"Ich fürchte nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten" - Theodor Adorno
(Update 22.04.2017) AZOV-Fall Nr. 18 abgeschlossen: Verfahrenseinstellung bei Zufallsfunden & Verurteilung zu drei Monaten auf Bewährung + Geldauflage wegen vier FKK-Fotos auf Zipp-Datei
22.04.2017
Zeugin KOK Wiegand(BKA) stufte vier von 721 FKK-Fotos des AZOV-Titels "Boy Figths XXII" als "Kinderpornos" gemäß § 184 b. Abs 4 Satz 1 StGB ein * Kinderschutzbund kassiert 1 Tsd Euro Geldauflage
Anfang 2011 hatte ein AZOV-Kunde auf der Webseite des legalen Online-Shops eine Zipp-Datei mit 721 FKK-Fotos heruntergeladen. Im Zuge der Operation "Spade/Selm" stufte die BKA-Beamtin Wiegand vier von diesen Bild-Dateien als "Kinderpornos" ein, die zu einer Hausdurchsuchung beim "Justizopfer" geführt hatten. Die Zeugin Wiegand war bei der Gerichtsverhandlung auch als Zeugin geladen. Nach welchen Kriterien Sie vier Bilder als strafrechtlich relevant einstufte und 717 Bilder der gleichen Art als legal ansah, konnte vor Gericht nicht wirklich geklärt werden. Das Gericht schloss sich jedenfalls der willkürlichen Rechtsauffassung an und verurteilte das Justizopfer zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung & 1 Tsd Euro Geldauflage an den Kinderschutzbund, der sich darüber sicherlich und wieder einmal riesig gefreut hat. Denn solche Gerichtsauflagen stellen für alle Kinderschutzvereine ein lukratives Geschäftsmodel dar. Bei den vermeintlichen Zufallsfunden wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil die Computer-Festplatten etc... verschlüsselt waren. Das Justizopfer beantragte gemäß §§ im StrEG Schadensersatz wegen der Länge der Verfahrensdauer und erhielt Recht. Ein weiterer Rechtsstreit wegen der Verfahrenskosten ist bei der Justizverwaltung anhängig. K13online hält die Strafzumessung von drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung für nur vier Bilder auch dann für völlig unverhältnismäßig bzw. Unrecht, wenn es sich dabei tatsächlich um echte "Kinderpornos" gehandelt hätte. Reine Nacktaufnahmen(FKK) mit Kindern & Jugendlichen dürfen jedoch nicht den Straftatbestand des Sichbeschaffens nach § 184 ff. StGB erfüllen. Denn das Justizopfer konnte nicht wissen, dass die Justiz gerade diese vier Bild-Dateien als illegal einstufen würde(fehlender Vorsatz). Im damaligen AZOV-Shop waren alle Titel als legal ausgewiesen, wie man im unteren Link entnehmen kann.(Update: Betroffener erhält nach Untätigkeitsklage 220,00 Euro wegen unrechtmäßiger Beschlagnahmung von Gegenständen von 2 Monaten und kann damit fast die gesamten Gerichtskosten von 260,00 Euro begleichen.)
