Kanadische Operation Spade/BKA Operation Selm: Nordrhein-Westfälische Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren gegen AZOV-Kunden(Fall 15) wegen Kinderpornos ein
28.06.2014
Legalitäts-Erklärung im früheren AZOV-Shop führt zur Verfahrenseinstellung wegen angeblicher Kinderpornografie: Kein Vorsatz beim damaligen Kauf & Einfuhr(§ 184 ff. StGB) des AZOV-Filmtitels "BF v0.2. FKK Paul" vorhanden
Eine Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen(NRW) hat das Ermittlungsverfahren gegen einen AZOV-Kunden( hier: Fall 15) wegen angeblicher "Kinderpornografie"(§ 184 ff. StGB) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der AZOV-Kunde hatte damals 12 legale Filme und den Titel "BF v0.2. FKK Paul" gekauft, der nach rechtlicher Einschätzung des BKA verbotenes "Posing" beinhaltet haben soll. Bei der rechtswidrigen Hausdurchsuchung am 4. Februar 2014 konnte dieser Titel jedoch nicht beschlagnahmt werden. Der Rechtsanwalt des Justizopfers hat in seinem Antrag auf Verfahrenseinstellung u.a. auf die Legalitäts-Erklärung im AZOV-Shop verwiesen. Demnach fehlte es am für eine strafrechtliche Verfolgung notwendigen Vorsatz zum Kauf/Einfuhr von "Kinderpornografie"(Posingaufnahmen). Diese Verfahrungseinstellung hat bei gleichem Sachverhalt auch positive Auswirkungen für andere AZOV-Kunden. Grundsätzlich liegt bei allen 805 AZOV-Kunden aus Deutschland kein Vorsatz vor. Die Rechtsanwälte der Betroffenen sollten deshalb in den laufenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren die Legalitäts-Erklärung als Beweismittel der Verteidigung vorlegen. Mit einem Klick gelangen Sie zu dieser bei "web.archiv.org" archivierten Erklärung. Lesen Sie auch unsere Anmerkungen mit einem Klick auf mehr...
For the most part, YES. The naturist/nudist films and documentaries sold by Azov Films are legal in every city, every state and every county within the United States of America and every province within Canada. We encourage you to read The History of Naturism to educate yourself on this fascinating culture.
Star WHAT MAKES NATURIST FILMS LEGAL WHEN THERE MAY BE NUDE CHILDREN INVOLVED?
Practicing Naturism in the USA is protected by the First Amendment. In Canada, practicing Naturism is protected by the Canadian Charter of Rights and Freedoms. Films showing naturists practicing naturism would fall under Federal Jurisdiction. Currently, there is no Federal law written that specifically addresses films showing individuals, children included, involved in practicing naturism. However, it is common not to consider these films illegal as the individuals are obviously not engaged in sexual activity (it is common knowledge of what can be considered as sexual activity). Pornographic films, however, involving minors are not protected by the First Amendment or the Charter of Rights and Freedoms and are illegal in nearly every country.
If the naturist film contains a minor child (widely considered to be a person under the age of 18) then USC Title 18, Section 2257 is evaluated in the USA, and Section 163.1 of the Criminal Code of Canada. These sections of the law define, and specifically forbid, material involving minors engaged in sexual activity or simulated sexual activity. Furthermore, anything that is "lewd" can also be considered as "pornographic". For example, close ups of the genital area or sexually suggestive poses can be considered "lewd" and thus illegal under the aforementioned sections of the law. A true naturist film that does not violate the law will not have close ups of the reproductive organs of the participants; children and adults alike.
The depiction of adults and children nude in the visual media has enjoyed constitutional protection in the United States since 1958, when the Supreme Court vacated a Court of Appeals finding that Sunshine & Health magazine could be obscene (Sunshine Book Co. v. Summerfield, Postmaster General, 355 U.S. 372). The right to depict adults and children in innocent nude poses has been upheld without a pause for more than 40 years. In case after case, the Supreme Court and lower courts have always upheld the constitutionality of "nudity without more," specifically referring to the nudist depiction as a fully constitutional form of expression. The Azov Films naturist videos are widely sold in all of the United States, United Kingdom, Asia, Europe, South America, Canada, Australia and Africa. The only exception may be countries where nudity of any kind is banned, i.e. Iraq, Syria, and Iran.
We are not lawyers, nor do we claim to know the law in your area. If you are at all unsure about the legality of naturist films in your country, then dont buy!
•We do not sell nor condone the sale of child pornography.
•Our naturist/nudist films are of authentic naturism and are not obscene, lewd, sexually oriented, lascivious, or pornographic. They are not illegal to own, sell or distribute. Our naturist films are suitable for viewing by all family members.
