„In einem Rechtsstaat beugt sich der Staat nicht einer Mehrheit, sondern verteidigt das Recht des Einzelnen. Nur dafür ist er da und hat die Macht dazu von allen übertragen bekommen.“ - Sokrates
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[update] Berliner Tagesspiegel: Entscheidung über EIL-Antrag der Edathy-Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) gegen alle Hausdurchsuchungsbeschlüsse wird in der nächsten Woche erwartet 25.05.2014

Erfolgreicher EIL-Antrag einer Verfassungsbeschwerde im vergleichbaren AZOV-Fall: Der Besitz von vermeintlichen "Posing-Aufnahmen" mit Kindern ist erst nach der letzten Verschärfung im Sexualstrafrecht ab 2008 strafbar

Der "Berliner Tagesspiegel" berichtet erneut über den Fall Edathy und die Speicherpraxis von Verbindungsdaten im Deutschen Bundestag. Über den EIL-Antrag der Verfassungsbeschwerde von Edathy-Anwalt Noll gegen alle Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme Beschlüsse will das BVerfG in der nächsten Woche entscheiden. In einem Parallelfall hat das BVerfG bereits eine einstweilige Anordnung erlassen und die Auswertung untersagt. Zuständig ist eine Kammer des 1. Senats um Richter Peter Müller, den früheren saarländischen Regierungschef. Der Beschwerdeführer im Parallelfall hatte 2007 eine DVD mit so genannten Posing-Bildern gekauft. Der Besitz solcher Bilder ist aber erst seit 2008 strafbar. Damit sind alle Käufe zuvor legal und die erfolgten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme Beschlüsse bei allen diesbezüglichen AZOV-Kunden rechts- und verfassungswidrig. Trotzdem werden solche Beschlüsse des Amtsgerichts Gießen weiterhin ausgeführt. Das BVerfG hatte auch eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung(Verbindungsdaten) untersagt. Der Deutsche Bundestag sah bisher keinen Anlass, sich an die Entscheidung des BVerfG zu halten. Diese verfassungswidrige Speicherung soll nun auch zum Gegenstand des geplanten Edathy-Untersuchungsausschusses gemachen werden. Mit der Konstituierung sei nicht vor Ende Juni zu rechnen.[Update: Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten eines AZOV-Kunden der Operation Spade/Selm]

http://www.tagesspiegel.de/politik/der-fall-edathy-und-daten-im-bundestag-parteiexperten-wollen-verkuerzung-der-speicherdauer/9929676.html


http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/senat2.html

Zitate
Edathy kann sich derweil Hoffnung machen, mit seiner Beschwerde gegen Razzien bei ihm zuhause und in seinen Büros durchzudringen. Ein nun bekannt gewordener Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von Anfang Februar verbietet vorerst die Auswertung des bei einer Durchsuchung entdeckten Materials in einem ähnlichen Fall. Der Beschwerdeführer hatte 2007 eine DVD mit so genannten Posing-Bildern gekauft, auf denen Kinder Geschlechtsteile zur Schau stellen oder sexualbetonte Körperhaltungen einnehmen. Der Besitz solcher Bilder ist aber erst seit 2008 strafbar.

Edathy beruft sich darauf, die von ihm erworbenen Filme und Fotos nackter Kinder seien ebenfalls legal, weshalb die Ermittler darauf keinen Kinderporno-Verdacht hätten stützen dürfen. Ein Verbotsgesetz ist vorgesehen, der Entwurf wird aber noch in Bund und Ländern abgestimmt. Auch damit könnte Edathy nicht belangt werden, da Strafgesetze nicht rückwirkend gelten. Und Karlsruhe hat in dem Parallelfall eine einstweilige Anordnung erlassen, wie sie auch Edathy will. Das bedeutet aber nur, dass der Dringlichkeit der Fälle Rechnung getragen wurde. Ob die Beschwerde Erfolg haben wird, ist offen. Nach den Maßstäben der Richter ist sie jedenfalls nicht „offensichtlich unbegründet.“ Eine Entscheidung im Fall Edathy wird nächste Woche erwartet. Zuständig ist eine Kammer um Richter Peter Müller, den früheren saarländischen Regierungschef.


