"Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende Beides verlieren!" - B.FRANKLIN
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Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Grundgesetz: Bundestag verabschiedet verfassungswidrige Straftatbestände im Sexualstrafrecht § 184b + 184c und darüber hinaus in § 201a StGB 14.11.2014

"Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes"(§ 184b StGB)

Der Deutsche Bundestag hat einen kurzfristig geänderten Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas(los) verabschiedet, der gegen das Bestimmtheitsgebot und die Verhältnismäßigkeit im Grundgesetz verstößt. Die GRÜNEN stimmten der maßlosen Verschärfung im Sexualstrafrecht zu, aber nicht der Erweiterung im § 201a StGB. Einzig die LINKE lehnte weitgehend alle Verschärfungen ab. Die neue Gesetzgebung wurde durch unbestimmte Rechtsbegriffe ergänzt, die nicht durch das Grundgesetz in Artikel 103 gedeckt sind. Dadurch ist eine verfassungswidrige Rechtsunsicherheit geschaffen worden, wobei niemand weis, was verboten oder erlaubt sein wird. Bei diesen gravierenden Eingriffen in den Schutzbereich des Grundgesetzes fallen die anderen Verschärfungen kaum ins Gewicht. Die neuen Gesetze haben mit echtem Kinderschutz absolut nichts gemein. Sie dienen ausschließlich der leichteren juristischen und politischen Verfolgung der sexuellen Minderheit der Pädophilen & Pädosexuellen. Der Bundesrat wird sich vor der Unterzeichnung des Bundespräsidenten und des in Krafttretens nochmals mit den Gesetzen beschäftigen. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird die K13online Redaktion eine Initiative für eine Verfassungsbeschwerde starten...

http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2014/kw46_de_sexualstrafrecht/339784

Relevante Auszüge der neuen Gesetzgebung, die ohne Debatte im Rechtsausschuss und ohne frühzeitige Kenntnis der Abgeordneten im Bundestag verabschiedet wurde

§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischer Schriften

(1)
Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer:

1.
eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische
Schrift(§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:

a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren(Kind),

b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes


(Mit Ausnahme c. analog mit § 184c StGB bei Jugendlichen bis 18 Jahren)

K13online Anmerkungen
Neu sind die Buchstaben b. und c. als Straftatbestände, die von den Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten in der Praxis bereits als Kinder- bzw. Jugendpornografie bewertet wurden. Verfassungswidrig werden diese Straftatbestände jedoch erst jetzt durch die neue Gesetzgebung.

Weil jede Nacktheit von Kindern/Jugendlichen auch einen sexuellen Aspekt hat, sind nun im Prinzip alle Nackt-Darstellungen als Kinder- Jugendpornografie auslegbar. Der Willkür ist Tür und Tor geöffnet. Alle bereits vorhandenen FKK-Bildbände, FKK-Kalender, DVD-Videos, CD-Fotoserien etc.. können als strafrechtlich relevant definiert werden. Die Nacktheit wird zur Pornografie - und zwar bis zum Alter von 18 Jahren. Millionen diesbezüglicher Darstellungen aus aller Welt werden in Deutschland verboten sein. Diese neue Gesetzgebung wird eine Flut von Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen und Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Aus diesem Grunde will die Politik bereits Kapazitäten ausbauen und neues Personal einstellen. Eine solche Gesetzgebung dient nicht dem Kinderschutz, sondern stellt eine menschenverachtende juristische und politische Verfolgung dar, insbesondere gegen pädophil-liebende Menschen...

--------------------------------------------------

§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereichs durch Bildaufnahme

(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

(3)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person
unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat:

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen oder

2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2
und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen...


K13online Anmerkungen
Alle Darstellungen, die durch den Schand § 184 ff. StGB nicht erfasst werden können, sind im § 201a StGB nur erfasst. Der reine Besitz von FKK-Darstellungen fallen jedoch nicht darunter. Bei der Herstellung muss die Absicht bewiesen werden, dass diese Darstellungen verkauft/gekauft oder getauscht werden sollen. Ganz normale Darstellungen in der Nacktheit werden nun auch verboten sein, wenn diese für Entgeld verkauft werden. Eine solche Gesetzgebung wird es NUR in Deutschland geben und in keinem anderen Land in Europa und darüber hinaus. Das Gesetz ist mit der EU nicht abgestimmt worden und wird von der EU auch nicht gefordert. Die Schaffung dieses Gesetzes hat seinen Ursprung in den bisher legalen Darstellungen der Operation Spade/Selm bei AZOV-Films in Canada. Ebenso war der Fall Edathy Anlasse für diese irrsinnigen Gesetze.

Quelle
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/032/1803202.pdf

**************************************************

[update] Bundestag zum neuen Sexualstrafrecht: In zweiter & dritter Lesung sollen am Freitag, den 14. November 2014, verfassungswidrige Gesetze(§ 184 ff. + 201a StGB) verabschiedet werden - vom 11.11.2014
Nacktaufnahmen(FKK) von Kindern: Künftig soll bestraft werden können, wer "unerlaubt" Fotos eines nackten Kindes besitzt, herstellt oder verbreitet, unabhängig davon, ob das Kind für das Foto posiert hat oder nicht
In Rekordzeit und ohne weitere Aussprache im Rechtsausschuss soll/wird der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas(SPD) zur verfassungswidrigen Verschärfung der §§ 184b + 184c sowie 201a StGB durchwinken. Die überwiegende Mehrheit der Sachverständigen hatten bei der Anhörung im Ausschuss das Bestimmtheitsgebot und die Verhältnismäßigkeit kritisiert. Ebenso der Bundesrat. Der Deutsche Anwaltsverein(DAV) und viele weitere Experten hatten sich gegen eine Verschärfung im Sexualstrafrecht ausgesprochen. Insbesondere im § 201a StGB werden in Zukunft grundsätzlich alle Kinder- und Jugendnacktaufnahmen(FKK) mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Damit erhält Deutschland das schärfste Sexualstrafrecht in ganz Europa. Alle Bürgerinnen & Bürger müssen ihre Fotoalben auf nackte Kinder & Jugendliche durchstöbern und diesbezügliche Darstellungen vernichten, um sich nicht strafbar zu machen. Die einstündige Debatte wird im Parlamentsfernsehen LIVE übertragen. Die K13online Redaktion wird eine Initiative für eine Verfassungsbeschwerde ergreifen, sollte diese Verschärfung das Bundesgesetzblatt erreichen...
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2937

u.v.a.m...

geschrieben von K13online Redaktion [Druckansicht]


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