•We have no pornography, obscene material, lewd material, lascivious exhibition of the genitals, prurient conduct, vulgarity, or close-ups of body parts in our naturist films.
•We do not encourage, support, or take responsibility for individuals or groups who have a pedophilic/voyeuristic interest in our products.
•We DO NOT advertise in newsgroups, SPAM email or SNAIL MAIL. We have NO association whatsoever with such groups or persons.
•We reserve the right to deny sale to anyone for any reason. Please read our Terms of Use.
•You do not have to be 21 or older to order.
•Participants, and where applicable parents and/or guardians, had full knowledge of video cameras filming their activities and were willing contributors.
•Be sure to check out www.nudistlaw.com for more information on nudists, nudist films and much more!
•Be sure to check out THE HISTORY OF NATURISM.
•We have attorneys and consultants routinely monitoring our website content and films to ensure we comply with all applicable laws. Each film sold on this website is reviewed prior to listing. No film we sell violates Canadian or American law. YOU ARE RESPONSIBLE for checking import laws in your country. We are not lawyers and will not answer questions regarding your local laws.
•We always co-operate with police and other government officials for investigations regarding the films we sell. You may contact us for information regarding our attorneys. Customer information will not be released without a Court Order.
U.S.C. Title 18, Section 2257 Compliance Notice: All visual depictions displayed on this Website may be exempt from the provision of 18 U.S.C. section 2257 and 28 C.F.R. 75 as said visual depictions do not consist of depictions of conduct as specifically listed in 18 U.S.C section 2256 (2) (A) through (D), (CLICK HERE TO HAVE THIS EXPLAINED) but are merely depictions of non-sexually explicit nudity. This site contains NO visual depiction of "lascivious exhibition(s) of the genitals or pubic area," clothed or unclothed.
AZOV-Fall Nr. 15 vom 01.05.2014
Wir haben von einem anonymen Betroffenen den 15. Hinweis über eine aus unserer Sicht rechtswidrigen HD erhalten. Wir gehen davon aus, dass die uns gegenüber mitgeteilten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Der HD-Beschluss wurde am 12. August 2013 vom Amtsgericht in Gießen ausgestellt, musste jedoch am 23. Oktober 2013 erneut vom örtlichen Gericht ausgestellt werden, weil der Betroffene inzwischen umgezogen war - und am 4. Februar 2014 wurde der Beschluss durchgeführt.
Im HD-Beschluss war von mehreren bei AZOV gekauften Filmtiteln nur ein Titel aufgeführt: BF v0.2 FKK Paul(2010). Es soll sich angeblich um verbotenes "Posing" handeln, das nach § 184b StGB Kinderporno sein soll. Wie bereits in anderen Fällen recherchiert ist dies nach unserer Rechtsauffassung jedoch nicht der Fall. In dem Beschluss wird wie in allen anderen Beschlüssen auch darauf hingewiesen, dass nach "kriminalistischen Erfahrungen" zu erwarten sei, dass weiteres strafbares Material gefunden werden könnte. Solche vage Anhaltspunkte und Vermutungen und Spekulationen sind bekanntlich unzureichend.
Nach Mitteilung des Betroffenen liegen die vollständigen Videos den Ermittlungsbehörden nicht vor, sondern nur Bildausdrucke/Filmsequenzen, die angeblich die Strafbarkeit belegen sollen. Das ist faktisch unmöglich, wenn der Kontext zum gesamten Filminhalt fehlt. Auch dabei liegen schwere Ermittlungsfehler vor. Eine Stellungnahme durch den schon vorhandenen Verteidiger wurde noch nicht abgegeben. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Deshalb möchte der Betroffene keine weiteren Angaben uns gegenüber machen. Dafür haben wir Verständnis. Natürlich behandeln wir auch seinen Fall streng vertraulich, so dass Ihm keine Nachteile entstehen können. Eine weitere Berichterstattung kann und wird nur meiner ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2790
K13online Anmerkungen
Das in diesem 15. Fall betroffene Justizopfer hat uns die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und den Schriftsatz seines Rechtsanwaltes zur Verfahrenseinstellung in anonymisierter Form überlassen. Er möchte jedoch nicht, dass diese Originale veröffentlicht werden. Es besteht in der Tat die berechtigte Befürchtung, dass Ihm auch nach erfolgreichem Abschluss seines Verfahrens erhebliche Nachteile, insbesondere durch die Mainstream-Medien, entstehen könnten. Durch die an uns übermittelten Dokumente ist dieser Fall jedoch offiziell und nachweislich bestätigt worden.
