K13online Mitteilung: Nachtrag zur Beschwerde Gieseking(K13online) ./. Deutschland zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) | |
Schriftliche Urteilsbegründung Landgericht Karlsruhe/Pforzheim eingetroffen: Freispruch in Sachen Verlinkung im K13online-News auf das Schutzalter-Blog * Revision läuft weiter... Das Landgericht Karlsruhe/Pforzheim hat die schriftliche Urteilsbegründung im hiesigen Justizskandal zugestellt. Wegen der damaligen Verlinkung aus dem Jahre 2009 von K13online auf das Schutzalter-Blog gab es einen klaren Freispruch. Die bereits eingelegte Revision beim Oberlandesgericht in Karlsruhe wegen angeblicher Strafbarkeit der verbliebenen Daterträger läuft weiter. Diese Datenträger wurden während einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung vor jetzt fast vier Jahren beschlagnahmt. In einem Beschwerde-Nachtrag wurde nun auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über den Freispruch und die eingelegte Revision informiert... http://www.echr.coe.int Schriftliche Urteilsbegründung zum Freispruch des Landgerichts Karlsruhe/Pforzheim in Sachen Verlinkung(Auszüge: Seite 24 und 25) 2. Rechtliche Würdigung: Ein Zugänglichmachen im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird (BGHSt 47, 55}. Nichts anderes gilt für das Bereitstellen entsprechender Links, wobei es nach Auffassung des BGH ohne Belang ist ob das Zugänglichmachen durch das Posten eines Links auf eine kinderpornografische Datei erfolgt(vgl. BGH NJW 2012, 539) oder ob die Zieladresse durch Verändern von Buchstaben aus Sicherheitsgründen geringfügig verändert und von den Nutzern nach Weisung manuell eingegeben wird. Hierfür reicht die bloße Zugriffsmöglichkeit aus; nicht erforderlich ist, dass auch ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt(vgl. BGH NJW 2001, 624, 626: Auschwitzlüge im Internet) Das unterscheidet das Zugänglichmachen vom Verbreiten, bei dem Nutzer die heruntergeladene Datei vervielfältigen und weitergeben kann (Pelz wistra 1999, 53, 54). Das eigene Posten von Links auf kinderpornographische Dateien wiederum erfüllt den Tatbestand des Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 2 StGB(vgl. BGH StV 2012, 539). Zwar setzt Drittbesitzverschaffen grundsätzlich in Abgrenzung zum eigenen Sichverschaffen des Nutzers voraus, dass die Handlung des Täters direkt und unmittelbar auf die Besitzverschaffung des Dritten gerichtet ist. Der BGH weist aber darauf hin, dass es genügt, wenn es nur noch einer geringfügigen Mitwirkungshandlung des Empfängers selbst bedarf, der lediglich den Link anklicken muss, um die tatsächliche Herrschaft über die kinderpornografischen Dateien zu erlangen. Daher kann es für die Tatbestandserfüllung auch keinen Unterschied machen, wenn ein Link auf einen weiteren verweist, der dann seinerseits erst zu den inkiminierten Inhalten führt. Der vorliegende Fall weist aber Besonderheiten auf: Zunächst einmal enthält weder der vom Angeklagten selbst gesetzte Link noch der Kontext zu dem Link irgendeinen Hinweis auf pornographische Dateien. Vielmehr deuten der Kontext und der Hinweis "Lesen Sie weiter mit einem Klick " stattdessen auf einen Textbeitrag in einer Diskussion des Themas Zensurlisten hin. Der Nutzer, dem es darauf angekommen wäre, sich kinderpornographische Dateien zu verschaffen, hätte überdies zunächst nach Auslösen des Hyperlinks auf der Website des Angeklagten in dem recht umfangreichen Link zum Artikel http://schutzalter.twoday.net/stories/5425006 den Link zum Artikel http://wikileaks.org...... suchen und finden und dann aktivieren müssen(was u.U. eine manuelle Eingabe erfordert hätte. Dort hätte er durch zeitaufwändiges Herumprobieren bei 3863 Links diejenigen(nach den Feststellungen der Zeugin Schindler etwa 10%) finden müssen, die auf kinderpornografische Inhalte verwiesen. Bei der Lektüre des Artikels schutzalter.... wäre der Nutzer zudem auf den Hinweis eines Kommentators gestoßen, dass er die Links auf der WikiLeaks-Seite ausprobiert habe und nicht fündig geworden sei. Es kann somit nicht davon die Rede sein, die Handlung des Angeklagten sei direkt und unmittelbar auf die Besitzverschaffung des Dritten gerichtet gewesen. Damit ist der Tatbestand nicht erfüllt. 