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UNRECHT im Namen des Gesetzgebers: Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen 23-jährigem Mann & 13-jährigem Mädchen führt zu 15 Monate Bewährungsstrafe 31.03.2018

Täter ohne Opfer: Weil Beide ein Liebespaar sind könne von einem minderschweren Fall des "schweren sexuellen Kindesmissbrauchs" ausgegangen werden, betonten Staatsanwalt und Amtsrichter 

Von dem UNRECHTS § 176 ff. StGB sind bei Weitem nicht nur Pädophile/Pädosexuelle betroffen. Ein 23-jähriger Mann hatte mit seiner 13-jährigen Freundin einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Das Mädchen wurde schwanger. Auf Druck der Eltern lies sie das Kind abtreiben. Das Jugendamt erstattete Strafanzeige und brachte damit den Justizapperat ins Rollen. Dreifachen Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unter 14 Jahren bezeichnet der Gesetzgeber als "schweren sexuellen Missbrauch", wobei jede "Tat" mit mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. So will es der Schand § 176a StGB. Das Gericht kann lediglich den § 176a Abs. 4 StGB eines "minder schweren Falles" anwenden. So wurde der heute 25-jährige Mann zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Gericht konnte trotz Einvernehmlichkeit keinen Freispruch verkünden. Der Gesetzgeber läßt den Gerichten keine andere Wahl, obwohl es kein Missbrauchsopfer und damit auch keinen Missbrauchstäter gibt. Das Liebespaar war zusammen zur Gerichtsverhandlung erschienen. Der Staatsanwalt schiebt seinem Plädoyer eine Standpauke voraus: „Ihre Tat kann ich noch verstehen, aber dass Sie mit 25 Jahren ohne Job sind, kann nicht sein.“ Er fordert ihn auf, die Initiative zu ergreifen. Beim § 176 ff. StGB handelt sich es um ein Offizialdelikt. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ermitteln und anklagen muss. Die primäre Schuld der ungerechten Gesetzeslage liegt somit beim Gesetzgeber und damit ist jeder Fall von einvernehmlicher Sexualität zwischen Kindern & Erwachsenen eine politische Angelegenheit. Es bedarf einer diesbezüglichen Reform im Sexualstrafrecht, damit es keine Justizopfer des § 176 ff. StGB mehr geben kann. Dem Jugendamt sei an dieser Stelle gesagt, dass es nicht verpflichtet gewesen wäre, Strafanzeige zu erstatten. Auch auf diese Weise hätte das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren vermieden werden können. Wäre der junge Mann nachweislich pädosexuell gewesen, dann wäre er mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer mehrjährigen Freiheitstrafe im Knast verurteilt worden. Der Gesetzgeber und in Folge die Gerichte hätten noch mehr Schuld auf sich geladen....

https://www.swp.de/suedwesten/staedte/hechingen/prozess_-23-jaehriger-schlaeft-mit-13-jaehriger-25080642.html




UNRECHT im Namen des Volkes: 18-jähriger Jugendlicher wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit seiner 12-jährigen Freundin zu 50 Stunden Sozialarbeit verurteilt 15.03.2018

"Schwerer sexueller Kindesmissbrauch": Der Schand § 176 ff StGB führt nicht nur zu Verurteilungen nach Jugendstrafrecht, sondern auch bei Erwachsenen ab dem 21. Lebensjahr zu einer Mindeststrafe von mehr als zwei Jahren Knast

Besonders deutlich wird die ungerechte Gesetzeslage des Schand § 176 ff. StGB am aktuellen Fall eines 18-jährigen Jugendlichen, der eine Liebesbeziehung mit seiner 12-jährigen Freundin hatte und dafür nun 50 soziale Arbeitsstunden ableisten muss. Das Jugendstrafrecht bietet dem Gericht diese relativ geringe Strafzumessung für einen nach dem Gesetz "schweren sexuellen Missbrauchs" eines Kindes an. Die Mitteldeutsche Zeitung schreibt dazu im heutigen Zeitgeist durchaus mutig und aufklärend: Das Gesetz legt fest, dass alle sexuellen Handlungen an oder vor Kindern unter 14 Jahren als sexueller Missbrauch gelten - egal, ob das Kind eingewilligt hat oder nicht. Nicht geahndet wird der Beischlaf, wenn beide Beteiligte unter 14 sind. Sie sind in diesem Fall noch gar nicht strafmündig. Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen einvernehmlicher Sexualität und sexueller Gewalt gegen Kindern. Lediglich die Gerichte können im Strafmaß differenzieren. Bei der Strafbarkeit spielt es auch überhaupt keine Rolle, ob der älter Partner in einer Liebesbeziehung pädosexuell, homosexuell oder heterosexuell ist. Wäre der 18-jährige Jugendliche in diesem Fall jedoch nachweisbar pädophil, dann hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch noch Therapie-Auflagen bekommen. Und auch das Strafmass wäre sicherlich viel höher ausgefallen. Das es in diesem Fall und im Prinzip bei allen ähnlichen Fällen kein Missbrauchsopfer gibt, liegt klar auf der Hand. Gesetzgeberische und in Folge auch Justiz-OPFER sind jedoch beide Verfahrensbeteiligte geworden. Der Begriff "schwerer sexueller Missbrauch" beinhaltet den Geschlechtsverkehr von Personen über 14 Jahren mit Kindern unter 14 Jahren. Bei Erwachsenen-Strafrecht wäre die Mindesstrafe für einvernehmlichen Sex zwei Jahre gewesen. Kinder(Jungs und/oder Mädchen) unterhalb der "Schutzaltersgrenze" von 14 Jahren können strafrechtlich wegen ihrer Schuldunfähigkeit nicht belangt werden. Sie müssen aber mit der Einschaltung des Jugendamtes rechnen oder es andere negative Folgen für das Kind. Wird der ältere Partner in der Freundschaft/Beziehung/Kontakt jedoch 14 Jahre alt, so beginnt die Strafbarkeit und damit gibt es plötzlich keine Einvernehmlichkeit & Selbstbestimmung mehr. Der § 176 ff. StGB ist demnach und schon deshalb völlig lebensfremd und absurd. Auch Jugendliche werden mit diesem Schand § kriminalisiert, diskriminiert und strafrechtlich verfolgt. Sie landen in den Sexualstraftäter-Dateien und sind für den Rest ihres Lebens gebranntmarkt...(Update: Weitere Erläuterungen zur Kindersexualität und die Folgen im Deutschen Jungsforum.) 

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3577 

geschrieben von K13online-Redaktion [Druckansicht]


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