Die vom AZOV-Kunden gekauften 12 Titel, die nicht als strafrechtlich relevant eingestuft wurden, sind uns ebenfalls bekannt. Allein der damals im AZOV-Shop gekaufte Titel "BF v0.2. FKK Paul" hatte zum rechtswidrigen Hausdurchsuchungsbeschluss geführt. Der Betroffene hatte jedoch keine Beschwerde gegen den HD-Beschluss eingelegt, so dass jetzt keine Rechtswidrigkeit mehr gerichtlich festgestellt werden kann. Durch die rechtsstaatlich korrekte Verfahrenseinstellung kann aber nun in diesem Fall Nr. 15 nicht mehr gerichtlich geklärt werden, ob die Inhalte dieses AZOV-Titels als legal oder illegal bewertet werden. Dies wäre jedoch dringend notwendig, um für die Zukunft beim Besitz dieses Titels Rechtssicherheit zu schaffen. Der AZOV-Kunde hatte diesen Titel bei der HD nicht mehr in seinem Besitz gehabt. Der Staatsanwaltschaft lagen in diesem Fall lediglich einzelne Filmsequenzen als Bildausdruck vor, die zu eine gravierenden Fehleinschätzung mit den bekannten Folgen geführt haben.
Mit diesem 15. Fall wird auch die Richtlinie der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität(ZIT) und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt widerlegt. In allen hier vorliegenden Fällen stand im HD-Beschluss des Amtsgerichts Gießen: "Aufgrund kriminalistischer Erfahrung" sei zu erwarten, dass der Beschuldigte auch in Besitz von Kinderpornografie sein könnte. Eine solche Vermutung bzw. vage Anhaltspunkte bzw. Spekulationen dürfen niemals eine Hausdurchsuchung rechtfertigen. Dieser 15. Fall eines AZOV-Kunden ist durch die Verfahrenseinstellung zum nachgewiesenen Justiz-Opfer einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung geworden. Die zuständige Staatsanwaltschaft verweist zwar im Einstellungsbeschluss auf die Möglichkeit einer Schadensregulierung. Darauf wurde jedoch auf Anraten seines Rechtsanwaltes verzichtet. Damit trägt das Justizopfer auch die Anwaltshonorare von rund 600,00 Euro selbst.
Mit diesem News schließt die K13online Redaktion die Berichterstattung über diesen 15. Fall von Justizwillkür ab. Wir wünschen dem früheren AZOV-Kunden für die Zukunft alles Beste und bedanken uns für seine Mitwirkung zur Aufklärung...
************************************************** AZOV-Kunde & Justizopfer der Operation Stade/Selm wehrt sich mit Beschwerden einmal erfolgreich und einmal bisher (noch) nicht erfolgreich gegen rechtswidrige Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme Beschlüsse - vom 07.06.2014 Hart an der Grenze zur Anstiftung zum Verfassungsbruch auf die Unversehrtheit der Wohnung: Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität(ZIK) bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt muss Richtlinie sofort entfernen
Im Bundesland Sachsen ist in Dresden ein bisher unbekannter Fall eines weiteren AZOV-Kunden der Operation Spade/Selm medial bekannt geworden. Obwohl das Landgericht Dresden den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme Beschluss eines Amtsgerichtes für rechtswidrig erklärt hat wurde erneut ein rechtswidriger Beschlagnahmebeschluss erlassen. Das Justizopfer hat nun durch seinen Rechtsanwalt Heinemann Beschwerde bei einem Verfassungsgericht eingereicht. Dieser Justizskandal, von dem neben Sebastian Edathy noch rund 800 weitere Personen betroffenen sind, nimmt immer größere Ausmaße an. Staatsanwaltschaft & Polizei sowie Amtsgerichte berufen sich zudem bei Beschlüssen auf "kriminalistische Erfahrung", die zu vielen rechtswidrigen Beschlüssen geführt haben. Eine interne Richtlinie bei der "Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität" der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt verstößt gegen alle rechtsstaatlichen Prinzipien, weil diese der Willkür Tür und Tor öffnet. Die Innenminister von Bund und Ländern sind zum politischen Handeln gefordert... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2834
u.v.a.m...
geschrieben
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Kommentare
K13online Pressemitteilung
von K13online am 28.06.2014
K13online Pressemitteilung an rund 80 bundesweite Medien: Nordrhein-Westfälische Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren gegen AZOV-Kunden(Fall 15) wegen Kinderpornos ein
An alle Medienvertreter: Sie befinden sich in unserem Presseverteiler, weil Sie in den letzten Monaten/Jahren über uns berichtet haben, oder wir der Ansicht sind, dass unsere Pressemitteilungen für Sie interessant sein könnten. Wenn Sie diese Rundmails nicht mehr erhalten möchten, dann antworten Sie bitte auf diese Rundmail mit RE-Antwort. Wir tragen Sie dann sofort wieder aus. Ansonsten informieren wir Sie auf diese Weise auch in Zukunft über aktuelle Ereignisse und Nachrichten rund um K13online und dem Thema der Pädophilie und nahen Homosexualität.