3. Im Übrigen kann dem Angeklagten kein auch nur bedingter Vorsatz nachgewiesen werden. Er bestreitet, die Links auf der WikiLeaks-Seite getestet zu haben. Das ist nicht zu widerlegen. Eine Auswertung seines PCs ergab laut Zeugin Schindler darauf keine Hinweise. Wenn der Angeklagte jedoch lediglich den Artikel schutzalter.... gelesen hat, ist nicht zu widerlegen, dass er selbst davon ausging, die Links im Artikel auf WikiLeaks seinen unergiebig. .... Insofern ist der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen... Hinweis: Die vollständige Urteilsbegründung hinsichtlich der Datenträger und Sozialprognose und zum Strafmaß im neuen Unrechtsurteil wird zeitgleich mit der Revisionsbegründung der Verteidigung an das Oberlandesgericht Karlsruhe veröffentlicht. ------------------------------------------------- Einschreiben An den Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte F-67075 Strasbourg Cedex Nachtrag zur Beschwerde Gieseking ./. Deutschland Nr.: 48538/10 Hier: Urteil mit Berufungsbegründung Landgericht Karlsruhe/Pforzheim & Revision der Verteidigung beim Oberlandesgericht Karlsruhe Sehr geehrte Damen und Herren! Bezug nehmend auf mein Schreiben vom 11. November 2012 übersende ich Ihnen die schriftliche Urteilsbegründung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe/Pforzheim. Gegen dieses Urteil wurde von Seiten der Verteidigung Revision beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Das Landgericht Karlsruhe/Pforzheim hat mich bei der Berufungsverhandlung in Sachen einer Verlinkung in einem News auf meinen Webseiten zum Schutzalter-Blog vom Vorwurf der Beihilfe bzw. Zugänglichmachung von kinderpornografischen Inhalten auf der Webseite Wikileaks freigesprochen. Dieser Freispruch hat auch erhebliche Bedeutung für diese Beschwerde beim EGMR gegen die Beschlüsse von Amts- und Landgericht Pforzheim aus dem Jahre 2009. Das Berufungsgericht hat nun mit seinem Freispruch rechtlich festgestellt, dass die damalige Linksetzung legal war. Meine Beschwerde beim EGMR richtet sich gegen die damaligen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse Pforzheimer Amts- und Landgerichte. Der Freispruch der auswärtigen Strafkammer Pforzheim beim Landgericht Karlsruhe hat damit zumindest indirekt auch festgestellt, dass die damaligen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse rechtswidrig gewesen sind. Denn bei einer rechtmäßigen Hausdurchsuchung & Beschlagnahmung sind konkrete Anhaltspunkte auf den Verdacht einer Straftat notwendig. Diese konkreten Anhaltspunkte lagen jedoch schon damals nicht vor. Das hiesige Strafgericht hat diese Verlinkung nach jetzt fast vier Jahren Verfahrensdauer für legal erklärt. Durch meine Beschwerde beim EGMR soll bekanntlich erreicht werden, dass die damalige Hausdurchsuchung & Beschlagnahmung nicht nur rechtswidrig gewesen ist, sondern auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt und damit menschenrechtswidrig ist. Folgt der EGMR meiner laufenden Beschwerde, so hat dies nach Auskunft meiner Rechtsbeistände für die Deutsche Justiz zur Rechtsfolge, dass das gesamte Verfahren auf den Stand vor der rechtswidrigen Hausdurchsuchung & Beschlagnahmung zurück gesetzt wird. Dies würde bedeuten, dass auch die Strafurteile von Amts- und Landgericht für nichtig erklärt werden. Deshalb wäre es für die Deutsche Gerichtsbarkeit sinnvoll, wenn der EGMR alsbald über meine Beschwerde endscheidet. Gegen das Berufungsurteil vom Landgericht Karlsruhe/Pforzheim wurde Revision beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt, weil lediglich ein Freispruch in Sachen der Verlinkung erreicht werden konnte. Das Verfahren wegen des belgischen Aufklärungsfilms „Puberty“ wurde eingestellt. Die Revision richtet sich somit auf die verbleibenden und rechtswidrig beschlagnahmten Datenträger. Die schriftliche Revisionsbegründung meines Verteidigers RA Graßmann erhalten Sie in etwa vier Wochen. Das Strafurteil vom Landgericht Karlsruhe/Pforzheim ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und enthält demnach mehrere Revisionsgründe. Auch im Revisionsverfahren werden wir auf Freispruch plädieren. Wird die Revision als unbegründet abgewiesen, so wird der Weg frei für eine weitere Beschwerde beim Deutschen Bundesverfassungsgericht. Auch eine neue Kausal-Beschwerde beim EGMR wäre möglich. Mit freundlichen Grüßen Dieter Gieseking Anlagen 1. Urteilsbegründung Landgericht 2. Protokoll Landgericht 