K13online Mitteilungen: Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) gegen Beschluss des Oberlandesgerichtes i. V. mit Einstellungsverfügung des Landgerichts wegen Link auf Schutzalter/Wikileaks eingelegt | |||||
Unter Inkaufnahme von Grund - und Menschenrechtsverletzungen: K13online muss im Zeitraum vom 16. Mai bis voraussichtlich 20. November 2016 eine redaktionelle "Pause" einlegen und alle Aktivitäten einstellen Der Inhaber von K13online hat gegen einen Beschluss des Oberlandgerichtes(OLG) Verfassungsbeschwerde(VB) in Karlsruhe eingelegt. Im Februar 2009 wurde in einem News ein Link auf das Schutzalter-Blog zu einem Artikel gesetzt, der sich mit der damaligen politischen Debatte um Internetzensur beschäftigte. Wikileaks hatte und hat noch heute eine Dänische Zensurliste veröffentlicht, worauf Schutzalter verlinkt hat. In 1. Instanz wurde der K13online-Inhaber wegen dieser Linksetzung verurteilt und im Berufungsverfahren freigesprochen. Gegen diesen Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Revision ein und das OLG verwies das Verfahren an ein anderes Landgericht(LG) zurück. Nach dreimaliger Vertagung der Verhandlung stellte das LG das Verfahren gemäß 154 StPO ein. Gegen diese Einstellungsverfügung wurde erneut Beschwerde beim OLG eingelegt. Das OLG wies auch diese Beschwerde sowie die Anhörungsrüge ab. Gegen diesen Beschluss des OLG wurde nun Beschwerde beim BVerfG eingelegt. Diese Verfassungsbeschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Teil-Urteil vom LG aus 2012 mit angeblich verbotenen "Zufallsfunden" rechtskräftig geworden ist. Der Inhaber von K13online & Beschwerdeführer muss deshalb unter Inkaufnahme von Grund - und Menschenrechtsverletzungen eine redaktionelle "Pause" einlegen. Im Zeitraum vom 16. Mai bis voraussichtlich 20. November 2016 ruhen alle Aktivitäten auf unseren Webseiten. Nur das BVerfG kann dem sechsmonatigen Unrecht durch eine verfassungskonforme Entscheidung ein Ende bereiten. Dieser Justizskandal hat durch die Abweisung eines Gnadenantrages an die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium Baden-Württemberg auch die politische Landesebene erreicht. Auch aus diesem Grunde betrachtet sich der Inhaber von K13online als politischen Gefangenen. Lesen Sie die Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht mit einem Klick auf weiterlesen.... http://www.bundesverfassungsgericht.de An das Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 76006 Karlsruhe
Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben wird - Verfassungsbeschwerde - gemäß § 90 Absatz 1 BVerfGG eingelegt und der Schriftsatz vom 7.1.2016 (AR 192/16) entsprechend - ergänzt -. Auch der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24. März 2016, Anschreiben datiert auf den 31. März 2016, zugegangen am 4. April 2016 als einfacher Brief, verletzt mich in meinen Grundrechten auf:
Gründe: I) Das OLG hat der Rüge nicht stattgegeben. Das OLG nimmt in seinem Beschluss vom 24.03.2016 wiederum keinen Bezug zu den Ausführungen des Verurteilten und setzt die Haltung des Ignorierens der materiellen Einwände fort. Grundrechtliche Bedenken so erscheint es jedenfalls, sind ebenso nicht vorhanden. Von einer Vorlage an das BVerfG hat man jedenfalls abgesehen. Die gegen den Beschluss des OLG Karlsruhe (1. Strafsenat) vom 02.12.2015 eingelegte Anhörungsrüge richtete sich gegen offenkundige Fehler im Erkenntnisverfahren des OLG Karlsruhe. Das OLG verkannte im angegriffenen Beschluss, dass es sich nicht nur auf eine formale Bewertung der Beschwer, die so genannte formale Beschwer, hätte beschränken dürfen. Vielmehr wäre es im Sinne des grundrechtlich garantierten Rechts auf rechtliches Gehör, auch unter Würdigung des Grundsatzes eines effektiven Rechtsschutzes zwingend erforderlich gewesen, auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte materielle Seite der Beschwer zu prüfen. Das Sich-Zurückziehen des OLG auf eine rein formale Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, verletzte die oben genannten Rechte in offenkundiger Form. Besondere Berücksichtigung hätte nämlich auch der Umstand finden müssen, dass die vom OLG zugrundegelegten Zulässigkeitsbeschränkungen allein auf Rechtssprechung beruhen, eine anderslautendegesetzliche Norm bestand jedenfalls gerade nicht. Auch wenn es sich bei dem Konstrukt der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für Beschwerden im Allgemeinen um eine von breiten Kreisen von Schriftum, Lehre und Rechtssprechung getragenen Konsens handelt, so begegnet er bei rein formaler Auslegung, wie im angegriffenen Beschluss des OLG geschehen, doch erheblichen grundgesetzlichen und menschenrechtskonventionellen