K13online Aktivitäten: Ergänzung der Verfassungsbeschwerde zum Pornografiebegriff(+Posing) & dem befangenen Richter des OLG Karlsruhe und Vorsitzenden von BIOS Klaus Michael Böhm
19.09.2014
Beschwerdeführer Dieter Gieseking(Rechtsanwalt Graßmann): "Wir rege zur Frage der Anwendbarkeit und der Auslegungsweite des sogenannten „Posing“ im Rahmen des § 184b StGB an, eine Expertise des VorsRi am Bundesgerichtshof Thomas Fischer einzuholen
Zur Präzisierung der laufenden Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer Dieter Gieseking durch seinen Rechtsanwalt Leonard Graßmann/München eine Ergänzung beim BVerfG eingereicht. Neben der Verletzung des Grundsatzes „nullum crimen sine lege“ verstoßen die Vorschriften zur Kinder- und Jugendpornographie in Form des § 184b StGB auch gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Dazu wird eine Expertise des Leipziger Rechtswissenschaftlers Heribert Schumann im Sachbuch "Jugend und Pornografie" des Sexualwissenschaftlers Prof. Dr. Kurt Starke vorgetragen. Weiter wird angerecht, zur Frage der Anwendbarkeit und der Auslegungsweite des Pornographiebegriffs, insbesondere beim sogenannten „Posing“ im Rahmen des § 184b StGB, die Expertise des VorsRi am BGH Thomas Fischer einzuholen. Die Entscheidung des BVerfG wird auch im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur massiven Verschärfung im Sexualstrafrecht von erheblicher Bedeutung sein. Darüber hinaus wird die Ablehnung des befangenen RiOLG & Vorsitzenden von BIOS Klaus Michael Böhm präzisiert. Mit dieser Verfassungsbeschwerde wird auch der Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas(SPD) einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen...
2 BvR 1741/14 Verfassungsbeschwerde des Herrn Dieter Gieseking vom 01.08.2014
In vorbezeichneter Angelegenheit wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Punkt III 1) der Verfassungsbeschwerde präzisierend folgendes vorgetragen:
Die bei dem Beschluss mitwirkenden Richter wurden dem Beschwerdeführer nicht vorher namhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer war aus diesem Grund nicht bekannt, dass der letztlich abgelehnte Richter am OLG Böhm an der Entscheidung teilnehmen werde. Wäre ihm dies bekannt gewesen, hätte er RiOLG vor der Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert grundsätzlich, dass die Namhaftmachung so rechtzeitig erfolgt, dass sich der Verfahrensbeteiligte vergewissern kann, ob Ablehnungsgründe bestehen, und er diese innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 25 StPO anbringen kann.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren ist dann verletzt, weil er deswegen endgültig hinnehmen musste, dass ein befangener Richter an dem Verfahren mitgewirkt hat.
Bei rechtzeitiger Mitteilung der Namen der zur Entscheidung berufenen Richter hätte der Beschwerdeführer die auf Seiten 4f der Beschwerdeschrift detailliert dargestellten Ablehnungsgründe geltend machen können.
Der Beschwerdeführer selbst war auch nicht in der mündlichen Verhandlung 20.02.2014 anwesend, in welcher ausschließlich über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den freisprechenden Teil des Urteils des Landgerichts Karlsruhe verhandelt worden war. Deshalb war ihm nicht bekannt, dass in dieser mündlichen Verhandlung der abgelehnte Richter dem Spruchkörper angehört hatte und – mutmaßlich nach Abschluss dieser mündlichen Verhandlung, aber vielleicht auch schon zuvor – außerhalb der mündlichen Verhandlung über die Revision des Angeklagten mitentschied.
Ebenso werden zu Punkt III 3, Verletzung des Grundsatzes „nullum crimen sine lege“ ergänzende Rechtsausführungen gemacht:
Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen die Vorschriften zur Kinder- und Jugendpornographie in Form des § 184b StGB auch gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Hierzu sind die Betrachtungen Prof. Dr. Kurt Starkes erhellend:
(„Ein vierter Grund ist die weltanschauliche Befangenheit. Im privaten Zusammenleben der Menschen ist das kein Problem, sofern nicht politisch eins daraus gemacht wird. Sobald aber Ideologien einen Alleinvertretungsanspruch haben und missionarisch werden – und das ist den meisten von ihnen immanent – und sobald sie Machtgrundlage und Legislative werden, kommt es zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn also in unserem Falle das Pornografische (eigentlich das Sexuelle) aus weltanschaulichen Gründen abgelehnt wird und eine ideologisch basierte Sexualmoral zum rechtlichen Maßstab geriert, wird ein Grundwert der demokratisch verfassten Gesellschaft und Prinzip ihrer Rechtsprechung, nämlich die weltanschauliche Neutralität, beiseite geschoben.
