Besuchsantrag unbegründet abgewiesen: K13online Beschwerde gegen Besuchsverbot des Gefangenen Peter K. in der JVA Bruchsal
04.03.2019
Vermittlungsersuchen an den Anstaltsbeirat der JVA Bruchsal: Die Mitglieder des Beirates gehören verschiedenen Vereinigungen und freien Verbänden an und sollen unabhängig sowie ehrenamtlich tätig sein
Der Gefangene Peter K. wird in der JVA Bruchsal nunmehr seit über zwei Jahren per Briefpost betreut. Das vom Vollzugsleiter im Haus 5 verhängte Besuchsverbot ist unbegründet. K13online hat heute Beschwerde beim Anstaltsleiter eingelegt. Es besteht ein besonderes Betreuungsverhältnis zwischen Peter K. und Dieter Gieseking. Beide hatten schon im Jahre 2017 eine Vorsorgevollmacht unterzeichnet und diese bei der Bundesnotarkammer hinterlegt. Der Gesundheitszustand von Peter K. ist nicht der Beste. Der Besuchsantrag wurde auf die journalistische Tätigkeit von Dieter Gieseking ergänzt. Alle Dokumente wurden auch dem Anstaltsbeirat gesandt. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern und wurde um Vermittlung gebeten. Peter K. ist nicht wegen der Deliktsarten nach den §§ 176 ff. - 182 ff - 184 ff StGB inhaftiert. Er hat im Laufe der Jahre alle sozialen Kontakte nach "draußen" verloren. K13online verurteilt zwar seine frühere Straftat, jedoch nicht den heutigen Menschen. Auch für ihn muss es Gefangenhilfe geben und ein persönlicher Besuch muss erlaubt werden. Peter K. befindet sich gegenwärtig im Haus 5, der sozialtherapeutischen Abteilung. Dort gibt es eine Hunde-Gruppe. In seinem letzten Brief hat er uns ein ausgeschnittenes Foto mit Ihm und zwei Hunden gesandt. Er freut sich auf jeden Brief von uns nach dem Motto: "Kommt Zeit - kommt Rat - kommt Dieter?!" K13online wird über den weiteren Verlauf des Besuchsantrages bzw. Beschwerdeverfahren bzw. Vermittlungsersuchen durch den Anstaltsbeirat berichten..
Über zwei Jahre Gefangenenbetreuung via Briefkontakt: JVA Bruchsal verweigert Dieter Gieseking(K13online) trotzdem den Besuch des Gefangenen Peter K.
22.01.2019
Wikipedia-Artikel zu "Krumme13" & Online-Tagebuch werden als Begründung vorgeschoben: K13online prüft gegenwärtig mit Juristen die Rechtslage und wird voraussichtlich Beschwerde einlegen
Schon während des gemeinsamen Strafvollzuges waren Dieter Gieseking & Peter K. fast täglich in der JVA Bruchsal zusammen. Seit nunmehr über zwei Jahren findet eine Gefangenenhilfe auf dem üblichen Postwege statt. Ende 2018 stellte Peter K. einen formalen Besuchsantrag für den Inhaber von K13online, der von der JVA abgelehnt wurde. Daraufhin stellte Dieter Gieseking selbst einen Besuchsantrag gemäß § 19 JVollzGB III, insbesondere zu Absatz 3. Denn bereits im Jahre 2017 wurden Vorsorgevollmachten unterzeichnet und bei der Bundesnotarkammer eingetragen. Die Gesundheit von Peter K. ist schwer angeschlagen. Damit besteht ein besonderes Betreuungsverhältnis. Der zuständige JVA-Bedienstete für Besuchsanträge hat nun einen Besuch verweigert. Als Begründung wurde der Wikipedia-Eintrag von "KRUMME13" und das Online-Tagebuch von Dieter Gieseking vorgeschoben. Diese Einstellungen & Haltungen sowie die K13online-Aktivitäten sollen nicht im Einklang mit den Vollzugszielen stehen. Es soll sogar eine vollzugsfeindliche Haltung vorhanden sein, die Peter K. in seiner eigenen Haltung bestärkt. Eine solche Behauptung ist eine böswillige LÜGE, die in der Begründung nicht belegt wird. Die politischen Positionen & Forderungen von K13online sind völlig legitim und durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Die Ablehnung des Besuchsantrages kann deshalb nur ein Racheakt sein, weil Dieter Gieseking in eigener Sache gegen diese JVA Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeigen gegen Bedienstete erstattet hatte. Wir prüfen gegenwärtig mit unseren Juristen die Rechtslage. Dazu gehört eine Beschwerde an den Anstaltsleiter Thomas Weber. Darüber hinaus steht das Rechtmittel einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 109 StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer Karlsruhe zur Verfügung. Der 1. Vorsitzende des Anstaltsbeirates der JVA Bruchsal wird um Mithilfe & Vermittlung gebeten. Das kommende Besuchsverfahren wird der laufenden Petition an den Landtag von Baden-Württemberg nachgereicht. Die Voraussetzungen für ein Besuchverbot nach § 20 Abs. 2 JVollzGB III liegen nicht vor....