"Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat, aber das Denken anderen überläßt?" - Ernst R. Hauschka
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Einziehungsverfahren um den belgischen Aufklärungsfilm Puberty & de Menstruatie: Protokoll der öffentlichen Sitzung beim Amtsgericht Pforzheim am 7. Mai 2018 17.07.2018

Zeugenvernehmung vom Kriminalkommisariat Pforzheim: "Man hat schon den Eindruck, dass der Rahmen Aufkärung sein sollte * Ich hatte keine Übersetzung oder Dolmetscher für den Film"

Verspätet und erst auf Anforderung ist das Protokoll von der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Pforzheim bei K13online eingetroffen. Als Zeuge war ein KHK vom Kriminalkommisariat Pforzheim geladen, der den Aufklärungsfilm ausgewertet und einer rechtlichen Prüfung unterzogen hat. Nach seiner Rechtsauffassung hatte man schon den Eindruck, das der Rahmen Aufklärung sein sollte. Jedoch hatte er keine Übersetzung vom belgischen Ton & Text in die deutsche Sprache vorliegen. Ebenso wurde kein Dolmetscher hinzugezogen. Bereits an dieser Stelle werden die schwerwiegenden Auswertungsfehler deutlich. Bei der rechtlichen Bewertung ist der gesamte Kontext von entscheidender Bedeutung. Eine Reduzierung nur auf vermeintlich sexuelle Filmsequenzen ist rechtsfehlerhaft. Die vom KHK gemachte Inhaltsangabe ist darüber hinaus mangelhaft, denn es fehlen wichtige Elemente der Darstellungen. Der O-Ton wird nämlich überwiegend von einem Kind gesprochen. Der KHK meinte, dass er selbst den Film nicht als ausschließlich kinderpornografisch einordnet, aber die Szenen, die drin sind, dürfen nicht vorkommen. Es bedarf offensichtlich einer Nachschulung des Kriminalbeamten über die juristischen Begrifflichkeiten der Pornografie. Zumindest hat er ohne die Sprache zu verstehen richtig erkannt: "Sie tauschten Zärtlichkeiten aus, haben sich berührt und stimuliert. In dem Film geht es um die Entwicklung vom Baby bis zum Jugendlichen." Das Sitzungsprotokoll erwähnt auch, dass der Einziehungsadressat(Dieter Gieseking/K13online), notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht gehen wird. Eine solche Ankündigung rechtfertigt jedoch nicht, dass es eine rechtsfehlerhafte Beweisaufnahme geben darf. Eine gerichtliche Bewertung der Filminhalte ist auch in der kommenden Berufungsinstanz nur dann möglich, wenn das Landgericht eine schriftliche Übersetzung vorliegen hat bzw. ein Dolmetscher die Sprache simultan übersetzt. Eine stumme Inaugenscheinnahme stellt bereits einen förmlichen Revisionsgrund beim OLG Karlsruhe dar. Auch ein sexualwissenschaftliches Gutachten über den aufklärenden Charakter des Film muss bei der Berufungsverhandlung dem Langericht vorliegen. Im Übrigen fehlt noch immer der Beschluss mit der Begründung des Amtsgerichtes, warum die obigen Beweisanträge abgelehnt wurden. Auch darüber werden wir weiter berichten und alles auf unseren Webseiten dokumentieren...

http://www.landgericht-karlsruhe.de/pb/j1162656,Lde/Startseite




Weblog Ketzerschriften.net zum Einziehungsverfahren Puberty & Menstruatie(Belgien): BRD Gesinnungsstrafrecht - Wenn ein Aufklärungsfilm zur Kinderpornographie mutiert 13.07.2018

Regisseur des Films Ronald Deronge & alle Darsteller bisher unbehelligt: Eine deutsche Staatsanwaltschaft könnte jetzt auch gleich ein Verfahren gegen die internationale Filmdatenbank IMDb einleiten, denn dort wird der Film ebenfalls gelistet