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Legale AZOV-Filme & Dateien: Ex-Bundestagsabgeordneter Edathy legt gegen die rechtswidrigen Hausdurchsuchungsbeschlüsse Beschwerde beim Bundesverfasssungsgericht(BVerfG) in Karlruhe ein - vom 04.05.2014
Operation Spade/Selm erreicht das Bundesverfassungsgericht: Edathy-Beschwerde könnte Grundsatz-Endscheidung für alle rund 800 Betroffenen von rechtswidrigen Hausdurchsuchungen herbei führen
Rechtsanwalt Christian Noll hat für seinen Mandanten Sebastian Edathy Verfassungsbeschwerde gegen die rechtswidrigen Beschlüsse des Amts- und Landgericht Hannover eingelegt. Das BVerfG hat in der Vergangenheit bereits mehrfach bei gleichem Sachverhalt entschieden und Beschlüsse anderer Gerichte als verfassungswidrig erklärt und aufgehoben. Bei der öffentlichen Bedeutung dieses Edathy-Falles im Zusammenhang mit der bundesweiten Operation Spade/Selm des BKA, wobei insgesamt rund 800 ähnlich gelagerte Durchsuchungen stattgefunden haben, wird man davon aus gegen können, dass das BVerfG eine Grundsatz-Endscheidung treffen wird. Mehrere Verfassungsrechtler, Kriminalwissenschaftler und Bürgerrechtler haben sich bereits in Sinne des Beschwerdeführers positive geäußert. Sollte das BVerfG im Falle Edathy die rechtswidrigen Beschlüsse aufgeben, dann wird der Rechtsstaat wieder hergestellt sein. Der durch die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte entstanden Schaden für die Betroffenen & Justizopfer ist jedoch schon jetzt eingetreten. Alle Verantwortlichen dieses Justiz-Unrechts müssen deshalb zur Rechenschaft gezogen werden. Die Justizministerien der jeweiligen Bundesländer sind gefordert. Auch der Edathy-Untersuchungsausschuss muss sich mit diesem bisher einmaligen Justizskandal beschäftigen...
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2810

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Tagesspiegel: Sebastian Edathy beantragt Absetzung der Staatsanwaltschaft Hannover * Edathy-Anwalt Noll wirft Staatsanwälten in Hannover wiederholten Verrat von Dienstgeheimnissen & Verfassungsbruch vor - vom 10.05.2014
Unbestreitbarer Verfassungsbruch: Edathy-Anwalt Noll bezeichnet den Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Hannover, Thomas Klinge sowie den Behördenleiter, Jörg Fröhlich, als Tatverdächtige
Rechtsanwalt Christian Noll hat für seinen Mandanten Sebastian Edathy(SPD) das Justizministerium(GRÜNE) in Niedersachsen aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Hannover die Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren zu entziehen. Edathy wirft der Staatsanwaltschaft Verfassungsbruch vor. Noll wirft ihnen wiederholten Verrat von Dienstgeheimnissen vor, da es mehrfach Indiskretionen während der Ermittlungen gegeben habe. Die Durchsuchungen von Wohnungen und Büros wurden durchgeführt, wo die Immunität Edathys noch nicht aufgehoben war. Angesichts der erhobenen Vorwürfe forderte Edathys Anwalt Noll in einem Schreiben an das niedersächsische Justizministerium die Absetzung der Staatsanwaltschaft Hannover. Eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde erst kürzlich eingereicht. Der Fall Edathy wird demnächst auch Gegenstand eines Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag werden. Gegenwärtig befindet sich dieses Ermittlungsverfahren nicht mehr auf der Ebene des Grundgesetzes. Das Justizministerium(GRÜNE) in Niedersachsen muss endlich einschreiten...
http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2820

u.v.a.m...

geschrieben von K13online Redaktion [Druckansicht]


Kommentare

von K13online
am 25.05.2014

Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten eines AZOV-Kunden der Operation Spade/Selm


Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
den Richter Müller

am 5. Februar 2014 einstimmig beschlossen:

Die Sichtung und Auswertung der am 25. September 2013 in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in Vollziehung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 10. Juli 2013 sichergestellten Beweisgegenstände wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt.

Gründe:

1. Gegen den Beschwerdeführer ist seit Anfang des Jahres 2013 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) anhängig, welches zunächst durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität -, Außenstelle Gießen, geführt wurde. Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war der am 6. Oktober 2007 erfolgte Erwerb einer DVD mit kinderpornographischen Inhalten durch den Beschwerdeführer auf der Internetseite www…, welcher erst im Jahr 2012 im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens bekannt wurde. Der Erwerb der auf dem Video erkennbaren „Posing-Darstellungen“ war im Jahr 2007 noch nicht mit Strafe bedroht.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragte am 8. Juli 2013 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, mit dem die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB angeordnet werden sollte, da zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer noch immer jedenfalls im Besitz der am 6. Oktober 2007 erworbenen DVD mit nunmehr - nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 - strafbaren Inhalten sei. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 10. Juli 2013 vom Amtsgericht Gießen erlassen und die Durchsuchung am 25. September 2013 vollzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 als unbegründet.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er zudem, die Sichtung und Auswertung sämtlicher bei der Durchsuchung in behördlichen Gewahrsam gelangten und dort noch befindlichen Daten und Beweisgegenstände bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde zu untersagen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, ihr der Erfolg in der Hauptsache aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).

Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die somit nach § 32 BVerfGG gebotene Abwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet heraus, würde sich die Auswertung der sichergestellten Beweisgegenstände und damit das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren lediglich verzögern. Es ist nicht erkennbar, dass wegen dieser Verzögerung ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre. Insbesondere würde der Strafverfolgungsanspruch des Staates nicht gravierend beeinträchtigt, zumal es der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt wäre, in der Zwischenzeit anderweitige Ermittlungen im vorliegenden Fall anzustellen.

Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen, stellte sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet heraus, wäre dies demgegenüber mit irreparablen Nachteilen verbunden. In diesem Fall würde die bevorstehende Auswertung der sichergestellten Gegenstände irreversibel das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.

Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die für den Beschwerdeführer aus einer Auswertung der Unterlagen drohenden Nachteile eines irreparablen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden führt der Erlass der einstweiligen Anordnung lediglich zu einer Verzögerung, nicht aber zur Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140205_2bvr020014.html


K13online Anmerkungen
Damit steht unanfechtbar fest: Das Amtsgericht Gießen(Richter Wendel) hat in diesem Fall und vielen weiteren Fällen bei gleicher Sachlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Grundgesetz verletzt. Spätestens bei einer Bestätigung der Beschwerde im Hauptsacheverfahren muss bei allen AZOV-Kunden der Operation Stade/Selm von einem systematischen Verfassungsbruch ausgegangen werden. Der Richter Wendel vom Amtsgericht in Gießen muss dann sofort vom Dienst suspendiert werden. Bei einem Vorsatz seiner Tat ist der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt. Zumindest jedoch muss ein Ermittlungsverfahren gegen den Richter eingeleitet werden. Nach unserem Kenntnisstand ist dieser Fall ein Justizskandal, den es in dieser krassen Form in der Deutschen Rechtsgeschichte nach Kriegsende noch nicht gegeben hat. Wir fordern daher auch politische Folgen...


von K13online
am 25.05.2014

Karlsruhe lehnt Eilantrag von Edathy gegen Wohnungsdurchsuchung ab

KARLSRUHE - Das Bundesverfassungsgericht wird sich später als erwartet mit der Beschwerde von Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohnung beschäftigen. Das Karlsruher Gericht bestätigte dem Tagesspiegel am Freitag, dass es keine vorläufige Eilentscheidung geben wird. Grund ist, dass der Antrag von Edathys Anwalt anscheinend formale Mängel aufweist. Das Gericht teilte mit: „Nach vorläufiger Prüfung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass neben der Verfassungsbeschwerde kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt ist. Trotz entsprechender Überschrift fehlt es in der Beschwerdebegründung an einem solchen Sachantrag und an dahingehendem Vortrag.“ Daher wird frühestens im Sommer entschieden, ob die Durchsuchung rechtswidrig war, weil Edathy nach eigener Darstellung kein strafbares Material bezogen hatte. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Anfangsverdacht mit kriminalistischer Erfahrung. Würden über einen langen Zeitraum und unter konspirativen Umständen Posing-Fotos von Kindern bestellt, lehre die kriminalistische Erfahrung, dass auch strafbares Material bezogen wurde. Das Landgericht Hannover hatte Edathys Beschwerde am 1. April 2014 zurückgewiesen. Daraufhin legte er beim Verfassungsgericht Beschwerde ein und beantragte, zumindest in der Überschrift, eine einstweilige Anordnung. (ukn)

http://jungsforum.net/politik/messages/197790.htm

K13online Anmerkungen
Der obige Artikel ist auf der Webseite vom "Tagesspiegel" leider nicht verfügbar, sondern lediglich in der Printausgabe erschienen. Weitere Medienberichte sind hier bisher nicht bekannt.

Sollte der obige Inhalt zutreffen, dann liegt wegen dem EIL-Antrag ein formaler Fehler von Rechtsanwalt Noll vor. Das darf natürlich nicht passieren. Ein Eil-Antrag dient dazu, erhebliche Nachteile beim Beschwerdeführer zu verhindern. Der Nachteil im Fall Edathy besteht darin, dass die rechtswidrig beschlagnahmten Gegenstände (vorerst) nicht ausgewertet werden dürfen.

