff. StGB) des AZOV-Filmtitels "BF v0.2. FKK Paul" vorhanden
Eine Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen(NRW) hat das Ermittlungsverfahren gegen einen AZOV-Kunden( hier: Fall 15) wegen angeblicher "Kinderpornografie"(§ 184 ff. StGB) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der AZOV-Kunde hatte damals 12 legale Filme und den Titel "BF v0.2. FKK Paul" gekauft, der nach rechtlicher Einschätzung des BKA verbotenes "Posing" beinhaltet haben soll. Bei der rechtswidrigen Hausdurchsuchung am 4. Februar 2014 konnte dieser Titel jedoch nicht beschlagnahmt werden. Der Rechtsanwalt des Justizopfers hat in seinem Antrag auf Verfahrenseinstellung u.a. auf die Legalitäts-Erklärung im AZOV-Shop verwiesen. Demnach fehlte es am für eine strafrechtliche Verfolgung notwendigen Vorsatz zum Kauf/Einfuhr von "Kinderpornografie"(Posingaufnahmen). Diese Verfahrungseinstellung hat bei gleichem Sachverhalt auch positive Auswirkungen für andere AZOV-Kunden. Grundsätzlich liegt bei allen 805 AZOV-Kunden aus Deutschland kein Vorsatz vor. Die Rechtsanwälte der Betroffenen sollten deshalb in den laufenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren die Legalitäts-Erklärung als Beweismittel der Verteidigung vorlegen. Mit einem Klick gelangen Sie zu dieser bei "web.archiv.org" archivierten Erklärung. Lesen Sie auch unsere Anmerkungen mit einem Klick auf mehr...
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2846

u.v.a.m..
geschrieben von K13online Redaktion am 19.10.2014 Drucken

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