Das Weblog "Ketzerschriften.net" berichtet ebenfalls über den belgischen Aufklärungsfilm "Puberty & Mentruatie". Neben der internationalen Datenbank IMDb ist der Film auch auf zwei weiteren Webseiten unbeanstandet gelistet, die über die Suchmaschine Google aufgerufen werden kann. Im Produktionsjahr 1991 führte Roland Deronge die Regie. Der Regisseur wurde in Belgien für seinen Aufklärungsfilm strafrechtlich nicht belangt. Ebenso wurde das Kamerateam, der Tontechniker und alle am Film beteiligten Erwachsenen nicht strafrechtlich verfolgt. Die Kinder- und Jugenddarsteller haben bei den realistischen Filmaufnahmen in keiner Weise irgend einen Schaden genommen. Zum Beweis der Tatsache, dass der Film einen aufklärenden Charakter beeinhaltet - und keine "Kinder- und Jugendpornografie" vorführen/verbreiten will - sollte man tatsächlich alle Darsteller & den Regisseur usw. als Zeugen benennen. Für die deutsche Staatsanwaltschaft, die diesen vorbildlichen Aufklärungsfilm als "Kinderporno" einstuft, sollte es eigentlich kein Problem sein, die ladungsfähigen Anschriften der namentlich bekannten Akteure zu ermitteln. Diese sind im Vor- und Abspann des Films aufgeführt. K13online & Rechtsanwalt wird im weiteren Einziehungsverfahren bei der Berufungsverhandlung entsprechende Beweisanträge stellen. Abgelehnte Beweisanträge stellen bereits einen förmlichen Revisionsgrund dar. Das Ziel dieses Verfahrens besteht jedoch darin, diesen Fall zum Anlass zu nehmen, die unbestimmten Rechtsbegriffe im § 184 ff. StGB durch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklären zu lassen. Die Merkmale sexuell aufreizende Wiedergabe und unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot im Grundgesetz. Niemand ist ein Hellseher und kann erahnen, was konkret legal ist oder verboten sein soll. Eine solch verfassungswidrige Gesetzgebung hat der Willkür Tor und Tür geöffnet. Wir rufen deshalb alle Bürger- und Menschenrechtler, Staatsrechtler an Universitäten & Rechtsanwälte, Humanisten & Verbände/Vereine und natürlich auch alle Betroffenen sowie die deutsche & internationale Pädophilenszene zur aktiven & passiven Unterstützung auf. Zur gegebenen Zeit werden wir weiter berichten...  

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3679 
Einziehungsverfahren um den belgischen Aufklärungsfilm Puberty & de Menstruatie: Schriftliche Urteilsbegründung des Amtsgericht Pforzheim ist mehrfach rechtsfehlerhaft 29.06.2018

K13online Zielsetzungen im Einziehungsverfahren: Legalität des Aufklärungsfilms durch alle Instanzen(Berufung Landgericht & Revision Oberlandgericht) sowie Rüge des (Kinder-) Pornografiebegriffes in den §§ 184b + 184c StGB beim Bundesverfassungsgericht

Die schriftliche Urteilsbegründung des Amtsgerichts Pforzheim ist auch für die 1. Instanz erstaunlich rechtsfehlerhaft ausgefallen. Die Richterin Ambs verweigert darin eine rechtliche Auseinandersetzung um die wissenschaftliche Qualität des aufklärenden Werkes. Sie reduziert den Inhalt ausschließlich auf die wenigen Filmsequenzen mit Sexualität und lässt den gesamten Kontext in Ton & Schrift & Bild völlig außer Betracht. Schon dieser Rechtsfehler hält einer Prüfung im laufenden Berufungsverfahren vor einem Landgericht nicht stand. Mit keinem Wort geht die Amtsrichterin auf die Freiheiten der Sexualwissenschaft ein, geschweige denn auf den Pornografiebegriff in den §§ 184b + 184c StGB. Im früheren Verfahren um den "Stefan-Erlebnisbericht" hatte das Oberlandgericht Koblenz bereits entschieden, dass der Kontext immer berücksichtigt werden muss. Dieses OLG-Urteil mit der Feststellung der Legalität lag der Amtsrichterin vor, wurde jedoch völlig ignoriert. Auch die Ablehnung der Beweisanträge von Ton- und Textübersetzungen des Aufklärungsfilms in die deutsche Sprache wird nicht begründet. Bei der Inaugenscheinnahme des Films vor dem Amtsgericht war der Ton ausgeschaltet gewesen. Bei all den Rechtsfehlern hilft es auch nicht, wenn es in der Urteilsbegründung heißt, dass der Einziehungsbeteiltige Dieter Gieseking "nötigenfalls auch obergerichtliche Festellungen" für die Legalität herbei führen will. Diese Ankündigung entbindet die Amtsrichterin nicht von einer rechtsfehlerfreien Urteilsbegründung. Im bereits eingelegten Berufungsverfahren werden alle Beweisanträge natürlich erneut gestellt werden. Mit der Terminierung der Berufungsverhandlung vor einem Landgericht rechnen wir frühestens im Herbst 2018. K13online geht nicht davon aus, dass die 2. Instanz zum geforderten Erfolg führen wird, sondern das eine Revision in der 3. Instanz bei einem Oberlandgericht notwendig sein wird. Eine Verfassungsbeschwerde wird das Ziel verfolgen, das der Begriff der (Kinder-) Pornografie in den §§ 184 ff. StGB gerügt wird. Die Straftatbestände dieser §§ verstoßen auch gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes und sind damit verfassungswidrig. Eine solche Grundsatzentscheidung kann natürlich nicht von einem Amts- oder Landgericht getroffen werden. Das Bundesverfassungsgericht oder sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist dafür zuständig. K13online ruft deshalb zur Solidarität & Unterstützung beim Gang durch alle Instanzen auf... 

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3668

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