Wird der Eil-Antrag wegen Formfehler abgewiesen, dann hat diese Entscheidung jedoch keine Auswirkungen über die Beschwerde insgesamt. Gleichzeitig hat das BVerfG die Beschwerde bereits zur Entscheidung angenommen. Die Begründung der Beschwerde bleibt abzuwarten....




von K13online
am 25.05.2014

Bloße Vermutungen reichen nicht für einen Verdacht. Karlsruhe fordert Tatsachen

Man könne nicht von straflosem auf strafbares Verhalten schließen, argumentiert Rechtsanwalt Noll. Hinzu komme der Zeitfaktor: Edathys Bestellungen lagen zur Zeit der Durchsuchung bereits dreieinhalb Jahre zurück. Auch hier gibt es Ähnlichkeiten zum Gießener Fall, dort lagen zwischen Kauf der DVD und Durchsuchung mehr als fünf Jahre. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach beanstandet, Ermittlungsmaßnahmen auf lange zurückliegende Umstände zu stützen.

Dass die Verfassungsrichter jeden allzu hemdsärmeligen Umgang mit Durchsuchungsbeschlüssen äußerst skeptisch betrachten, ist seit Jahren bekannt. Immer wieder hat das Gericht Beschlüsse einkassiert und Kriterien für die Praxis formuliert. Zum Beispiel die Vorgabe, dass jeder Verdacht eine "Tatsachengrundlage" haben müsse. "Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht", heißt es in einem Beschluss aus dem vergangenen Jahr.

Auch zur "kriminalistischen Erfahrung", die von legalem Verhalten auf Straftaten schließt, haben sie sich geäußert. In einem Beschluss aus dem Jahr 2005 ging es um einen Geschäftsmann, der wiederholt Schecks ohne Angabe des Verwendungszwecks ausgestellt und auf einem Konto für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben verbucht hatte. Das kam den Ermittlern seltsam vor, sie beantragten einen Durchsuchungsbeschluss - Verdacht auf Bestechung. Den Karlsruher Richtern reichte das nicht. Das Verhalten des Mannes sei rechtlich nicht angreifbar, weder müsse man Schecks mit Zweckangaben versehen noch Betriebsausgaben zwingend beim Fiskus einreichen. Sie beanstandeten den Beschluss: "Aus einem nicht strafbaren und auch darüber hinaus rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen einer Straftat zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft."

Das Strafrecht lebe von den klaren Grenzen zwischen erlaubtem und verbotenem Tun, hatte der BGH-Strafsenatsvorsitzende Thomas Fischer in der Zeit geschrieben: "Wenn nun aber die, die das Erlaubte tun, nach kriminalistischer Erfahrung stets auch das Unerlaubte tun und deshalb, gerade weil sie Erlaubtes tun, vorsorglich schon einmal mit Ermittlungsverfahren überzogen werden, hat die Grenzziehung jeden praktischen Sinn verloren."

http://www.sueddeutsche.de/politik/bundesverfassungsgericht-durchsuchung-ohne-echten-grund-1.1970471


von K13online
am 22.05.2014

Untersuchungsausschuss BKA | 21.05.2014

Gemeinsam mit der Bundestagsfraktion „Die Linken“ haben wir einen Untersuchungsausschuss beantragt, der die Vorgänge rund um die Bearbeitung und Weitergabe von Daten, die durch die sogenannte Operation „Spade“ in Kanada im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornographie nach Deutschland gelangten, aufklären soll.
http://www.gruene-bundestag.de/themen/innenpolitik/zuegig-aufklaeren_ID_4391836.html


von K13online
am 22.05.2014

Fraktion Die LINKE im Bundestag: Rede von Frank Tempel

Zitate
Die Kontrollpflicht des Parlamentes durchsetzen

Rede zum Zusatzpunkt "Untersuchungsausschuss BKA (Grüne)" | 22.05.2014 - Es gilt das gesprochene Wort -


Sehr geehrter Präsident,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ebenso wie die Grünen fordert die LINKE einen Untersuchungsausschuss zur Klärung von Fragen, die sich im Bereich des Innenministeriums, des Parlaments und des Bundeskriminalamtes um ein mögliches Strafverfahren gegen den ehemaligen Abgeordneten Sebastian Edathy ergeben haben.

Ich finde es wichtig, noch einmal klar zu stellen, worum es grundsätzlich geht.

http://www.linksfraktion.de/reden/kontrollpflicht-parlamentes-durchsetzen/?rss

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