Der Leipziger Rechtswissenschaftler Heribert Schumann macht darauf aufmerksam, dass die Pornografieparagrafen §§ 184 ff StGB „gegen das Gebot weltanschaulicher Neutralität des Staates“ verstoßen. „Aus diesem Gebot folgt, dass der Staat sich nicht mit einer bestimmten Weltanschauung identifizieren oder für sie Partei ergreifen und daher auch sein Recht keiner weltanschaulichen Vorstellung verpflichtet sein darf.“ (Schumann 2005: 14). Dies gelte auch für das Recht des Jugendschutzes, „das folglich nicht zwischen zwei sexualethischen Vorstellungen differenzieren und die Verbreitung der einen unter Jugendlichen nicht – zum Vorteil anderer – unterbinden darf“ (Schumann 2005: 14-15). Die Rechtsprechung folge einer bestimmten Sexualmoral, „nämlich der christlichabendländischen Weltanschauung [...], nach der Sexualität in persönliche, menschliche Beziehung integriert sein muss und es zu missbilligen ist, wenn sexueller Lustgewinn um seiner selbst willen gesucht wird“. Eine Sexualethik, die eben dies zulasse, werde „von Staats wegen als schwer jugendgefährdend verurteilt“ (Schumann 2005: 14). Schumann hat dabei besonders die Definition des Bundesverwaltungsgerichts von 2002 im Blick, wonach Darstellungen dann pornografisch sind, „wenn unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen“ (Schumann o.J.: 38).
Ähnlich wird in den „Kriterien für die Aufsicht in Rundfunk und Telemedien“ betont, dass „inhaltlich die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns“ wesentlich sei (Weigand 2009: 3). Selbst wenn man einer bestimmten Sexualmoral, in
diesem Falle der konservativ-christlichen, anhängt und damit einverstanden ist, dass sie Recht wird und zu Verfolgungen führt, kann das in einer demokratischen Grundordnung nicht dazu führen, über Andersdenkende und Andersfühlende zu bestimmen.“ (Starke, Kurt „Pornographie und Jugend – Jugend und Pornographie, eine Expertise, 2010, S. 74 ff 4.5)
Weiterhin rege ich an, zur Frage der Anwendbarkeit und der Auslegungsweite des Pornographiebegriffs, insbesondere beim sogenannten „Posing“ im Rahmen des § 184b die Expertise des VorsRiBGH Thomas Fischer einzuholen.
bb) Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert grundsätzlich, dass die Namhaftmachung so rechtzeitig erfolgt, dass sich der Verfahrensbeteiligte vergewissern kann, ob Ablehnungsgründe bestehen, und er diese innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 25 StPO anbringen kann. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie steht im Zusammenhang mit dem Recht des Verfahrensbeteiligten auf Ablehnung eines ausgeschlossenen oder befangenen Richters und dient dazu, ihm zu ermöglichen, etwaige Ablehnungsgründe zu ermitteln und durch ein entsprechendes Gesuch zu erreichen, dass kein befangener Richter an der Entscheidung mitwirkt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -, juris, Abs.-Nr. 74; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -, juris, Abs.-Nr. 53; Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1989 - RReg. 2 St 10/89 -, NStZ 1990, S. 200 <201>; Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November 1999 – Ws 1303/99 -, juris, Abs.-Nr. 4).
