"Ich fürchte nicht die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern die Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten" - Theodor Adorno
Verjährungsfristen im Zivilrecht & Sexualstrafrecht erweitert: Deutscher Bundesrat billigt neues Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs(StORMG)
03.05.2013
Bärendienst an Kinder- und Opferschutz: Beweisführung im Zivilrecht(Schadensersatzansprüche) & Sexualstrafrecht(§ 176 ff. StGB) bereits nach einigen Jahren fast unmöglich
Der Deutsche Bundesrat hat auf seiner 909. Sitzung unter Tagesordnungspunkt TOP 7 das neue StORMG(Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs) gebilligt. Die gravierende Verlängerung der Verjährungsfrist im Zivilrecht(Schadensersatzansprüche) von drei auf 30 Jahre wird zu Gerichtsverfahren führen, die nicht zum gewünschten Erfolg der Kläger führen können. Bereits nach einigen Jahren ist eine Beweisführung fast nicht mehr möglich. Eine Klageabweisung zu Gunsten des vermeintlichen "Täters" wird für ein weiteres Trauma bei den echten Missbrauchsopfern führen. Das Gleiche gilt erst Recht bei der Ausweitung im Sexualstrafrecht zu § 176 ff. StGB. Freisprüche wegen mangelnder Beweise werden heute erwachsene Missbrauchsopfer in der Kindheit erneut in eine seelische Verzweiflung stürzen. Mit dem neuen StORMG haben sich Kinder- und Opferschutz Vereine einen Bärendienst erwiesen. Auch der Gesetzgeber glaubt fest daran, etwas für die Opfer getan zu haben. Dies ist mit Nichten der Fall....
Deutscher Bundestag beschließt mit Regierungsmehrheit Verlängerungen der Verjährungsfristen im Zivil- und Strafrecht bei Kindesmissbrauch - vom 14.03.2013 "Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs(StORMG)": Verlängerungen der Verjährungsfristen differenzieren nicht zwischen sexueller Gewalt und sexueller Einvernehmlichkeit
Der Deutsche Bundestag hat mit Stimmenmehrheit aus CDU/CSU & FDP eine Verlängerung der Verjährungsfristen bei Kindesmissbrauch verabschiedet. Die Verjährungsfrist im Zivilrecht beginnt jetzt bei Schadenersatzansprüchen mit dem 21. Lebensjahr und dauert 30 Jahre fort. Zuvor dauerte die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Tatzeitpunkt. Im Strafrecht beginnt die Verjährungsfrist jetzt ebenfalls ab dem 21. Lebensjahr und dauert je nach Tatvorwurf 20 bzw. 30 Jahre. Zuvor begann die Verjährungsfrist mit dem 18. Lebensjahr. Mit Ausnahme der FDP wollten alle anderen Fraktionen eine noch weiter gehende Verschärfung erreichen. Die Grünen haben sich deshalb der Stimme enthalten. Das neue StORMG berücksichtigt und differenziert wie auch im Schand § 176 StGB nicht zwischen tatsächlich sexueller Gewalt und einvernehmlich-sexuellen Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen. Deshalb wird das neue StORMG weitere Justizopfer von Betroffenen produzieren... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2472
u.v.a.m.
geschrieben
von K13online Redaktion [Druckansicht]