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Sehr geehrte Damen und Herren!
In dem Justizskandal um den früheren Online-Shop „AZOV-Films“ und der damit verbundenen Operation Spade/Selm gibt es aktuelle Ereignisse, die wir durch unsere Pressemitteilung auch Ihrer Redaktion als Journalisten/in der Medien mitteilen. Die bisherige Berichterstattung war lückenhaft und befindet sich im Moment nicht mehr auf dem aktuellen Stand der Ereignisse.
Laut Kodex des Deutschen Presserates & Rundfunkrates sind die Medien angehalten, über den weiteren Verlauf in einem Folgeartikel bzw. Folgesendung zu berichten. Von den bei uns 15 gemeldeten Fällen hat die zuständige Staatsanwaltschaft nun erstmals ein Ermittlungsverfahren gegen einen AZOV-Kunden eingestellt. Weitere Verfahrenseinstellungen sind zu erwarten. Damalige Schlagzeilen wie „Kinderpornoring“ oder „Kinderporno-Shop“ sind mit einem seriösen Journalismus unvereinbar und spätestens heute nicht mehr zulässig. Die Legalitäts-Erklärung auf der früheren AZOV-Webseite beweist nun eindeutig, dass alle damaligen AZOV-Kunden keine Kinderpornografie kaufen wollten, sondern davon ausgegangen sind, dass alle Film- und Fotoinhalte legal sind. Dies wird nunmehr auch durch die untere Verfahrenseinstellung bestätigt. Sofern wir in Zukunft davon Kenntnis erhalten, dass ein Medium im Fall AZOV von Kinderpornografie spricht, werden wir unverzüglich Beschwerden gegen diesem Medium beim Presse- oder Rundfunkrat einreichen.
Die gesamte Öffentlichkeit wurde durch eine einseitige bis falsche Berichterstattung in den Medien überwiegend desinformiert. Es bedarf daher einer Korrektur und Richtigstellung. Die Medien sind die sogenannte ungeschriebene 4. Macht in einem demokratischen Staat. Sie üben auch eine Kontrollfunktion gegenüber der Staatsgewalt aus. Die Aufgabe der Medien besteht auch darin, über die wahren Hintergründe eines Ereignisses objektiv und faire zu berichten. Die Aufgabe der Medien besteht nicht daran, als „Hofberichterstatter“ der Ermittlungsbehörden und Justiz zu dienen. Ein guter Journalismus zeichnet sich dadurch aus, über die Hintergründe zu recherchieren. Die Pressefreiheit ist ein hohes Rechtsgut in unserer Demokratie. Auch die Wahrheit über AZOV-Films und die Operation Spade/Selm ist immer eine Schlagzeile wert.
Wir erhalten über Google-Alert wohl fast alle Online-Nachrichten zu diesem Themenkomplex automatisch und täglich zugesandt. Dennoch möchten wir die Empfänger dieser Pressemitteilung um einen Hinweis bitten, wenn in Ihrem Medium ein aktueller Artikel/TV-Beitrag zu diesem Thema erschienen bzw. ausgestrahlt wird. Wir bedanken uns an dieser Stelle für Ihre Aufmerksamkeit und verbleiben,
mit freundlichen Grüßen
Dieter Gieseking
K13online Redaktion
Anlage: AZOV-Web-Erklärung-Legal als PDF-Datei(JPG-Datei ist online verfügbar)
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Dieter Gieseking
von K13online am 28.06.2014
Medien-Nachtrag aus der taz
von K13online am 28.06.2014
taz.de: Online-Anbieter Azov-Films: „Erwarte, dass es an der Tür klopft“
Zitate Azov-Kunden in Deutschland, zu denen auch der ehemalige Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy gehörte, konnten also früh gewarnt sein – unabhängig davon, ob sie Insiderinformationen aus den Sicherheitsbehörden von Tippgebern zugespielt bekamen oder nicht. Denn auch in deutschsprachigen Szeneforen setzten schon frühzeitig juristische Diskussionen über den Fall des kanadischen Versandhändlers ein.
Unter Überschriften wie „Haben Azov-Kunden in Deutschland Hausdurchsuchungen zu erwarten?“ oder „Tipps für Azov-Films-Kunden“ tauschten dort User im Juli 2011 beziehungsweise im Oktober 2012 ihre Informationen und Einschätzungen zur deutschen Rechtslage aus. http://www.taz.de/!133333