cc) Daraus folgt, dass der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren nur dann verletzt ist, wenn er wegen der verspäteten oder unterlassenen Namhaftmachung endgültig hinnehmen musste, dass ein befangener Richter an dem Verfahren mitgewirkt hat. Gerade wegen der Nichtmitteilung der Namen der zur Entscheidung berufenen Richter muss der Verfahrensbeteiligte gehindert gewesen sein, einen tatsächlich vorhandenen Ablehnungsgrund zu ermitteln und rechtzeitig – vor Erlass der Sachentscheidung – geltend zu machen. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf faires Verfahren, muss er deshalb darlegen, dass ihm bei rechtzeitiger Mitteilung der Besetzung des Gerichts jedenfalls die Anbringung tauglicher Ablehnungsgründe gelungen wäre (vgl. Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1989 - RReg. 2 St 10/89 -, NStZ 1990, S. 200 <201>; Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November 1999 – Ws 1303/99 -, juris, Abs.-Nr. 4; vgl. auch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 1980 - 1 Ws 335/80 -, Leitsatz in juris). http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070620_2bvr074607.html
K13online Anmerkungen
Das BVerfG hat in seiner obigen Entscheidung die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich erfolgreiche Beschwerde festgelegt. Im dortigen Einzelfall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. In unserem Einzelfall sind diese Voraussetzungen jedoch gegeben. Die Erfolgsaussichten unserer Verfassungsbeschwerde sind vorhanden, sofern das BVerfG die Beschwerde zur Entscheidung annimmt. Sollte das BVerfG unsere Beschwerde widererwartend nicht zur Entscheidung annehmen, werden wir Beschwerde beim Europäischen Gerichthof für Menschenrechte(EGMR) einlegen.
Bundeskabinett(CDU/CSU + SPD) beschließt entgegen EU-Richtlinien und internationalen Rechts der Lanzarote-Konvention & Istanbul-Konvention schärfstes Sexualstrafrecht - WELTWEIT - vom 18.09.2014 Geplante Neufassung zur "Kinder- und Jugendpornografie": Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten Person unter vierzehn Jahren in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung(§ 184b StGB) + vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person(§ 184c StGB
Das aus CDU/CSU & SPD bestehende Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas(SPD) zur erneuten und drastischen Verschärfung im Sexualstrafrecht beschlossen. Das Höchststrafmaß in den §§ 184b & 184c StGB soll auf fünf Jahre bzw. auf drei Jahre angehoben werden. Der § 174 StGB soll erweitert werden. Der § 201a StGB soll massiv ausgebaut werden. Der völlig unbestimmte Rechtsbegriff "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" soll zum Straftatbestand im § 184 ff. StGB zur "Kinder- und Jugendpornografie" werden. Sollte dieser Gesetzentwurf das Bundesgesetzblatt erreichen, dann wird es massenweise neue Ermittlungsverfahren geben, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte vollkommen überfordern würden. Kritische Stimmen gegen diesen teilweise verfassungswidrigen Gesetzentwurf mehren sich. Auch viele Mainstream-Medien halten den Entwurf für unverhältnismäßig. Die Opposition aus LINKEN & GRÜNEN haben bereits eine umfassende Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss angekündigt. Der Gesetzentwurf wird demnächst in 1. Lesung in den Deutschen Bundestag eingebracht werden. Mit dem Schutz von Kindern und insbesondere Jugendlichen haben diese Gesetzestexte absolut nichts mehr zu tun. Die Folge wäre eine Kriminalisierung der gesamten Bevölkerung... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2901
K13online Aktivitäten: Bundesverfassungsgericht(BVerfG) bestätigt Eingang der Beschwerde und teilt Aktenzeichen(2 BvR 1741/14) des Zweiten Senates mit - vom 26.08.2014 Weitere Aktivitäten: Der Beschwerdeführer Gieseking wird mit seinem Prozessbevollmächtigen Graßmann in absehbarer Zeit eine umfassende Ergänzung zum Bestimmtheitsgebot & Pornografiebegriff nachreichen
Der Inhaber dieser Webseiten K13online, Dieter Gieseking, hat über seinen Rechtsanwalt & Prozessbevollmächtigten Leonard Graßmann/München mit Schriftsatz vom 1. August 2014 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG in Karlsruhe eingelegt. Das BVerfG hat jetzt den Eingang der Beschwerde bestätigt und das Aktenzeichen mitgeteilt. Gerügt werden die Verletzungen der Artikel 2 I, II 1. Alt, 12, 20 III und 103 II Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen rechtsfehlerhafte Beschlüsse/Urteile des Oberlandesgericht(OLG) Karlsruhe. Die Entscheidungen des BVerfG gehen über den Einzelfall hinaus und werden von erheblicher politischer Bedeutung zum § 184b ff. StGB und § 15 JuSchG sein. Der Beschwerdeführer Gieseking wird mit seinem Prozessbevollmächtigen Graßmann in absehbarer Zeit eine umfassende Ergänzung zum Bestimmtheitsgebot & Pornografiebegriff nachreichen. Dazu gehören Expertisen von Sexualwissenschaftlern und möglicherweise auch von Strafrechtskommentatoren sowie Rechtsexperten. Das Original-Dokument zur Eingangsbestätigung der Beschwerde beim BVerfG finden Sie mit einem Klick auf mehr... http://krumme13.org/news.php?s=read&id=2890
u.v.a.m...