3. Revision Verteidigung Anmerkung Es wird um Zusendung von 10 neuen Strichcode-Aufklebern gebeten. Ebenso um Mitteilung über den aktuellen Stand meiner Beschwerde. ************************************************* [update: Presseartikel] Pforzheimer Justizskandal: K13online legt gegen das erneute UNrechts-Urteil des hiesigen Landgerichtes REVISION beim Oberlandesgericht(OLG) in Karlsruhe ein - vom 12.12.2012 Auf Berufungsverhandlung folgt schriftliche REVISION: K13online erwartet im Revisionverfahren auch einen klaren FREISPRUCH bei allen übrigen und legalen Datenträgern Der Inhaber von K13online hat gegen das am 5. Dezember 2012 vom Landgericht Karlsruhe/Pforzheim in mündlicher Berufungsverhandlung verkündete UNrechtsurteil REVISION beim Oberlandesgericht in Karlsruhe eingelegt. Das seit jetzt 3 Jahren und über 9 Monate laufende Verfahren geht damit in die 3. Instanz. Das hiesige Landgericht hat lediglich einen Freispruch in der Sache Verlinkung von K13online auf das Schutzalter-Blog verkündet. Die REVISION verfolgt das Ziel, einen vollen Freispruch zu erreichen. Die schriftliche Urteilsbegründung vom Landgericht erwarten wir in rund vier Wochen. Als nächster Schritt folgt dann die schrifliche Revisionsbegründung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechten wird dann über das UNrechtsurteil und den Freispruch der Verlinkung, welcher Ursache dieses UNrechts ist, informiert. Lesen Sie weiter mit einem Klick auf mehr... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2421 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ [updates] Pforzheimer Justizskandal(2. Instanz - Teilerfolg): Landgericht erklärt K13online Link auf das Schutzalter-Blog für legal & Belgischer Aufklärungsfilm "Puberty" nicht illegal(Verfahrenseinstellung) - vom 05.12.2012 Revision beim Oberlandesgericht(3. Instanz): Zwei Datenträger sind keine "Kinderpornos" + Besitz von zwei Datenträgern mit Jugendpornos bestritten * Sechs Datenträger mit "Jugendgefährdung" keine Verbreitungsabsicht Bei der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe/Pforzheim konnte beim Richter Heidrich ein erster Teilerfolg erreicht werden. Einen Freispruch gab es bei der Verlinkung von einem K13online-News auf das Schutzalter-Blog. Das Verfahren wegen des Ausklärungsfilmes "Puberty" wurde nach § 154a Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Richter Heidrich konnte leider nicht die Einsicht vermittelt werden, dass auch die zwei Datenträger mit angeblich "Kinderporno" legal sind. Ebenso bestand keine Verbreitungsabsicht bei den sechs Datenträgern mit angeblicher Jugendgefährdung. Der Besitz von zwei Datenträgern mit Jugendporno wurde bestritten. Richter Heidrich setzte das nun erwiesene UNrechtsurteil des Amtsgerichtes von 10 Monaten auf 6 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung herab. Dadurch wurde erneut ein UNrechtsurteil verkündet und das Verfahren geht nun weiter in die Revision zum Oberlandesgericht nach Karlsruhe.... http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=2416 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR): 2. Jahrestag der Beschwerde von K13online(Gieseking) am 16. August 2012 - vom 17.08.2012 Karlsruher/Pforzheimer Gerichtsbeschlüsse verstoßen gegen die Artikel 6 + 8 + 10 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention(EMK) und sind somit menschenrechtswidrig Die K13online Redaktion(Dieter Gieseking) hatte am 16. August 2010 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) Beschwerde gegen die Gerichsbeschlüsse der Karlsruhe/Pforzheimer Gerichte aus dem Jahre 2009 eingelegt. Diese Gerichtsbeschlüsse verstoßen gegen die Artikel 6 + 8 + 10 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention(EMK) und sind somit menschenrechtswidrig. Der EGMR hat sich bisher noch nicht mit unserer Beschwerde befaßt. Das Berufungsverfahren in Deutschland läuft deshalb weiter. Am kommenden 16. August 2012 jährt sich unsere Beschwerde vor dem ERMR in F-Strasbourg zum 2. Mal. Mit diesem News erinnern wir an die rechts- und menschenrechtswidrigen Beschlüsse deutscher Gericht... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2368 u.v.a.m.... |
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geschrieben von K13online Redaktion am 18.01.2013 |
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