AZOV Fall Nr. 6 abgeschlossen: Zwei GayTeenboysets führen als Zufallsfunde zu einem Strafbefehl von 30 Tagessätzen a 30,00 Euro(900) gemäß § 184c StGB(Jugendpornografie)
02.12.2016
AZOV-Titel "Vlatik Anthology": Kauf war Anlass einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung des Amtsgerichtes Gießen im Jahre 2013, aber wurde strafrechtlich nicht sanktioniert
Im Rahmen der BKA Operation "Spade/Selm" wurde laut offensichtlich rechtswidrigen Beschluss des AG Gießen bei einem Berliner AZOV-Kunden eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden vermeintliche GayTeenboysets gefunden, die zu einem Strafbefehl von 30 Tagessätzen a 30,00 Euro geführt haben. Darüber hinaus muss der AZOV-Kunde die Verfahrenskosten von insgesamt 1.268,50 Euro tragen. Er hatte keinen Rechtsanwalt/Verteidiger in Anspruch genommen. Die K13online Redaktion hatte Ihn während des ganzen Verfahrens beraten und betreut. Um bei einem Widerspruch gegen den Strafbefehl eine öffentliche Gerichtverhandlung zu vermeiden, hatte er darauf verzichtet. Damit wurde seine persönliche Existenz nicht durch den "Rechtsstaat" zerstört. Wie auch bei anderen AZOV-Betroffenen haben die Justizopfer diesen verständlichen Weg gewählt. Letztendlich ist eine solche Entscheidung eine Abwägung zwischen Kosten und Erfolgsaussichten für einen Freispruch. Die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte wissen natürlich von diesem Dilemma der Betroffenen. Und nutzen dieses Unrecht scharmlos aus. Der Gesetzgeber ist durch eine entsprechende Strafrechtsreform aufgefordert, diese Misstände zu beenden. Zur Entlastung aller Beteiligter ist eine Reform des § 184 ff StGB dringend in die politische Debatte einzubringen. Dazu bedarf es jedoch auch einem politischen Aktivismus der Betroffenen, die sich besser organisieren müssen. Wir wünschen dem AZOV-Kunden in unserem 6. Fall für die Zukunft alles Beste....
AZOV-Fall NR. 18 gemeldet: FKK-Fotoserie - Boy Fights XXII - begründet Verdacht wegen angeblicher Kinderpornografie und führt zu rechtswidriger Hausdurchsuchung beim Justizopfer
21.06.2015
BKA-Operation Spade/Selm: "Gegen kurz nach 8 Uhr morgens haben die Beamten mit einem Schlüsseldienst gewaltsam die Wohnungstüre geöffnet und sind in meine Wohnung eingedrungen
In der Rückschau auf das Jahr 2014 hat sich bei uns das 18. Justizopfer von über 800 Fällen bei uns gemeldet. Das Bundeskriminalamt(BKA) hatte bei der Operation "Spade/Selm" 36 Titel im legalen AZOV-Shop als "Kinderpornos" eingestuft und 279 Titel als legal bewertet. Bei 388 Titel konnte kein Nachweis auf legal oder illegal erbracht werden. Diese rechtlichen Einschätzungen gehen aus dem Durchsuchungsbeschluss des 18. Falles hervor. Bei dem betroffenen Justizopfer bestand nur bei einem Titel "Boy Figths XXII" der Verdacht auf "Kinderpornografie". Im Jahre 2015 sind uns bisher keine neuen Hausdurchsuchungen dieser Operation mehr bekannt geworden. Wir vermuten deshalb, dass alle erlassenen Beschlüsse vom Amtsgericht Gießen inzwischen von den Ermittlungsbehörden vor Ort bei den Justizopfern durchgeführt wurden. Es sind noch nicht alle Gerichtverfahren mit Verfahrenseinstellungen, Freisprüchen, Strafbefehlen oder Verurteilungen abgeschlossen. Deshalb gibt es auch noch keine Statistik über die Ausgänge der 800 Fälle. Es sind gegenwärtig auch noch keine Listen aller AZOV-Titel bekannt, wo im Einzelnen aufgeführt ist, welche Titel von Strafgerichten festgestellt als legal oder illegal gelten. Im Klartext bedeutet dies, dass niemand mit Gewissheit bestimmen kann, ob er sich beim Besitz der einzelnen Titel strafbar macht oder nicht. Damit herrscht bei allen AZOV-Titeln der Kategorie 1 in Deutschland weiterhin Rechtsunsicherheit. Im Gerichtsverfahren in Kanada gegen den AZOV-Shopinhaber Brain Way wurde das hier verlinkte Online-Dokument SUPERIOR COURT OF JUSTICE bekannt. Im 18. AZOV-Fall sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Lesen Sie die bisherigen Ereignisse mit einem Klick auf mehr...