geschrieben
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Kommentare
von K13online am 21.09.2014
K13online Aktivitäten: Ergänzung der Verfassungsbeschwerde zum Pornografiebegriff(+Posing) http://t.co/nyObVib0nh via @DieterK13
Die Gesetzesformulierung hat bereits Kritiker auf den Plan gerufen. Diese befürchten, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes schon der Besitz von Schnappschüssen, die Eltern im Sommer von nackten Kindern am Strand schießen, strafbar sein könnte. Kritisch werde es bereits, wenn sich nackte Nachbarkinder auf dem Bild befänden und die fotografierenden Eltern keine Genehmigung der Nachbareltern eingeholt hätten.
Von einer neuen Prüderie nach amerikanischem Muster ist bereits die Rede. Der Präsident des DAV, Wolfgang Ewer, äußerte gegenüber „Spiegel-online“, der Gesetzentwurf sehe eine „unverhältnismäßige Vorverlagerung der Strafbarkeit“ vor. Nicht alles, was gegen den guten Geschmack verstoße, dürfe unter Strafe gestellt werden.
Grenzziehung kann schwierig werden
Eine wesentliche Kritik an dem Gesetzentwurf besteht auch darin, dass dieser eine ganze Reihe von schwer zu definierenden Begriffen enthält. Auf die Gerichte dürfte eine Menge Auslegungsarbeit zukommen.
Wann sind beispielsweise Fotos geeignet, dem Ansehen einer Person erheblichen Schaden zuzufügen? Welches sind die Bewertungskriterien für einen Ansehensverlust? In welchen Fällen sind Nacktbilder von Kindern harmlose Familienaufnahmen, wann nehmen die Kinder eine unnatürliche sexualisierte Stellung ein?
K13online Anmerkungen
Die von uns bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde reicht im laufenden Gesetzgebungsverfahren bei Weitem nicht aus. Neben der kommenden Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschluss bedarf darüber hinaus weiteren politischen und insbesondere medialen Protest. Die bisherige Kritik von den GRÜNEN und die LINKE ist unvollständig und muss erweitert werden. Sofern der Entwurf in der jetzigen Formulierung Gesetz werden sollten, wird es eine Sammel-Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht geben. Auch die Europäische Kommission wird aktiv werden müssen, denn eine solche Gesetzesverschärfung zu Kinder-Nacktaufnahmen wird von keiner EU-Richtlinie gefordert. Die EU-Richtlinie aus dem Jahre 2011 wurde bereits in der letzten Wahlperiode von der damaligen Bundesregierung umgesetzt. Die frühere Bundesjustizministerin Schnarrenberger(FDP) sah darüber hinaus keinen Handlungsbedarf. Der jetzige Bundesjustizminister Heiko Maas schiebt einen Handlungsdarf vor, der nicht gegeben ist. Er täuscht die Öffentlichkeit und ist deshalb als Justizminister nicht mehr tragbar...
von K13online am 19.09.2014
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Dieter Gieseking. Bei Anfragen wenden Sie sich bitte an die folgende eMailadresse: [email protected]
Wikipedia: Bestimmtheitsgebot in Art. 103 Abs. 2 GG (nulla poena sine lege certa)
Zitate Dazu zählen besonders die Strafgesetze. Für den Bereich des Strafrechts ist das Bestimmtheitsgebot in Art. 103 Abs. 2 GG (nulla poena sine lege certa) sowie dem gleichlautenden § 1 StGB festgeschrieben. Strafrechtliche Normen müssen nach dem Bestimmtheitsgebot so konkret sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen.[1]
Ziel des Bestimmtheitsgebotes im Strafrecht ist es, dem Bürger Rechtssicherheit bezüglich der Strafbarkeit von Handlungen und der auf sie angedrohten Strafen zu bieten.
Bei Verstößen des Gesetzgebers gegen dieses Gebot kann niemand aufgrund der unbestimmten Norm verurteilt werden (siehe auch Gesetzeslücke). Ein Beispiel hierfür ist die Aufhebung des ehemaligen § 43a StGB (Vermögensstrafe) durch das BVerfG am 20. März 2002.[2] http://de.wikipedia.org/wiki/Bestimmtheitsgebot#Bestimmtheit_im_Strafrecht