Beschwerde gegen die rechtsfehlerhafte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt: Anträge auf Wiederaufnahme der Ermittlungsverfahren gestellt | |||||
Keine rechtsfreien Hafträume 118 + 110 in der JVA Kislau: Beschwerdeführer Dieter Gieseking stellt gemäß § 406e Strafprozessordnung(StPO) Anträge auf Akteneinsicht sowie Auskunft über die ladungsfähigen Anschriften der Beschuldigten & Zeugen für Zivilklagen Der Inhaber dieser Webseiten hat gegen die rechtsfehlerhaften Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt. Der § 406e StPO legt wie folgt fest: Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. Mehrfach wurde diese Akteneinsicht beantragt, jedoch rechtswidrig verweigert. Mehrfach wurde bereits im Ermittlungsverfahren beantragt, die ladungsfähigen Anschriften der Beschuldigten & Zeugen mitzuteilen. Auch diese Auskunft zur Einleitung von Zivilklagen auf Schmerzensgeld wurde rechtswidrig verweigert. Die rechtliche Würdigung des Sachvortrages durch den Anzeigeestatter wird offenbar an seiner sexuellen Orientierung gemessen. Dabei will man erkennbar vermeiden, dass der geschädigte Anzeigeerstatter gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft vor Gericht auftritt und gegen die Beschuldigten vorgeht. Auch bei der rechtlichen Würdigung der Zeugenaussagen ist der Eindruck entstanden, dass dabei mit zweierlei Maß gemessen wurde und nur die Teile verwendet wurden, die gegen eine Anklage sprechen. Es gibt in einem Rechtstaat jedoch keine Zwei-Klassen-Justiz. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Die Einstellungsverfügung lässt diese Gleichstellung vermissen. Wenn in einem verschlossenen Haftraum einer Justizvollzugsanstalt Straftaten von Mitgefangenen ohne rechtliche Konsequenzen begangen werden können, dann wird der Geschädigte zum „Freiwild“ erklärt und zum ohnmächtigen Opfer der Justiz. Aus vorgenannten Gründen werden alle Verfahren nun auch der „Nationalstelle zur Verhütung von Folter“ http://www.nationale-stelle.de vorgelegt. Dem Justizministerium Baden-Württemberg werden alle Schriftsätze für das bereits anhängige Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde übersandt. In einem weiteren News werden wir darüber berichten.... http://www.genstakarlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite
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geschrieben von K13online-Redaktion am 25.03.2018 |
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