K13online ./. Bildzeitung: Beschluss Landgericht Berlin - Die Äußerung, der Antragsteller sei das "Sprachrohr von Deutschlands Kinderschändern" stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar | |||||
Landgericht Berlin: "Es handelt sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da es sich bei dem Antragsteller um einen prominenten Fürsprecher der Pädophilenszene handelt, der zu diesem Zwecke öffentlich auftritt und eine journalistisch gestaltete Webseite betreibt" Der Inhaber von K13online Dieter Gieseking hat beim Landgericht in Berlin gegen den Medienriesen BILDzeitung geklagt, wobei es zunächst um den Antrag auf Prozesskostenhilfe ging. Dabei wurde auch der Klageschriftsatz beigelegt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 hat nun das Landgericht entschieden, diesen Antrag abzulehnen. In der Begründung geht das Landgericht ausführlich auf die Klage gegen die Bildzeitung ein. Im ersten Teil geht es um die Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seines Persönlichkeitsrechtes nach Art. 1, 2 Abs. Grundgesetz mit dem in Art 5 Abs.1 GG verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit. Die Rechtsauffassung des Landgerichts im vorliegenden Fall K13online gegen die Bildzeitung ist jedoch völlig inakzeptabel. Demnach darf die BILD den Inhaber von K13online als "Sprachrohr von Deutschlands Kinderschändern" bezeichnen, weil er z.B. zu Prozessen wegen Kindesmissbrauch fährt und den Angeklagten seine Unterstützung & Sympathie zum Ausdruck bringt. Die Bildzeitung hatte darüber hinaus ein heimlich aufgenommenes Foto von Dieter Gieseking auf dem Balkon seiner Wohnung gemacht und veröffentlicht. Dazu sagt das Landgericht: Es handelt sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da es sich bei dem Antragsteller um einen prominenten Fürsprecher der Pädophilenszene handelt, der zu diesem Zwecke öffentlich auftritt und eine journalistisch gestaltete Webseite betreibt. Mit Sicherheit ist ein solches Foto aus dem Privatbereich keine Zeitgeschichte. Wohl aber ist der Antragsteller ein prominenter Fürsprecher der Pädophilenszene und Betreiber einer journalistisch gestalteten Webseite. Dies berechtigt jedoch nicht die Bildzeitung, in den Privatbereich von Dieter Gieseking mit einer Fotoaufnahme einzugreifen. Die Beschwerde gegen diesen rechtsfehlerhaften Beschluss kann innerhalb von einem Monat beim Kammergericht in Berlin eingelegt werden. K13online prüft gegenwärtig noch mit seinem Fachanwalt für Medienrecht die Beschluss-Begründung. Zur gegebenen Zeit werden wir weiter berichten... https://www.berlin.de/gerichte/landgericht/ Lesen Sie die Seiten 6 und 7 mit einem Klick: http://krumme13.org/text.php?id=1433&s=read
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geschrieben von K13online-Redaktion am 08.06.2018 |
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