Bedenken. Es ist offenkundiges Unrecht, wenn einerseits in nahezu allen anderen Rechtsgeschäften verlangt wird, nicht am Buchstabe des Gesetzes zu kleben, sondern den wirklichen Willen zu erforschen, der in einer Erklärung zum Ausdruck kommt, andererseits sich die Gerichte diesem aber nicht unterzuordnen haben und ihnen in Form der formellen Beschwer ein Rechtsinstrument gegeben wird, mit dem sie hinsichtlich materieller Folgen tuen und lassen können, was sie wollen. Dies kann und darf nicht sein Diese an einen juristischen Freifahrschein erinnernde formelle Beschwer als alleiniges Kriterium für die Ein- und Begrenzung von Rechtsmitteln ist gerade vor dem internationalen Vergleich in ähnlichen Fällen nicht mehr haltbar. Dies vor allem dann, wenn wie im vorliegenden Fall ganz offenkundig geschehen, eine materielle Beschwer unstrittig vorliegt. So stellt dann auch das OLG selbst in dem angegriffenen Beschluss fest, dass die Beschwerde durchaus begründet war. In Bezug auf die Begründung der materiellen Beschwer wurde nochmals ergänzend ausgeführt und erklärt: Dem Angeklagten wurde unter Entziehung des gesetzlichen Richters, denn das OLG Karlsruhe hatte klar bestimmt, durch welche Kammer die Verhandlung zu führen ist, folgendes objektiv verwehrt und in der Folge materiell beschwert:
Das LG nahm dem Angeklagten die Möglichkeit seine veränderte Prozesstaktik und Haltung zu den Vorwürfen zu zeigen, einen einzigen Tag vor dem über einen Zeitraum von mehreren Monaten angekündigten und auch zuvor bereits mehrfach verschobenen Termin Der seit Monaten anberaumte Termin sollte also abgehalten werden, trotz mehrfacher Verschiebung gab es keine Hinweise auf eine Änderung in der Planung der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes. Ursprünglich sollte die neue Berufungsverhandlung gemäß Beschluss des OLG und entsprechender Ladung vom 17.09.2014 am 14.01.2015 stattfinden. Dieser Termin wurde am 21.10.2014 vom Gericht verschoben auf den 28.01.2015. Am 27.01.2015 - einen Tag vor dem neuen Termin - wurde erneut abgeladen und am 5.3.2015 zum 14.04.2015 geladen. Dieser fand dann ebenfalls wie bereits geschildert nicht statt. Es darf schon aus Erwägungen zum Rechtsstaatsprinzip und den Grundsätzen eines fairen Verfahren nicht Ziel oder Zweck der Regelung des § 154 StPO sein, für den Abbruch eines solchen Verfahrens, dass bereits durch mehrere Instanzen gegangen ist und bei dem das OLG eine neue Verhandlung angeordnet hat, missbraucht zu werden, wo es sich unmittelbar vor dem Abschluß befunden hat. Auch bei Urteilen und Beschlüssen muss ähnlich wie bei Willenserklärungen allgemein der wirkliche darin zum Ausdruck kommende Wille erforscht werden. Es kann mit Blick auf das Fairnessgebot, den effektiven Rechtsschutz und das rechtliche Gehör wie im vorliegenden Fall nicht hingenommen werden, dass ein Beschluss nicht angefochten werden kann, obgleich es einerseits dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Wenn schon andererseits der Rechtsweg durch die Rechtssprechung im Wege des Konstruktes der Beschwer versperrt wird, dann darf sich ein Gericht nicht auf eine formelle Wertung desselben zurückziehen und die materiellen Ausführungen einfach missachten!” II) Auch sieht sich das OLG nicht in der Lage aufgrund des eigenen eklatanten Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention der Anhörungsrüge stattzugegeben. Es hat dem Angeklagten unbestritten und offenkundig die beantragte Akteneinsicht in der Angelegenheit verwehrt. Die Bundesrepublik Deutschland ist vom EGMR gleich mehrfach wegen Verstößen gegen den Art 5 EMRK verurteilt worden - so in den Verfahren Lietzow, Schöps und Garcia Alva in gleich drei Urteilen an einem Tag, dem 13. Februar 2001. III) Die ausufernde Unrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland die mit der exklusiven Postulationfähigkeit nur für Anwälte im Zivilprozess beginnt und mit menschenrechtswidrigem Verweigern der Akteneinsicht seitens des Angeklagten im Strafprozess seinen vorläufigen Höhepunkt erreicht, muss endlich ein Ende haben. In diesen Unrechtskanon gehört auch der formelle Entzug eines Rechtsmittels aufgrund so genannter “mangelnder Beschwer”. Mit dieser Unrechts - Trias hat die Bundesrepublik Deutschland im internationalen Vergleich längst ein trauriges Alleinstellungsmerkmal erreicht. Der Beschwerdeführer hat inzwischen seine Ladung zum Strafantritt erhalten, er muss die unter Inkaufnahme von Grund - und Menschenrechtsverletzungen entstandene Strafe .... antreten. Mit freundlichen Grüßen Dieter Gieseking Anlagen:
|
|||||
geschrieben von K13online-Redaktion am 16.05.2016 |
Copyright by K13-Online-Redaktion